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Sorgfaltspflichten nicht per AGB vermeidbar

Fomularmäßige Vereinbarung von Anforderungen an die Schnittstellenkontrolle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Logistikunternehmens


Sorgfaltspflichten nicht per AGB vermeidbar

Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte am 25. März 2010, dass selbst die konkrete Definition der Dienstleistungen eines Unternehmens in den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses nicht von grundsätzlich geforderten Sorgfaltspflichten befreit.

Die gemeinnützige Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs warf einem großen Logistikunternehmen vor, in dessen AGB rechtswidrige Formulierungen zu verwenden. Diese geben an, dass die Beförderung großer Mengen an Transportgütern nicht die gleichermaßen sorgfältige Ein- und Ausgangskontrollen wie ein Einzeltransport zulässt, diese also nicht Teil der Dienstleistungen sind. Wünscht ein Kunde zusätzliche Kontrollen, so steht es ihm frei, die Fracht gegen Aufpreis als "Wertpaket" zu versenden. Darin sah der Wettbewerbsverband einen unzulässigen Ausschluss der Haftung, die Logistikunternehmen laut § 425 HGB garantieren müssen. Mit einer Unterlassungsklage forderte der Verband die Entfernung der beanstandeten Klauseln.

Die Inhaltskontrolle der AGB ergab für das Landesgericht eine gesetzwidrige Einschränkung der rechtlich verlangten Pflichten des Unternehmens. Die Klauseln könnten das Unternehmen je nach Auslegung von jeglicher Kontrolle und Haftung für Beschädigung oder Verlust der Frachtgüter befreien, was mit den Ansprüchen des Handelsgesetzbuches unvereinbar ist.

Mit der Berufung argumentierte das Unternehmen, das Landgericht habe die Klausel falsch ausgelegt. Dies sei lediglich ein Hinweis auf "Besonderheiten der Sammelbeförderung", die sich auch bei anderen Logistikunternehmen finden würden. Auch werden die Sorgfaltspflichten nicht eingeschränkt, sondern lediglich deren Umfang festgelegt und eine umfassende Schnittstellenkontrolle würde nicht durch das HGB gefordert. Der klagende Verband sah jedoch weiterhin eine Benachteiligung der Kunden, denen das Gesetz ein bestimmtes Mindestmaß an Kontrolle seitens der Frachtunternehmen zusichert. Darüber hinaus sahen die Kläger in der Klausel den Versuch, bei etwaigen Schadensersatzklagen mit Verweis auf die AGB den eigenen Schaden zu reduzieren.

Die Berufung bestätigte die Entscheidung des Landesgerichts. Entgegen der Meinung der Unternehmer, die auf einer separaten Auslegung der einzelnen Sätze der beanstandeten Klausel basierte, ist die Textpassage als Ganzes nicht dahin gehend auszulegen, dass Sammelbeförderungen und Einzelbeförderungen lediglich anderen Sorgfaltspflichten unterliegen. Im Ganzen ergibt sich deutlich eine Abweichung von den Regelungen des HGB. Dieses befreit Unternehmen nur dann von ihrer Schadensersatzpflicht, wenn die Beschädigung eines Frachtguts selbst bei Einhaltung aller nötigen Sorgfaltspflichten nicht zu vermeiden war. Die Sorgfaltspflichten selbst müssen aber eingehalten werden, da nur regelmäßige Schnittstellenkontrollen sicherstellen können, dass bereits entstandene Schäden erkannt und weitere Fehler vermieden werden können.

Selbst wenn die AGB nicht von einem völligen Verzicht auf Kontrollen spricht, können diese gesetzeswidrig sein. Mit Bezug auf Entscheidungen des BGH ähnliche Probleme betreffend, erklärten die Richter eine Auslegung der Klausel als Einschränkung der eigenen Pflichten, unabhängig von der exakten Formulierung, als akzeptabel und beanstandeten weiter, dass die Bedingung einem Kunden fälschlicherweise zu verstehen geben kann, dass solche Kontrollen gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen sind. Dass in der Praxis Wertpakete und andere Frachtgüter gleichzeitig transportiert, aber nur für Erstere strenge Kontrollen durchgeführt werden, zeigt auch, dass diese problemlos für alle Pakete durchgeführt werden können. Dies bedeutet nicht, dass das Unternehmen eine einheitliche Dienstleistung für alle Pakete anbieten muss, sondern lediglich, dass ein höherer Standard eingehalten werden kann. Grundsätzlich sind Abweichungen von diesen Standards nur durch einen explizit für den Einzelfall verhandelten Vertrag gültig und dürfen weder in den AGB bestimmt, noch als eine reguläre Art der Dienstleistung angeboten werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010, Az. I-6 U 38/09


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