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SIM-Karten-Pfand i.d.R. nicht zulässig

Gebühr für Postversand einer auch im Internet abrufbaren Telefonabrechnung unzulässig


SIM-Karten-Pfand i.d.R. nicht zulässig

1. Erhebt ein Mobiltelefonanbieter für seine SIM-Karten ein Pfand, ohne dass er bei Rückgabe über Recyclingmöglichkeiten verfügt, so ist dieses unzulässig. Verfügt er über solche Recyclingmöglichkeiten kann ein Pfand zwar zulässig sein, allerdings müssen dabei auch alle anderen damit verbundenen Vertragsbestimmungen rechtlichen Vorgaben genügen.

2. Der Papierversand von Telefonrechnungen, die auch im Internet abrufbar sind, darf nicht mit einer Gebühr belastet werden, da es sich um Kosten handelt, die im Interesse des Anbieters entstehen.

Hintergrund war die Berechnung eines SIM-Karten-Pfands, wobei verlangte wurde, dass der Kunde vor der Übergabe seine Daten von der SIM-Karte zu löschen habe und diese zusätzlich auf eigene Kosten und Gefahr in „einwandfreien Zustand“ an den Mobiltelefonanbieter zurück senden sollte. Weiterhin verlangte der Anbieter für den Papierversand von Telefonabrechnungen eine Bearbeitungsgebühr, da er diese Abrechnungen bereits im Internet zur Verfügung stellte.

1.1. Das Gericht stellt hierzu klar, dass die Bestimmungen des Vertrages nicht isoliert zu betrachten seien (vgl. BGH, Az. XI ZR 54/88 und XI ZR 192/90).

1.2. Das Kartenpfand sei im ausschließlichen Interesse des Mobiltelefonanbieters erhoben worden, ohne hierfür einen Ausgleich für den Kunden zu schaffen. Dies verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da hier keine höherrangigen oder zumindest gleichwertige Interessen des Anbieters gegenüber seinem Kunden zu erkennen seien (vgl. BGH, Az. X ZR 10/04).

1.3. Auch die evtl. Üblichkeit eines solchen Pfandes sei für eine Rechtswirksamkeit ohne Belang (vgl. BGH, Az. XI ZR 54/88).

1.4. Ein Pfand sei zwar nicht grundsätzlich unwirksam, es müsse jedoch in seiner Höhe angemessen sein. Dabei müsse es sich an den berechtigten Interessen des Mobiltelefonanbieters messen lassen. Die Begründung zur Pfanderhebung, man wolle damit den Datenmissbrauch verhindern, könne hier nicht greifen, da ein solcher Missbrauch bereits bei der regulären Nutzung der SIM-Karte erfolgen könne, also systemimmanent sei.

1.5. Auch die Begründung, man wolle zukünftig die Rohstoffe zurückgewinnen, greife nicht, da dies den Kunden bereits heute mit einem Pfand belaste, für dessen Berechnung noch keine realen Gründe vorlägen.

1.6. Auch die Rücksendeverpflichtung verstoße gegen den § 307 BGB, da in den AGB eine Ausschlussfrist von drei Wochen vorgesehen sei, was eine Benachteiligung des Kunden bedeute (vgl. BGH, Az. X ZR 28/03), sowohl hinsichtlich des kurzen Zeitraumes als auch des möglichen Beweismittelverlusts.

1.7. Die Klausel sei weiterhin nicht transparent genug sondern mehrdeutig, insbesondere für den durchschnittlichen Kunden, was ihre Unwirksamkeit begründe (vgl. BGH, Az. VIII ZR 1/98).

1.8. Auch die Verpflichtung zur Rücksendung der SIM-Karten in „einwandfreiem Zustand“ sei hinfällig, da dies den Kunden einseitig belaste.

1.9. Ebenso sei ein pauschalierter Schadensersatz unzulässig, denn es sei für den Mobiltelefonanbieter von vornherein gar kein nennenswerter Schaden zu erwarten.

1.10. Diese Pauschalierung verstoße allerdings auch gegen § 309 Nr. 4 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 2 und 286 BGB, da sich die Telefongesellschaft bereits im Voraus den Schadensersatzanspruch ohne die Erteilung einer Mahnung versprechen lasse (vgl. BGH, Az. XIII ZR 226/83).

1.11. Auch weiche die Klausel im Sinne einer möglichen Vertragsstrafe vom Leitbild des § 339 BGB ab, in dem ein Verschulden vorgesehen sei (vgl. BGH, Az. XI ZR 401/12). Für eine „verschuldensunabhängige Vertragsstrafe“ seien hingegen „ausreichende sachliche Gründe“ erforderlich (vgl. BGH, Az. VIII ZR 180/90).

2.1. Die Berechnung einer Gebühr für die Erstellung und Zusendung von Abrechnungen per Post sei unzulässig, da sie eine Abwälzung von Kosten auf den Kunden bedeute (vgl. BGH, Az. III ZR 78/10 und III ZR 199/01).

2.2. Die Abrechnung erfolge im Interesse des Anbietenden und sei daher kontrollfähig (vgl. BGH, Az. Xa ZR 40/08).

2.3. Zwar dürfe die Telefongesellschaft ihre Abrechnungen auch online anbieten (vgl. BGH, AZ. III ZR 299/08), dies alleine genüge derzeit aber nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 307 BGB (vgl. BGH, AZ. X ZR 10/04). Sei der Anbieter jedoch zum einen gesetzlich zur Erstellung einer Abrechnung auch in Papierform verpflichtet, zum anderen diese Abrechnung in seinem eigenen Interesse erfolge, so sei die Berechnung einer Gebühr nicht zulässig.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Erhebung eines Pfandes für SIM-Karten solange unzulässig ist, wie die Telefonanbieter kein Recycling durchführen. Gleichzeitig muss sich ein solches Pfand an weiteren Gesetzesvorschriften orientieren und darf den Kunden nicht benachteiligen. Entsprechende Klauseln in Mobiltelefonverträgen sollten daher überprüft werden. Gleiches gilt für die Erstellung und Zusendung von Abrechnungen, die der Kunde auch im Internet abrufen könnte. Kunden sollten daher prüfen, ob Ihr Wunsch nach einer Abrechnung in Papierform mit einer Gebühr versehen ist.

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.01.2014, Az. 1 U 26/13


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