Smartphones für 1 EUR bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags
Das OLG Celle hat mit seinem Urteil vom 27.11.2014 unter dem Az. 13 U 89/14 entschieden, dass es keine Irreführung darstellt, wenn ein Mobilfunkbetreiber mit einem subventionierten Smartphone wirbt. Dies gelte dann, wenn die Blickfangwerbung für das Smartphone zum Kaufpreis von einem Euro mit einem gut sichtbaren Sternchenhinweis aufgelöst wird, der über die Anschlusskosten und monatliche Gebühr aufklärt. Nicht nötig sei, den Tarif weiter aufzuschlüsseln, so das Gericht.
Bei der Bewerbung des Smartphones handele es sich um ein Kopplungsangebot, weil das Smartphone nur zu dem angegeben Kaufpreis von einem Euro erhältlich ist, wenn der Kunde gleichzeitig einen Mobilfunkvertrag mit dem Anbieter abschließt. Der Werbende sei bei solchen Angeboten dazu verpflichtet, einen Endpreis für das gesamte Angebot zu nennen und diesen deutlich zu kennzeichnen. Bei einer Flatrate müsse der monatliche Grundpreis, die Mindestvertragslaufzeit sowie der einmal anfallende Anschlusspreis genannt sein.
Nach der Preisangabenverordnung (PangV) müssen die Angaben eindeutig, gut lesbar und leicht zu erkennen sein. Eine Zuordnung kann z.B. durch einen Sternchenhinweis geschehen. Für die Lesbarkeit komme es auf die Schriftgröße, das Druckbild, die Gliederung, die Farbe, das Papier und den Hintergrund an. Auch sei der Abstand zu berücksichtigen, von dem aus der Kunde das Angebot liest. Diese Kriterien seien in dem streitigen Fall alle eingehalten worden. Die Werbung stelle blickfangmäßig heraus, dass das Smartphone zu einem Preis von einem Euro zu haben sei. Der Preis sei mit einer hochgestellten 5 versehen, die ebenfalls deutlich zu erkennen sei. In dieser Fußnote finde sich die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten und der Anschlusspreis. Durch die weiße Schrift auf blauem Grund sei das auch leicht zu erkennen. Die laufenden Kosten des Tarifs seien ebenfalls hervorgehoben, so dass der Verbraucher diese eindeutig zuordnen könne.
Die Werbung sei auch nicht irreführend. Es komme nicht darauf an, ob bei einem Mobilfunktarif neben dem Paketpreis von 34,90 € eine Handygebühr von 10 € anfalle. Es sei dabei nicht von Bedeutung, dass der Kauf des Smartphones und der Mobilfunkvertrag zwei verschiedene Rechtsgeschäfte seien, denn mit derartigen Betrachtungen halte sich der Verbraucher nicht auf.
Einem verständigen Verbraucher leuchte es ein, dass das Smartphone einen erheblichen Wert darstelle und daher nicht für einen Euro abgegeben werde.
Der Verbraucher wisse, dass sich das Smartphones durch die im Mobilfunkvertrag zu erbringenden Leistungen finanziere. Er wisse, dass sich der Preis in sofort zu zahlende Kosten, in verbrauchsunabhängige monatliche Kosten und in verbrauchsabhängige Kosten aufgliedere. Die Werbung sei auch nicht unlauter, da dem Verbraucher keine wesentliche Information vorenthalten werde.
Die von der Klägerin erhobenen Einwände greifen somit nicht durch. Entgegen ihrer Ansicht gebe es keine Pflicht, die Tarife so aufzuschlüsseln, dass außer den Leistungen für die Telefonie auch noch die Flatrate, und das Versenden von SMS aufgeführt werden müsse.
Der Verbraucher werde auch nicht irregeführt und die Möglichkeit eines Preisvergleiches werde ihm nicht erheblich erschwert. Es sei ihm möglich, seine Gesamtbelastung der Kosten zu erfassen. Insbesondere seien auch Vergleiche mit anderen Angeboten möglich.
OLG Celle, Urteil vom 27.11.2014, Az. 13 U 89/14