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Sind 10 Euro pro Rücklastschrift zu viel?

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. März 2013, Az. 2 U 7/12


Sind 10 Euro pro Rücklastschrift zu viel?

Das Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig-Holstein hat mit seinem Urteil vom 26. März 2013 unter dem Az. 2 U 7/12 entschieden, dass ein Telefonanbieter nicht in seine AGB festschreiben darf, dass er eine Schadenspauschale von 10 Euro für nicht eingelöste Lastschriften verlangt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dieses Vorgehen nunmehr untersagt und hat damit einer Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. stattgegeben.

Der klagende Verbraucherverein hat den Mobilfunkanbieter, der seinen Firmensitz in Schleswig-Holstein hat, aufgefordert, bestimmte Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Konkret bezog sich die Aufforderung auf eine Klausel, derzufolge der Anbieter sich für Rücklastschriften 10 Euro und mehr bezahlen ließ. Zuerst hatte die Firma sogar 20,95 Euro für eine Rücklastschrift gefordert.
Als Reaktion auf die Abmahnung hat der Anbieter die Pauschale auf 14,95 € herabgesetzt, dann auf 10 Euro. Der Kläger verlangte die Unterlassung der Klausel und Zahlung der eingenommenen Gewinne an den Bundeshaushalt, da der Mobilfunkanbieter die Gewinne durch eine unwirksame Klausel erwirtschaftet hatte. Unwirksam sei die Klausel deshalb, weil die Pauschale von 10 Euro den zu erwartenden Schaden bei Weitem übersteige.
Der Mobilfunkanbieter habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Pauschale von 10 Euro dem typischen Schaden entspreche, der durch eine Lastschriftrückgabe entstehe.
Der Verwender der AGB und nicht der Kunde müsse beweisen, dass die Pauschale dem üblichen Schaden entspreche. Wenn man die Beweislast dem Kunden auferlegen wolle, würde man diesen in eine aussichtlose Prozesslage bringen, denn in aller Regel könne er nicht im Ansatz die Kalkulationsprinzipien kennen, die in der Sphäre des Verwenders der AGB liegen. Der Telefonanbieter habe nicht dargelegt, dass ihm ein Schaden entstehe, der über Mindestbankgebühren von 3 Euro hinausgingen. Im äußersten Fall wäre ein Mittelwert anzunehmen gewesen, der zwischen den Mindestbankgebühren und den höchsten Bankgebühren von 8,75 Euro, also bei 5,87 Euro liege. Wenn noch die Benachrichtigungskosten in Höhe von 0,40 Euro berücksichtigt werden, so ergebe sich ein Schaden von 6,27 Euro.
Personalkosten und Kosten für die Software dürfen nicht in die Pauschale einberechnet werden. Im Schadensersatzrecht gelte der Grundsatz, dass Personalkosten sowie systembedingte Kosten nicht zu erstatten seien. Refinanzierungskosten und ein entgangener Gewinn seien nicht durch Rücklastschrift, sondern durch Zahlungsverzug des Kunden verursacht und auch durch die Entscheidung, den Kunden im eigenen Interesse zu sperren.
Nach alldem bestehe ein Gewinnabschöpfungsanspruch, der in den Bundeshaushalt einfließen solle. Dies gelte für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Juni 2012, denn nur dieser Zeitraum sei vom Verbraucherverein geltend gemacht worden. Der Anbieter habe vorsätzlich eine unzulässige Geschäftshandlung vorgenommen und habe dadurch zu Lasten einer großen Anzahl von Kunden einen Gewinn erzielt. Ein vorsätzliches Handeln ergebe sich daraus, dass der Anbieter unzulässig hohe Pauschalen auch nach der Abmahnung und Zustellung der Entscheidung im Eilverfahren veranschlagt habe. Der Beklagte müsse zunächst Auskunft über die erzielten Gewinne geben.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. März 2013, Az. 2 U 7/12


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