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Schweigen des Providers auf Anfrage der DENIC bedeutet keine Zustimmung zum Providerwechsel


Schweigen des Providers auf Anfrage der DENIC bedeutet keine Zustimmung zum Providerwechsel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 25.10.12 unter dem Aktenzeichen VII ZR 146/11 entschieden, dass die Kündigung eines Vertrages nicht wirksam ist, wenn sie von einem Vertreter des Klägers ohne Vertretungsvollmacht stammt. 

In dem verhandelten Fall streiten die Parteien um die Registrierung der Webpräsenz "gewinn.de" bei der zentralen Registrierungsstelle DENIC eG, die mit der Registrierung der Domains von der Endung ".de" befasst ist. Von ihr werden auf Wunsch die Domains auch verwaltet, wenn nicht von den Mitgliedern selbst.

Der Kläger beauftragte unter dem Namen N eine Internetanbieterin, die Vorgängerin der Beklagten, mit der Reservierung des Namens "gewinn.de". Dies geschah wie gewünscht.

Der Provider wechselte danach und an deren Stelle trat ein Mitglied K der Beklagten.

Außerdem hatte der Kläger ein Nicht-Mitglied der Beklagten, P, mit der Verwaltung beauftragt. Dann folgte ein weiterer Providerwechsel zu einem Nicht-Mitglied S der Beklagten. S übermittelte der Beklagten den Providerwechselauftrag für die Domain "gewinn.de".

Die Beklagte forderte K mehrfach mit dem Hinweis, Schweigen werde als Zustimmung gewertet, zur Stellungnahme auf. Der Kläger bestreitet den Erhalt der Schreiben (E-Mails). Nachdem der Kläger schwieg, löschte die Vorgängerin (S) der Beklagten die Domain "gewinn.de" und teilte diese einem Dritten zu, über dessen Existenz sich die Parteien nicht einig sind.

Die Beklagte ist der Ansicht, S sei wirksam zum neuen Provider berufen worden und die Kündigung sei wirksam ausgesprochen worden. Der Kläger behauptet, er habe keine Kündigung erklärt und einem Providerwwechsel auch nicht zugestimmt. Ein diesbezügliches Schreiben sei nicht von ihm, sondern stelle eine Fälschung dar.

Das Landgericht wies die Klage ab, mit der der Kläger vorrangig die Zuteilung der Domain "gewinn.de" begehrt. Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Klägers statt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Der BGH wies die Revision ab. Zur Begründung führt er aus, der geschlossene Vertrag für die Domain "gewinn.de" sei wirksam und nicht durch eine Kündigung beendet worden. Mit der Löschung des Klägers durch S wurde zwar die Kündigung gegenüber dem Beklagten erklärt, doch habe S als Vertreter ohne Vertretungsvollmacht gehandelt. Es könne somit offenbleiben, ob die Kündigung dem Kläger zuzurechnen gewesen sei, wenn es sich bei S um den rechtmäßigen Provider gehandelt hätte.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, Aktenzeichen VII ZR 146/11, Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main, LG Frankfurt/Main


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