• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Spitzenstellungswerbung: Wir zahlen Höchstpreise

BGH, Urteil vom 03.07.2014, AZ. I ZR 84/13


Spitzenstellungswerbung: Wir zahlen Höchstpreise

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 03.07.2014 unter dem Az. I ZR 84/13 entschieden, dass es keine Beweiserleichterung für den Unterlasssungsgläubiger gibt, wenn er die relevanten Tatsachen ohne großen Aufwand beweisen kann. Streitig war hier eine Werbung mit Spitzenstellung (”Wir zahlen Höchstpreise”). Bei dem ausgeschriebenen Ankaufspreis der Beklagten für Schmuck habe es sich nicht um eine Tatsache gehandelt, die von der Klägerin nur unter Schwierigkeiten habe aufgeklärt werden können. Die Vorinstanz sei mit Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin den Tagespreis der Beklagten ohne Weiteres durch Testverkäufe oder einfache Anfrage hätte in Erfahrung bringen können.

Die Parteien stehen miteinander im Wettbewerb als Altgoldankäufer. Die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte in einer Zeitung mit der Angabe “WIR ZAHLEN HÖCHSTPREISE FÜR IHREN SCHMUCK!” warb.
Die Klägerin möchte es der Beklagten verbieten lassen, im geschäftlichen Verkehr wie beschrieben zu werben, wenn in Wirklichkeit keine "Höchstpreise" für den Schmuck gezahlt werden. Sie möchte außerdem den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von rund 650 € nebst Zinsen.

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung zum OLG blieb ebenfalls erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.
Doch diese hat keinen Erfolg, denn der BGH schließt sich der Ansicht des Berufungsgerichts an, dass die Klage für nicht begründet hält. Dieses führte dazu aus, die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte keine “Höchstpreise” für den von ihr angekauften Schmuck bezahlen würde. Für eine Umkehr der Beweislast sei jedoch in dem vorliegenden Fall kein Raum, da die Klägerin eine solche Beweiserleichterung nicht benötige. Als Mitbewerberin der Beklagten auf dem gleichen Marktsegment sei sie über die einschlägige Preisgestaltung im Bilde und könne sich ggf. mit Testkäufen behelfen.
Soweit die Klägerin in der zweiten Instanz erstmals als Beweis für eine Irreführung behauptet habe, dass der Behauptung des Höchstpreises keine erwartete Marktbeobachtung vorangegangen sei, so sei dies verspätet und könne deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Ausführung hätte im Klageantrag bereits aufgeführt werden müssen, wenn es hätte berücksichtigt werden sollen.
Der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch nach den § 8, 3 und 5 UWG nicht zu, denn sie habe nicht dargelegt, dass die Beklagte, anders als deren Werbung verlautbaren lasse, tatsächlich nicht die Höchstpreise zahle.
Dies hätte die Klägerin beweisen müssen, da keine Beweislastumkehr möglich sei. Der Beklagte, der so werbe, müsse allerdings, die ihr zugrundeliegenden Tatsachen darlegen, wenn jemand seine Werbung als falsch beanstande und der Kläger diese Tatsachen nicht oder nur unter Schwierigkeiten aufklären könne. Für eine Beweislastumkehr bestehe kein Anlass, wenn die zur Beurteilung relevanten Tatsachen ohne Schwierigkeiten vom Kläger dargelegt und bewiesen werden können. So sei es auch hier. Bei dem behaupteten Ankaufspreis für Altgold handele es sich nicht um eine Tatsache, die nur mit Mühe von der Klägerin hätte herausgefunden werden können. Der Tagespreis hätte ohne Weiteres durch Anfragen oder wenige Testverkäufe in Erfahrung gebracht werden können. Außerdem sei das Berufungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin sich mit den gängigen Preisen an diesem Marktbereich auskenne. Auch deshalb brauche es keinerlei Beweiserleichterung für die Klägerin.
Es sei ferner aus Gründen prozessualer Fairness nicht geboten, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und der Klägerin somit Gelegenheit zu geben, einen sachdienlicheren Klageantrag zu stellen. Denn das Berufungsgericht habe zu Recht den tatsächlichen Vortrag als verspätet zurückgewiesen. Der Vortrag hätte nur zugelassen werden müssen, wenn seine unterlassene Geltendmachung in der ersten Instanz nicht einer Nachlässigkeit der Klägerin geschuldet wäre. Zwar gelte der Ausschluss neuen Vortrags in der Berufung nicht für Unstreitiges, auch wenn aus Nachlässigkeit verspätet vorgetragen wurde. Es wurde jedoch nur das vorgetragene Verkehrsverständnis nicht bestritten. Die Behauptung, die Beklagte habe keine Marktrecherche vorgenommen, sei bestritten worden.

BGH, Urteil vom 03.07.2014, AZ. I ZR 84/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland