Spediteur wegen Beihilfe zum Urheberrechtsverstoß verurteilt
Ein Spediteur transportierte regelmäßig Möbelstücke einer italienischen Firma nach Deutschland, die Möbelstücke im "Bauhaus"-Stil produzierte. Dabei handelte es sich um Nachbildungen von Bauhaus-Möbeln, die in Deutschland jedoch urheberrechtlich geschützt sind. Der Europäische Gerichtshof befand nun den Spediteur der Beihilfe zum Urheberrechtsverstoß schuldig.
Der EuGH entschied nach einer entsprechenden Vorlage des Bundesgerichtshofs, dass der Spediteur strafrechtlich verfolgt werden könne, obwohl die Möbelstücke in ihrem Ursprungsland nicht urheberrechtlich sind, weshalb er sich nun wegen Beihilfe zur unerlaubten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke verantworten muss. Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob die Verurteilung dem freien Warenverkehr in der Europäischen Union widerspreche. Zwar stelle die Regelung eine Behinderung des freien Warenverkehrs dar, jedoch sei diese in diesem Falle gerechtfertigt, um das gewerbliche oder kommerzielle Eigentum in Deutschland zu schützen. Mit dieser Begründung wurde die Verurteilung des Spediteurs bestätigt.
Urteil des EuGH vom 21.06.2012
C-5/11
Pressemitteilung des EuGH