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SCORPIONS als Marke für Merchandise-Artikel

BPatG, Beschluss vom 23.08.2011, Az. 33 W (pat) 526/10


SCORPIONS als Marke für Merchandise-Artikel

Das Bundespatentgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Name einer bekannten Musikgruppe als Herkunftshinweis im Sinne des Markengesetzes zu behandeln ist. Das Gericht bejaht eine Verwechslungsgefahr (§ 9 MarkenG) für die Waren der Klasse 25 der angegriffenen Marke, die gemäß §§ 43, 50 MarkenG zu löschen ist.

Ein Markenzeichen wird gemäß dem Markengesetz regelmäßig als Herkunftsnachweis angesehen. Werden Artikel unter dem Namen der bekannten Musikgruppe „Scorpions“ vertrieben, führen die angesprochenen Verkehrskreise die Herkunft der Ware auf eben diese Musikgruppe zurück. Dieser Herkunftsnachweis gilt auch, wenn das bekannte Wortzeichen lediglich im Brust- und Rückenbereich abgebildet ist und dabei mit Hinweisen auf Konzertorte und Konzerttermine versehen sind.

In diesem Widerspruchsverfahren stehen sich die am 06. Juli 2005 eingetragene Wort-/Bild-Marke „Scorpion“ und die am 11. Juni 1985 eingetragene Marke „Scorpions“ gegenüber. Der Inhaber der prioritätsjüngeren Marke hat am 03. April 2007 die Einrede der Nichtbenutzung (§ 43 MarkenG) erhoben. Die Antragstellerin hat die Benutzung ihrer Widerspruchsmarke (§ 26 MarkenG) jedoch glaubhaft belegt. Sie geht von einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung dieses Rechtsmittels aus, da der Antragsgegnerin bekannt sei, dass sie schon seit vielen Jahren Merchandise-Artikel unter dem bekannten Markennamen „Scorpions“ vertreibe.

Die für die registrierten Warenklassen zuständige Markenstelle hat den Widerspruch der Antragstellerin am 23. Dezember 2007 zurückgewiesen. Sie konnte trotz der Registerähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren keine Verwechslungsgefahr erkennen, da die streitgegenständlichen Zeichen weder in schriftbildlicher noch in klanglicher Hinsicht Ähnlichkeiten aufweisen. Die Markenstelle geht davon aus, dass sich die Bekanntheit des Namens „Scorpions“ auf die Musikbranche beschränkt. Obwohl beide Marken dieselben Warenklassen führen, besteht laut Aussage der Markenstelle eine „relative Unähnlichkeit“, da sich Alltagskleidung und Kleidung für asiatische Kampfsportarten ausreichend voneinander unterscheiden. Hinsichtlich der klanglichen Identität ist die Markenstelle nicht alleine von den Kennzeichen „Scorpion“ beziehungsweise „Scorpions“ ausgegangen, sondern hat gleichfalls die Wort- und Bildbestandteile einer genauen Untersuchung unterzogen. Die jüngere angegriffene Marke „Scorpion“ weist den zusätzlichen Wortbestandteil „BUDO´S FI-NEST“ auf, der sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht als Einheit mit dem Hauptbestandteil „Scorpion“ anzusehen ist und sich damit von der Widerspruchsmarke „Scorpions“ ausreichend unterscheidet.

Gegen diese Feststellung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Beschwerde ist teilweise erfolgreich. Das Bundespatentgericht hat die Löschung (§§ 43, 50 MarkenG) der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 25 angeordnet. Diese Anordnung betrifft Kleidung für asiatische Kampfsportarten, sowie Kleidung für ähnliche Sportarten. Das Bundespatentgericht sieht eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 MarkenG als gegeben an. Eine rechtsmissbräuchliche Erhebung der Nichtbenutzungseinrede konnten die Richter jedoch nicht feststellen, da ihr ein normiertes und gesetzliches Eigeninteresse zukommt, das es gilt, zu schützen. Dieses Rechtsmittel soll verhindern, dass der Inhaber der angegriffenen Marke gezwungen wird, die ernsthafte Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen. Eine Marke soll nicht aufgrund des Widerspruchs einer älteren, aber nicht benutzten Marke gelöscht werden. In diesem Fall verliert die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck. Die Widersprechende hat die ernsthafte Benutzung ihrer Marke jedoch glaubhaft nachgewiesen. Sinn und Zweck dieser Schutzvorschrift ist, die in der Union eingetragene Anzahl an Marken und der sich daraus ergebenden Konflikte zu verringern.

Marken sind regelmäßig so zu benutzen, wie sie eingetragen sind. Geringfügige Abweichungen, die notwendig sind, um die Marke hinsichtlich der Absatzförderung an moderne Darstellungsstandards anzupassen, stehen der rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen, solange durch diese Maßnahmen kein eigenständiger Schrift- beziehungsweise Bildcharakter entsteht. Hinsichtlich der Frage der klanglichen und bildlichen Verwechslungsgefahr vertritt das Bundespatentamt eine abweichende Rechtseinstellung. Die Richter führen die regelmäßige Rechtsprechung des EuGH an, wonach die Hervorhebung einzelner Wortbestandteile unzulässig ist, um eine klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Marken zu verneinen. Der Hauptbestandteil beider Marken ist auf das Spinnentier „Skorpion“ zurückzuführen. Der zusätzliche Wortbestandteil „BUDO´S FI-NEST“ der angegriffenen Marke spielt keine Rolle, da diese regelmäßig auf den Hauptbestandteil reduziert wird. Eine Neutralisierung der Zeichen kommt nur in Frage, wenn der Wortbestandteil eine eigene und unverwechselbare Bedeutung hat. In diesem Fall gehen beide Marken jedoch auf den Begriff „Skorpion“ zurück. Damit besteht eine Verwechslungsgefahr und eine Neutralisierung der klanglichen Ähnlichkeit ist nicht möglich. Eine Verwechslungsgefahr wird nur für die Waren der Klassen 25 angenommen.

BPatG, Beschluss vom 23.08.2011, Az. 33 W (pat) 526/10


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