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Sky kann IPTV Fußballübertragung nicht verbieten

LG Mannheim, Urteil vom 08.05.2015, Az. 7 O 166/13


Sky kann IPTV Fußballübertragung nicht verbieten

Das Landgericht Mannheim hat im Mai 2015 entschieden, dass ein Fernsehsender, der die Übertragungsrechte an einem Fußballspiel für Kabel, Satellit und terrestrische Ausstrahlung erworben hat, einer Gaststätte nicht verbieten kann, das Fußballspiel über IPTV zu empfangen und öffentlich zu zeigen.

Der Betreiber eines Pay-TV-Senders überträgt auf seinem Sport-Kanal regelmäßig Live-Spiele der deutschen Fußball-Bundesliga. Der Sender empfängt dafür ein Basissignal und fügt diesem zur Ausstrahlung Live-Kommentare, Untertitel und andere Elemente hinzu. Außerdem werden die Fußballübertragungen ergänzt durch eine Berichterstattung vor und nach dem Spiel sowie in der Halbzeitpause. Zusammen mit den Rechten am Basissignal hatte der Sender auch das alleinige Recht erworben, die Bilder in Gaststätten öffentlich zu zeigen. Zu diesem Zweck vertreibt der Sender Abonnements für Gaststätten, deren Preis sich nach der Größe des Lokals und der vereinbarten Nutzungsdauer richtet. Der Wirt einer Gaststätte empfing nun die Vorberichterstattung zu einem Bundesligaspiel über einen Internet-TV-Sender und zeigte die Sendung im September 2011 im Beisein zweier Gäste in seinem Gastraum. Einen Abonnementvertrag mit dem TV-Sender hatte er nicht abgeschlossen.

Die Betreiber des TV-Senders hielten dies für eine Verletzung ihrer Bildrechte. Sie verklagten den Wirt auf Schadenersatz in Höhe eines noch zu berechnenden Lizenzschadens. Zusätzlich sollte der Wirt rund 1000 Euro Anwaltskosten tragen. Zur Begründung gaben die Vertreter des TV-Senders an, sie hätten vom Erzeuger des Basissignals mit den Bildern der Fußballspiele das alleinige Recht an der Ausstrahlung in Gaststätten erworben. Es spiele keine Rolle, dass der Gaststättenbetreiber auf anderem Wege – nämlich über das Internet – an dasselbe Basissignal gelangt sei.

Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab. Der Beklagte habe zwar womöglich das Basissignal in seiner Gaststätte öffentlich ausgestrahlt, damit aber keine Nutzungsrechte des TV-Senders verletzt. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Sender nicht schlüssig darlegen, dass er die ausschließlichen Nutzungsrechte am TV-Signal auch für die Übertragung per IPTV (Fernsehen über Internet) erworben hat. Der Sender hatte sich auf ein Urteil des Landgerichts Köln aus dem Jahr 2011 berufen, dem aber nach Ansicht des LG Mannheim nur zu entnehmen ist, dass dem Sender die Rechte für die Ausstrahlung über Kabel und Satellit vorliegen.

Da der Sender über die Übertragungsrechte für IPTV nicht verfügt, ist er nach Darstellung des Gerichts auch selbst nicht befugt, die Fernsehbilder über IPTV zu verbreiten – weder in Gaststätten noch an anderen Orten. Er kann also nach Meinung der Richter Dritten die Übertragung auf diesem Wege auch nicht verbieten lassen. Eine Verletzung der Rechte des TV-Senders könne nur dort geschehen, wo dieser über die Nutzungsbefugnisse auch selbst verfüge. Dies sei hier nicht der Fall, entsprechend habe der Sender keinen Unterlassungsanspruch gegen den Gaststättenwirt.

Das Urteil des LG Köln aus dem Jahr 2011 besagt zwar, dass „ein Gaststätteninhaber, der öffentlich Spiele der Fußball-Bundesliga ausstrahlt, einen Abonnementvertrag für Gewerbe und Gaststätten mit der Klägerin abschließen muss“. Insofern sei der IPTV-Sender nicht dazu berechtigt gewesen, seinen Kunden die Ausstrahlung in Gaststätten zu ermöglichen. Der klagende TV-Sender sei aber im Falle dieser Rechtsverletzung nicht zur Klage legitimiert. Die Rechte für die Verbreitung der Fernsehbilder über IPTV lagen nicht beim Kläger, sondern bei der Produzentin des Basissignals. Durch diese hätte also eine Ermächtigung zur Klage erfolgen müssen, die der Kläger aber nicht glaubhaft machen konnte.

LG Mannheim, Urteil vom 08.05.2015, Az. 7 O 166/13


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