• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

"SMS-Flatrate" nicht irreführend bei Beschränkung auf 3.000 SMS

LG Kiel, 14 O 91/13


"SMS-Flatrate" nicht irreführend bei Beschränkung auf 3.000 SMS

Die Werbung für eine SMS-Flatrate gilt nicht als irreführend, wenn die Anzahl der Frei-SMS auf 3000 begrenzt ist und der Anbieter auf diese Beschränkung hinweist. Dieses Urteil fällte das Landgericht (LG) Kiel am 19. September 2013 (Az. 14 O 91/13).

In dem betreffenden Streitfall hatte ein Verfügungskläger die Werbung der Beklagten für ihr Angebot einer SMS-Flatrate im Rahmen einer Allnet-Sparflat als irreführend angesehen, weil sich in dem Angebot der Zusatz fand, dass die Zahl der zu versendeten Frei-SMS auf 3000 beschränkt war. Zudem bemängelte der Kläger, dass der Hinweis auf die Beschränkung nicht deutlich genug erfolgt sei, da eine entsprechende Erklärung erst auf einer Unterseite des Angebots gegeben wurde.

Vor dem Kieler LG beantragte der Verfügungskläger daher, der Beklagten die Werbung in der beanstandeten Form zu untersagen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte ein Ordnungsgeld bis zu einer Summe von 250.000 Euro, ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten Dauer verhängt werden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und begründete die Beschränkung der Anzahl an Frei-SMS damit, dass damit lediglich einem Missbrauch durch professionelle SMS-Spammer begegnet werden sollte. Tatsächlich, so die Beklagte, sei es einem Nutzer selbst bei extensivem Gebrauch nicht möglich, die Grenze von monatlich 3000 SMS zu überschreiten. Im Übrigen wies die Beklagte darauf hin, dass das Zielpublikum wisse, dass bei Flatrate-Angeboten Obergrenzen üblich seien.

Der Kläger hielt dagegen, indem er darauf verwies, dass besonders unter Jugendlichen das Versenden von SMS derart verbreitet sei, dass die Zahl 3000 mitunter sogar überschritten werde - und das nicht nur in Einzelfällen.

Nach Auffassung des Gerichts waren die Voraussetzungen für einen berechtigten Anspruch auf Unterlassung nicht gegeben. Der Einschätzung des LG Kiel zufolge erschien es zweifelhaft, dass die Zahl von monatlich 3000 versendeten SMS von einer relevanten Personengruppe erreicht würde.

Vor allem aber sah das LG den Vorwurf der irreführenden Werbung als nicht gegeben an. Denn eine irreführende Werbung liegt nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) nur dann vor, wenn sie täuschende oder unwahre Angaben über wesentliche Bestandteile des beworbenen Artikels enthält.

Nach Überzeugung des Gerichts ist dem Durchschnittsverbraucher bewusst, dass die Angebote für Mobilfunkflatrates gewisse Einschränkungen enthalten können. Insofern kam hier dem Vorwurf der irreführenden Werbung schon allein deswegen keine Bedeutung zu, da diese Werbung dazu hätte geeignet sein müssen, einen großen Teil der Zielgruppe zu täuschen.

Der Verfügungskläger hatte zwar ein Papier des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. vorgelegt, wonach die Zahl der 2013 versendeten SMS so hoch wie nie zuvor gewesen sei. Zugleich bescheinigte dieses Papier aber auch, dass der Durchschnitt der pro Jahr versendeten SMS bei 740 liege. Einem Wert weit unterhalb der von der Beklagten in ihrem Angebot festgelegten Grenze pro Monat.

Nach Anhörung beider Seiten und Abwägung der vorgebrachten Argumente kam das LG Kiel demnach zu der Entscheidung, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

LG Kiel, Urteil vom 19.09.2013, Az. 14 O 91/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland