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Speicherung von Informationen über Aufhebung des Insolvenzverfahrens

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2015, Az. 7 U 187/13


Speicherung von Informationen über Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 19.03.2015 unter dem Az. 7 U 187/13 entschieden, dass eine Aufhebung eines Insolvenzverfahrens keinen Anlass gibt, die Prüffrist für das Löschen der Daten zu verkürzen. Der Betreiber einer Bonitätsauskunftei hatte Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens gespeichert. Das Gericht hält es für richtig, dass die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens isoliert gespeichert werden kann. Denn auch an der Information, dass das Verfahren aufgehoben worden ist, könne der Geschäftsverkehr ein berechtigtes Interesse haben, denn auch diese Information lasse Rückschlüsse auf die Finanzkraft des Schuldners zu.

Damit wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Wiesbaden) zurück und erlegte dem Kläger die Kosten für den zweiten Rechtszug auf.

Mit einem Beschluss vom 30.09.09 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Beschluss vom 12.08.10 wurde das Verfahren gemäß § 258 Abs. 1 InsO wieder aufgehoben. Der Beklagte speicherte beide Daten.
Nach Ansicht des Klägers hätte der Beklagte die Daten nach dem 31.12.12 löschen müssen. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens führe zu einer Verkürzung auf drei Jahre der so genannten Prüffrist aus § 35 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Die Frist beginne mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung sei das so genannte "Grundereignis", die Aufhebung sei das erledigende Ereignis. Für die isolierte Speicherung dieser beiden Ereignisse gebe es kein schützenswertes Interesse. Stattdessen laufe es dem Zweck der Verkürzung im Falle einer Erledigung auf drei Jahre zuwider, wenn die Aufhebung als erledigendes Ereignis nicht gleichzeitig mit dem Eintrag über die Eröffnung gelöscht werde. Im Hinblick auf die Differenzierung zwischen Grundereignis und weiteren fristenrelevanten Ereignissen verwies der Kläger auf einen Artikel von Krämer (in NJW 2012, 3201 - 3207), in welchem versucht wird, die Differenzierung aus den §§ 28 und 28 a BDSG abzuleiten.
Der Kläger beurteilte Urteile über Ankündigung der Restschuldbefreiung und Feststellung der Restschuldbefreiung als nicht einschlägig. Er ist der Ansicht, dass im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Bestätigung des Insolvenzplans die Restschuldbefreiung ohne feststellenden Beschluss eintrete.
Zunächst hatte der Kläger Löschung beider Einträge sowie Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Feststellung von Schadensersatzpflicht begehrt. Später hat er beantragt, die Beklagten zur Unterlassung der Nutzung der Daten zu verurteilen, ferner, den Hinweis über „historische Insolvenzinformationen” zu löschen, den Score ohne Berücksichtigung der Insolvenz zu berechnen, Auskünfte zu korrigieren bzw. zu widerrufen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass für jedes Ereignis eines Insolvenzverfahrens eine unabhängige Prüfungsfrist laufen müsse. Der Geschäftsverkehr sei auch an der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens interessiert, da auch diese Mitteilung Anlass zu einer Bonitätsprüfung geben könne.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Klageanträge weiter. Die Beklagte hat die beiden Eintragungen nach dem 31.12.13 gelöscht.
Darauf erklärte der Kläger die Berufungsanträge insoweit für erledigt und verfolgte weiter den Freistellungsantrag.
Doch damit konnte er nicht durchdringen. Der Kläger kann nämlich nach Ansicht des OLG keine Freistellung von den Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Als Grundlage hierzu komme allenfalls § 823 BGB in Betracht. Die Beklagte habe mit der getrennten Speicherung der Daten nicht rechtswidrig gehandelt, denn es bestehe ein berechtigtes Interesse des Verkehrs an der Information über Aufhebung eines Insolvenzverfahrens. Insoweit sei entscheidend, ob eine Information sich dazu eigne, eventuelle Kreditgeber zu besonders sorgfältiger Prüfung der Bonität zu veranlassen. Aus einer Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergebe sich ein Hinweis, der zu einer genauen Prüfung Anlass geben könne. Gerade bei einer Aufhebung bestehe bei potentiellen Kreditgebern Unklarheit darüber, ob der Schuldner von Restschulden frei sei.
Zwar trete die Restschuldbefreiung nach Insolvenzplan bereits mit der Rechtskraft der Bestätigung ein, doch es können Forderungen ggf. wieder aufleben, falls der Schuldner seine Verpflichtung nicht erfülle.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2015, Az. 7 U 187/13


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