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Schutzumfang der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2019, Az. C-432/18


Schutzumfang der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“

Der Europäische Gerichtshof entschied am 04.12.2019, dass allein die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ als geografischer Begriff geschützt sei. Die Nutzung einzelner Worte wie „Aceto“ und „Balsamico“ sei durchaus möglich und könne somit auch für Essig aus deutscher Herstellung verwendet werden.

Wie weit reicht der Schutz eines geografischen Begriffs?
Kläger war ein deutscher Essighersteller, Beklagte ein Konsortium aus Balsamico-Erzeugern aus Modena. Der Kläger bezeichnete seine Produkte als „Balsamico“ oder „Deutscher balsamico“. Die Beklagte verlangte von ihm per Schreiben, dies zu unterlassen. Daher erhob der Kläger Feststellungsklage, dass er die Begriffe für seine Produkte verwenden dürfe. Der Rechtsstreit ging durch mehrere Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorzulegen, ob sich der Schutz nur auf die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ oder auch auf einzelne Bestandteile wie „aceto“, „balsamico“ und „aceto balsamico“ erstrecke.

Gesamtbezeichnung ist geschützt
Der EuGH stellte zunächst fest, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben eingetragen und somit als Ganzes geschützt sei.

Einzelbegriffe sind nicht geschützt
Der Gerichtshof entschied aber auch, dass sich der Schutz nicht auf die einzelnen nicht geografischen Begriffe erstrecke. Dies ergebe sich bereits aus den Eintragungsumständen der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ und den zugrundeliegenden Erwägungsgründen. Hieraus gehe klar hervor, dass die nicht geografischen Begriffe „aceto“ und „balsamico“ einschließlich ihrer Kombination und ihrer Übersetzungen nicht dem Schutz von „Aceto Balsamico di Modena“ unterfallen sollen.

Balsamisch als üblicher Begriff
Der EuGH führte weiter aus, dass der Begriff „balsamico“ die italienische Übersetzung des Adjektivs „balsamisch“ sei. Dies beinhalte keinerlei geografische Bedeutung, sondern werde üblicherweise für süßsaure Essige verwendet. Daher sei der Begriff „aceto“ als ein üblicher Begriff zu betrachten. Dies habe der EuGH bereits in einem anderen Urteil festgestellt.

Verwendung der Einzelbegriffe auch in anderen Ursprungsangaben
Schließlich sei dieser Schutzumfang auch angesichts der Eintragungen von „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ geboten, so der Gerichtshof weiter. Denn die umstrittenen Begriffen seien auch in diesen geografischen Ursprungsangaben vorhanden, ohne dass sie deren Schutz in irgendeiner Weise beeinträchtigen würden.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2019, Az. C-432/18


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