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"Sofort lieferbar” muss zutreffen

LG Aschaffenburg, 2 HK O 14/14


"Sofort lieferbar” muss zutreffen

Ein Händler, der für eine Ware mit dem Vermerk "sofort lieferbar" wirbt, muss den entsprechenden Artikel so verfügbar halten, dass er am nächsten Werktag nach der Bestellung versandfertig ist. Kann er dies nicht gewährleisten, handelt er wettbewerbswidrig. Das geht aus einem vom Landgericht (LG) Aschaffenburg am 19. August 2014 ergangenen Anerkenntnisurteil mit dem Aktenzeichen (Az) 2 HK O 14/14 hervor.

In dem vor dem LG Aschaffenburg verhandelten Fall hatte die in Frankfurt am Main ansässige Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen einen Online-Händler für elektrotechnische Produkte Klage eingereicht. Dieser hatte für die von ihm vertriebene Ware mit dem Hinweis der sofortigen Lieferbarkeit geworben. Offensichtlich aber konnte er dieses Versprechen nicht in jedem Fall einhalten. So kam es häufiger dazu, dass Kunden nach erfolgter Bestellung von dem Beklagten nach der Ihnen per E-Mail zugestellten Auftragsbestätigung eine weitere Mitteilung erhielten, in der ihnen für die georderte Ware eine Lieferfrist von bis zu einer Woche in Aussicht gestellt wurde. Dennoch wurden die Konten der Kunden direkt nach der Bestellung belastet. In einem konkreten Fall wurde dem Kunden eine Lieferzeit von fünf Tagen für ein bestelltes Mobiltelefon in Aussicht gestellt. Bei einer von einem anderen Kunden bestellten HiFi-Anlage rechnete der Beklagte sogar damit, dass die Nachlieferung in einer Woche erfolgen würde. Als bei der Frankfurter Wettbewerbszentrale Beschwerden über diese Geschäftspraxis eingingen, nahm sie sich dieser Angelegenheit an und setzte sich mit dem Anbieter in Verbindung.

Im Laufe der vorgerichtlichen Korrespondenz hatte der Händler zu seiner Rechtfertigung zunächst angeführt, dass er, was die Verfügbarkeit der von ihm als "sofort lieferbar" deklarierten Ware betraf, über keine anderslautenden Informationen verfügt hätte. Diese Erklärung reichte der Wettbewerbszentrale allerdings nicht aus, um die Geschäftspraxis des Händlers zu entschuldigen. Daher reichte sie Klage beim LG Aschaffenburg ein. Das Gericht folgte der Ansicht der Klägerin, dass hier ein wettbewerbswidriges Verhalten vorlag. Es klärte den Beklagten bereits während des mündlichen Verhandlungstermins darüber auf, dass er sich der Irreführung schuldig gemacht habe, als er nicht verfügbare Ware mit dem Hinweis auf ihre sofortige Lieferbarkeit beworben hatte. Nach Erhalt dieser Belehrung zeigte sich der Beklagt einsichtig und erkannte den Klagespruch an.

In der Konsequenz bedeutet das Ergebnis dieses vor dem LG Aschaffenburg verhandelten Fall für Händler, dass sie sehr genau prüfen müssen, ob Artikel, die sie mit Vermerken wie "sofort lieferbar" bewerben, auch wirklich verfügbar sind. Das gilt ebenso für alle anderen Formulierungen, die dem Kunden eine schnelle Belieferung ohne durch Nachbestellfristen verursachte zusätzliche Wartezeiten in Aussicht stellen. Will sich der Händler nicht dem Risiko aussetzen, wegen irreführender Werbung zur Verantwortung gezogen zu werden, muss er dafür sorgen, dass als "sofort lieferbar" deklarierte Ware spätestens einen Werktag nach erfolgter Bestellung für den Versand bereit steht.

LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14


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