Sofortüberweisung.de gängiges und zumutbares Zahlungsmittel
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 24.08.2016 entschieden, dass es rechtlich zulässig ist, wenn die Sofortüberweisung als alleinige kostenlose Zahlungsmöglichkeit bei einem Online-Shop angeboten wird. Insofern stellt es keinen Verstoß gegen den § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB dar, wenn es keine weiteren alternativen kostenlosen Zahlungsmittel gibt. Nach der vorgenannten Norm müssen die Anbieter von Online-Portalen und Betreiber von Online-Shops für ihre Kunden zumindest ein Zahlungsmittel anbieten, das kostenfrei für den Kunden ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um die sogenannte Sofortüberweisung der Sofort AG. Das OLG hält die Nutzung dieser Zahlungsoption auch für zumutbar und hat ausdrücklich eine Missbrauchsgefahr nicht bejaht. Zumindest konnte der Kläger diese etwaige Gefahr nicht substantiiert belegen.
Im vom OLG als Berufungsinstanz zu entscheidenden Fall war die Deutsche Bahn AG Beklagte. Beim betreffenden Portal handelte es sich um ein zum DB-Konzern gehörendes Reiseportal für Flugreisen (start.de). Als Zahlungsmöglichkeit wurde dem Kunden primär die Zahlung per Kreditkarte angeboten. Allerdings sollte die Zahlung mittels Kreditkarte für dieses Zahlungsmittel eine zusätzliche Gebühr von 12 EUR auslösen. Lediglich die daneben angebotene Zahlungsoption per sogenannter "Sofortüberweisung" sollte keine weiteren Gebühren für den Zahlungsvorgang mit sich bringen. Gegen diese Zahlungsmodalitäten richtete sich die Klage des betroffenen Reisenden, der darin entgegen der Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB kein Angebot eines zumutbaren kostenfreien Zahlungsmittels sah.
Das erstinstanzlich urteilende Landgericht Frankfurt am Main ist dieser Rechtsauffassung des Klägers gefolgt, wurde aber durch das Urteil des OLG Frankfurt am Main korrigiert.
Nach der betreffenden Vorschrift im BGB muss der Anbieter von Waren oder zahlungspflichtigen Dienstleistungen im Online-Handel oder -Vertrieb im Minimalfall eine kostenfreie und zumutbare Zahlungsoption bereitstellen, die auch allgemein gebräuchlich sein muss. Gerade die Zumutbarkeit wurde vom Kläger in seiner Argumentation bestritten, da er explizit eine Missbrauchsgefahr hinsichtlich seiner Daten sah. Im Wege des Zahlungsvorganges muss der Kunde bei der Sofortüberweisung persönliche Zahlungsdaten übermitteln, die an den externen Zahlungsdienstleister weitergeleitet werden. Das LG Frankfurt ließ es in seiner Entscheidung zugunsten des Klägers offen, ob der technische Vorgang der Datenübermittlung bei der Zahlung nach neuesten Stand der Sicherheitstechnik zuverlässig ist, weil bereits durch der Tatsache der Datenübertragung an eine dritte Stelle nach dem LG eine Missbrauchsgefahr als erhöht anzusehen und damit nicht zumutbar für den Kläger ist. Bankdaten und persönliche Daten sind sensible Daten, wodurch auch die Missbrauchsgefahr steigt.
Diese Rechtsauffassung wurde vom OLG Frankfurt ausdrücklich nicht geteilt. Vielmehr gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Sicherheitsgefahren für die Zahlung per PIN und TAN bestehen würden. Das verwendete Verfahren des Dienstleisters Sofort AG entspräche dem derzeitigen Stand der Sicherheitstechnik. Damit ist auch die Benutzung der Zahlungsoption durch den Kläger nicht unzumutbar. Selbst ein Hinweis auf das Verbot der Übermittlung dieser Sicherheits-Zugangscodes an einen externen Dienstleister durch die Bank des Klägers in deren AGB wäre nicht zu berücksichtigen, da derartige Vorschriften in den AGB der Bank rechtlich unwirksam seien.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.08.2016, Az. 11 U 123/15 (Kart)