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Sonntagsverkauf auf Einladung ist wettbewerbswidrig

Sonntagsverkauf auf Einladung ist wettbewerbswidrig, wenn die Zielgruppe nicht unter konkret nachzuweisenden Gesichtpunkten ausgewählt wurde


Die 1. Handelskammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte am 25.06.2012 mit seinem Urteil zum Aktenzeichen 1 HKO 1231/12 eine Entscheidung über die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen einer Sonntagsverkaufsaktion zu treffen.

Die Wettbewerbszentrale brachte in ihrer Eigenschaft als Verband, der sich die Förderung gewerblicher Interessen zur Aufgabe gemacht hat, einen Fall vor das Gericht, in dem ein als GmbH auftretendes Handelsunternehmen in einer seiner Verkaufsstellen zum Sonntagseinkauf geladen hatte. Als Beklagter musste sich der Geschäftsführer dieser GmbH vor der Handelsgerichts-Kammer verantworten.

Persönliche Einladung oder allgemeine Benachrichtigung

Der Beklagte hatte veranlasst, Kunden mit einem Anschreiben dazu einzuladen, am betreffenden Sonntag das Geschäft zu besuchen, um sich dort beraten zu lassen und möglicherweise auch etwas zu kaufen. Die Briefe waren jeweils konkret adressiert und sollten ihrem Wortlaut nach als Eintrittskarte für den jeweiligen Kunden gelten. Hauptstreitpunkt im wettbewerbsrechtlichen Verfahren war nun die Frage, ob die Öffnung des Geschäfts für die eingeladenen Kunden am Sonntag einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeit in Baden-Württemberg ( LadenÖG ) darstellt. Die Vorschrift wäre jedenfalls dann verletzt worden, wenn eine „ geschäftlicher Verkehr“ der Kunden ermöglicht worden wäre, obwohl das Geschäft nach gesetzlicher Vorschrift geschlossen hätte bleiben müssen.
Der Beklagte war der Meinung, dass er durch das Verschicken persönlich adressierter Einladungen an Stammkunden eine Auswahl unter den Interessierten getroffen hätte, die der Zusammenkunft eines „Clubs“ von Personen mit gleichem Interesse geglichen hätte. Die erkennende Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth bemängelte jedoch, dass die Auswahl der angeschriebenen Kunden nicht so konkret dargelegt worden ist, dass von der Zusammenkunft einer exklusiven Gruppe ausgegangen werden konnte. Besonders negativ wirkte sich gegen den Beklagten aus, dass ein Justitiar der örtlichen Industrie- und Handelskammer eine Einladung bekam, der vorher nie Kunde des Handelsunternehmens war. Dieser „Neukunde“ berichtete als Zeuge davon, dass von Seiten des Beklagten nicht kontrolliert wurde, ob alle Personen, die am Sonntag in den Verkaufsräumen erschienen, eine Einladung vorzuweisen hatten.

Unzulässiger Sonntagsverkauf statt exklusivem „Clubtreffen“

Der Zeuge hatte auch bemerkt, dass das Verkaufspersonal im Laden anwesend war, so dass die Veranstaltung weniger einem Clubtreffen als einem verkaufsoffenen Sonntag glich. Eine besondere Berechtigung zur Sonntagsöffnung für den geschäftlichen Verkehr hatte der Beklagte nicht. Deshalb hat das erkennende Gericht entschieden, dass die Verkaufsveranstaltung am Sonntag einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadenÖG dargestellt habe.
Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung kann auch wettbewerbsrechtliche Folgen haben, wenn die verletzte Rechtsnorm dazu dient, das Marktverhalten von Mitbewerbern zu steuern. Diese Voraussetzung ist hier auf jeden Fall gegeben, da die einheitliche Regelung der Ladenöffnungszeiten dabei hilft, einheitliche Voraussetzungen für alle Konkurrenten zu schaffen.
Die 1. Handelskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth kam nach Feststellung des Gesetzesverstoßes folgerichtig zu dem Schluss, dass das Verhalten des Beklagten ein wettbewerbswidriges und unlauteres Handeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Darüber hinaus könnte die Angabe, dass es sich um eine exklusive Einladung nur für Stammkunden handele, die im Anschreiben verwendet wurde, als Irreführung gemäß § 3 UWG eingestuft werden.

Der Beklagte wurde schließlich dazu verurteilt, derartige Handlungen in Zukunft zu unterlassen oder bei Zuwiderhandlung Strafzahlungen zu leisten.


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