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Sittenwidrigkeit von Verträgen im Adresshandel

Vertrag nach § 134 BGB nichtig wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 UWG


Sittenwidrigkeit von Verträgen im Adresshandel

Die Klägerin fordert über 93.000 € aus einer Vereinbarung über die Weitergabe von Kundenadressen von der Beklagten.

Die Klägerin hatte von vier spezialisierten Händlern Kundenadressen aufgekauft. 

Mindestens einer der Händler generierte die Adressen mittels Gewinnspielen im Internet oder per Post. Die Kunden kreuzten dabei einen vorformulierten Text an. Darin erklärten die Teilnehmer ihr Einverständnis zu Werbekontakten auch per Telefon mit „Sponsoren“. Diese waren namentlich in einer Liste aufgeführt. Die Erklärung war jederzeit widerrufbar.

Anschließend befragte die Klägerin die Kunden dieser Adressen per Telefon. Den Angerufenen wurde mitgeteilt, dass es sich um eine Meinungsbefragung handele. Die Kunden wurden am Ende des Telefongesprächs nach dem Einverständnis zu weiteren Telefonkontakten durch „Sponsoren“ gefragt. Eine Telefonnummer zum jederzeitigen Widerruf des Einverständnisses teilte die Klägerin ebenfalls mit.

Die Beklagte erhielt gegen die Vereinbarung einer Vergütung monatlich 4000 der geführten Interviews (sog. Leads) von der Klägerin. 

Die Beklagte zahlte im Folgenden zwei Monatsvergütungen nicht und kündigte anschließend den Vertrag außerordentlich. Woraus die Klägerin ebenfalls außerordentlich kündigte.

Die Klägerin behauptet, die Adressen der Kunden rechtmäßig erworben und eingesetzt zu haben. Die Beklagte hält dagegen, dass die gelieferten Adressen wertlos seien. Die Einwilligungen seitens der Kunden seien nicht wirksam erteilt.

Die Beklagte dürfe die Kunden deshalb nicht anrufen. Hilfsweise erhob die Beklagte deshalb Widerklage auf Rückzahlung der bereits geleisteten Raten in Höhe von ca 23.300 €.

Das angerufene Landgericht (LG) Düsseldorf wies sowohl Klage als auch die Widerklage ab.

Das LG hält den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag für nichtig (§ 134 BGB

Die Vereinbarung diene dazu, systematisch gegen das Verbot unzumutbarer Belästigung von Verbrauchern durch Telefonwerbung zu verstoßen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Die durch Meinungsumfrage von der Klägerin gewonnenen Zustimmungen der Kunden seien unwirksam. Die Meinungsumfrage diene allein der Tarnung. Der Zweck, Adressmaterial auszuwählen und vorzusortieren, um dann belästigende telefonische Werbung durchzuführen, werde verschleiert. Das Absatzinteresse der Klägerin stehe im Vordergrund. Durch den unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Angerufenen optimiere die Klägerin lediglich das zur Verfügung stehende Adressmaterial. Es handele sich eben nicht um eigentlich zulässige (unerbetene) Anrufe zur Marktforschung.

Unerheblich sei auch, dass die Anrufe durch die Klägerin Geschäftsabschlüsse der Beklagten vorbereiten sollten. 

Die Zustimmung der Angerufenen am Ende der Gespräche ändere an der Einschätzung als belästigende Werbung ebenfalls nichts. Dem Verbraucher werde durch die Frage nach weiteren Anrufen nicht hinreichend deutlich gemacht, dass er sich in „unkontrollierter Art und Weise“ weiteren Belästigungen aussetze. Die im Gespräch mitgeteilte Telefonnummer zur Ausübung eines Widerrufes könne sich kein Verbraucher merken oder aufschreiben.

Solche Telefonanrufe seien nicht geeignet, wirksame Zustimmung für weitere Telefonate zu erreichen. Ein wirksamer Persönlichkeitsschutz gebiete es, die Anforderungen an rechtmäßige Einwilligungserklärungen strikt einzuhalten. Die konkret zu beurteilten Einwilligungserklärungen seien sittenwidrig.

Die von den Lieferanten der Klägerin gelieferten Listen genügen ebenfalls nicht den Anforderungen an rechtmäßige Einverständniserklärungen von Kunden. Die Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagten sei sittenwidrig. Deshalb könnten keine der beiden Parteien aus diesem Vertrag Vorteile für sich in Anspruch nehmen. Das Landgericht Düsseldorf wies deshalb Klage und Widerklage ab.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2013, Az.: 33 O 95/13 U


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