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"Sonnenbrille in gleicher Stärke dazu" ist wettbewerbswidrig

Landgericht Flensburg, Urteil vom 12.03.2014, Az. 6 O 86/13


"Sonnenbrille in gleicher Stärke dazu" ist wettbewerbswidrig

Das Angebot einer kostenlosen Aktionssonnenbrille als Zugabe zu einer Korrekturbrille ist wettbewerbswidrig nach HWG (Heilmittelwerbegesetz). Die unzulässige Produktwerbung verstößt gegen § 7 Absatz 1 HWG, der zwar Mengenrabatte auch bei Heilmitteln zulässt, dabei aber die Rabattierung ein und derselben Ware meint. Das ist bei zwei unterschiedlichen Brillen - Korrekturbrille und Sonnenbrille - nicht gegeben, auch dann nicht, wenn die Sonnenbrille dieselbe Korrekturfunktion wie die Korrekturbrille erfüllt. So urteilte das Landgericht Flensburg im März 2014.

Tatbestand

Eine Optikerin - im Folgenden Beklagte - hatte mit der Aktion "Kauf 1 - Nimm 2" geworben, womit die kostenlose Abgabe einer Sonnenbrille mit wirksamem UV-Schutz und derselben Korrekturfunktion wie eine vom Kunden gekaufte Korrekturbrille nach dem Rezept eines Augenarztes gemeint war. Daraufhin war die Optikerin vom Kläger - einem branchenübergreifenden Zusammenschluss verschiedener Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen - abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Diese Erklärung hatte die Optikerin nicht unterschrieben. Darauf klagte der Verband auf die Erstattung der Abmahnkosten von 219,35 Euro plus Zinsen sowie auf Unterlassung. Der Verband hat sich die Förderung gewerblicher Interessen zum Ziel gesetzt, zu denen auch die Erhaltung des funktionierenden Wettbewerbs gehört. Daher geht der Verband gegen vermutete Wettbewerbsverstöße vor. Das Gericht urteilte im Sinne des Verbandes. Es untersagte der Optikerin künftig die oben beschriebene Werbung und drohte ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, ersatzweise sechs Monate Ordnungshaft bei jeder Zuwiderhandlung an. Auch muss die Optikerin die Abmahnkosten bezahlen. Als Streitwert wurden 10.000 Euro festgesetzt. Der Kläger beruft sich auf § 7 Absatz 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz). Dieses lässt zwar wie oben beschrieben durchaus Rabattierungen bei Heilmitteln zu Werbezwecken als Ausnahme zu, jedoch muss es sich dabei um dieselben Heilmittel handeln, was im Falle der beiden Brillen nicht gegeben sei.

Argumente der Parteien und Urteil

Die Beklagte beantragte Klageabweisung mit dem Argument, dass die Sonnenbrille sehr wohl der Korrekturbrille so ähnlich sei, dass man von einem Mengenrabatt ausgehen könne. Immerhin erfülle sie - maßgeschneidert für jeden Patienten - dieselbe Korrekturfunktion, weise also als Heilmittel identische Eigenschaften wie das bestellte Hauptprodukt (Korrekturbrille) auf. Dass es sich um eine getönte Sonnenbrille handle, sei unerheblich: Es gäbe auch Korrekturbrillen mit Tönung. Der Unterschied zwischen beiden Produkten sei mithin gering genug, um von einem Mengenrabatt auszugehen, den § 7 HWG zulässt. Der § 7 HWG unterbindet Heilmittelwerbung nur deshalb weitestgehend, weil damit Verbraucher unsachgemäß beeinflusst und in ihrer Gesundheit gefährdet werden könnten. Das sei bei der abgegebenen Sonnenbrille mit identischer Korrekturfunktion aber nicht möglich. Ein zweites Argument der Beklagten lief darauf hinaus, dass die betreffenden Patientinnen die Korrekturbrille auf ärztliches Anraten bestellen würden. Das sei das Hauptmotiv für den Erwerb, nicht aber die Werbung mit der Zugabe einer Sonnenbrille. Diesen Argumenten folgte das Gericht nicht. Es gab der Klage vielmehr wegen Verstoß gegen §§ 3, 4 UWG (unlauterer Wettbewerb) und § 7 HWG (verbotene Heilmittelwerbung) statt.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Die Ausnahmetatbestände nach § 7 HWG Absatz 1 Satz 1 Nr. 2b sah das Gericht nicht als erfüllt an. Wenn identische Waren rabattiert werden, ist das nach diesem Passus im HWG eine zulässige Ausnahme. Damit schützt das HWG den Verbraucher vor dem Bezug eines möglicherweise medizinisch kontraindizierten Heilmittels. Die beiden Brillen unterscheiden sich aber, so das Gericht, denn eine Sonnenbrille werde grundsätzlich aus anderen Gründen und in anderen Situationen als eine Korrekturbrille getragen, sie ist beispielsweise in dunklen Räumen nicht anzuwenden. Es handelt sich daher um ein anderes Heilmittel mit einer wenigstens teilweise anderen Zielsetzung, auch wenn von einer direkten Gefährdung des Patienten durch den Bezug nicht auszugehen ist. Darauf komme es aber nicht an, das HWG verbietet eher pauschal die Heilmittelwerbung und lässt nur enge Ausnahmen zu. Zu diesen gehört auch, dass es sich um einen tatsächlichen Mengenrabatt des identischen Mittels handelt, also beispielsweise eine Packung Verbandspflaster 20 % (eine nicht erhebliche Menge) mehr enthält als die Vergleichspackung. Im vorliegenden Fall handle es sich aber um zwei Brillen von annähernd gleichem Wert, was aus dem üblichen Rahmen eines Mengenrabatts weit herausfalle. Daher wurde der Klage stattgegeben.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 12.03.2014, Az. 6 O 86/13


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