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Spiele-Anbieter darf Word of Warcraft-Bot verbieten

BGH, Urteil vom 12.01.2017, I ZR 253/14


Spiele-Anbieter darf Word of Warcraft-Bot verbieten

Mit Urteil vom 12.01.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vertrieb von Automatisierungssoftware für Online-Spiele im Grundsatz wettbewerbswidrig ist.

Die Klägerin, ein US-amerikanisches Unternehmen, hat das Computer- und Online-Spiel „World of Warcraft“ entwickelt, bei der eine große Anzahl von Spielern im Rahmen eines Massen-Rollenspiels mit- und gegeneinander spielen. Im Zuge der Registrierung erklärt sich der Nutzer unter anderem damit einverstanden unter keinen Umständen Automatisierungssoftware (Bots) zu nutzen. Dies wird dem Spieler in den „Battle.net-Nutzungsbestimmungen”, der „World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung” und den „World of Warcraft-Nutzungsbestimmungen” angezeigt. Der automatische Aufstieg in das nächste Level und die automatische Weiterentwicklung des Spielercharakters ohne eigenständige Interaktion des Spielers soll hiermit verhindert werden. Die Teilnahme an dem Spiel „World of Warcraft” setzt den Erwerb einer Client-Software voraus, mit der er sich mit dem Server verbindet, um sich die Spielwelt darstellen zu lassen.

Die Klägerin klagte gegen den Vertrieb von den weitgehend selbstständig arbeitenden Bot-Programmen durch die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Behinderung und Verletzung der Markenrechte. Die Klägerin führt die Wortmarken “WORLD OF WARCRAFT” und “WoW”. Mit dem Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen des Landgerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg.

In der Urteilsbegründung bejahte der Bundesgerichtshof die von der Klägerin beanstandete wettbewerbswidrige Behinderung und die Verletzung der Markenrechte. Maßgeblich für die wettbewerbswidrige Behinderung sei § 4 Nr. 4 UWG. Danach handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Nach Würdigung aller Umstände hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte gezielt behindert und die wettbewerbsrechtliche Entfaltungsmöglichkeit, die im unverfälschten Leistungsangebot am Markt besteht, beeinträchtigt. Die verursachte Missachtung der Geschäftsbedingungen durch den Nutzer unterlaufe schließlich die Schutzvorkehrung, die gerade verhindern solle, dass sich die Spieler unter Missachtung der Spielregeln Vorteile gegenüber den anderen Spielern verschaffe und kein ehrliches gemeinsames Spiel möglich sei. In der Folge sei die Einwirkung auf das Produkt in unlauterer Weise unter dem Aspekt der Vertriebsstörung zusehen, die sich in einem möglichen Verlust bei den Einnahmen aus den Abonnementgebühren und dem Vertrieb der Client-Software durch Abwanderung der ehrlichen Spieler niederschlagen könnte. Der wirtschaftliche Erfolg des Online-Spiels „World of Warcraft”, der darauf beruhe, dass die Spieler im ehrlichen Wettbewerb zueinander treten können, sei dadurch gefährdet. Die „Battle.net-Nutzungsbestimmungen”, die „World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung” und die „World-of-Warcraft-Nutzungsbestimmungen”, aus denen sich das Verbot Buddy-Bots einzusetzen ergeben würde, seien wirksamer Bestandteil der vertraglichen Beziehungen, weil es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbeziehungen handle und die Spielregeln als rechtlich verbindlich zu erachten seien.

Die Revision der Beklagten legte inhaltlich den Fokus auf die durch den Spieler erworbene Client-Software. Danach sei der Erwerb das einzig begründete Schuldverhältnis, dass den Spieler bereits zu diesem Zeitpunkt umfassende Rechte zur Nutzung des Battle.net Servers einräume. Die Einrichtung des Accounts selbst sei eine bloße Erfüllung und gerade kein weiteres Schuldverhältnis, bei dem das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelwerk die Nutzungsbedingungen tatsächlich und wirksam einschränken würde. Diese Annahme hat der rechtlichen Würdigung durch das Berufungsgericht nicht standgehalten. Bei dem Spiel „World of Warcraft” würden regelmäßig zwei Kaufverträge abgeschlossen. Der Spieler schließt einen Kaufvertrag mit dem Händler über die für den Zugang zum Online-Spiel und auf seinem Computer zu installierende Client-Software ab und anschließend schließt er einen Lizenzvertrag über die Nutzung dieser Software. Bei der Einrichtung des Accounts müsse der Spieler ausdrücklich den Regelungen zustimmen, um auf den Server zuzugreifen. Die Zustimmung habe damit rechtsverbindlichen Charakter.

Die Verletzung der Markenrechte resultiere aus den von der Beklagten verwendeten Wortmarken „World of Warcraft Bot” und „WOW Bot” und der damit verbundenen Verwechslungsgefahr.

BGH, Urteil vom 12.01.2017, I ZR 253/14


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