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Schutzfähigkeit von Werbeslogans

LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2009, Az. 7 O 343/08


Schutzfähigkeit von Werbeslogans

Das Landgericht (LG) in Mannheim hat mit seinem Urteil vom 11.12.2009 unter dem Az. 7 O 343/08 entschieden, dass eine Werbung nur dann urheberrechtlich geschützt ist, wenn der in ihm enthaltene Schöpfergrad ausreichend ist und eine durchschnittliche Gestaltung überragt. In dem vorliegenden Fall ging es um den Werbespruch “Thalia verführt zum Lesen”. Für diesen Slogan könne auch kein Vorlagenschutz in Betracht kommen, da Vorlagen nur Hilfsmittel seien, mit denen neue Artikel gefertigt werden könnten.

Die Klägerin ist eine Werbeagentur und macht Schadensersatz wegen einer teilweisen Übernahme des Werbekonzepts durch die Beklagte geltend.
Im Jahre 2007 veranstaltete die A GmbH einen Wettbewerb, in dem es um den Entwurf zu einer Werbekampagne gehen sollte. Die Klägerin erstellte ein Konzept mit einem Herzbuch, einem Bluebook und einem Sofa sowie dem Slogan "Thalia verführt zum Lesen". Die Beklagte gab hierzu Richtlinien mit auf den Weg. Es kam zu einem Kostenvoranschlag und schriftlichem Angebot an die Beklagte, welches diese ablehnte.
Zur Eröffnung einer A Filiale ist der Slogan auf einem Bauzaun, in Flyern, Anzeigen, Werbeplakaten und Radiospots von der Beklagten genutzt worden. Die Klägerin berechnete den Schaden mit 41450 Euro und mahnte die Beklagte ab.
Mit dem Slogan habe die Beklagte das Herzstück der Werbekampagne übernommen. Die Konzeption als Ganzes und auch der Slogan alleine seien urheberrechtsschutzfähig. Zumindest sei der Slogan eine Vorlage i.S.v. § 18 UWG. Als Mittäterin sei die Beklagte passivlegitimiert. Es stehe ihr, der Klägerin, im Wege der Lizenzanalogie ein Schadensersatzanspruch zu.

Die Beklagte trägt vor, viele Teile des vorgeschlagenen Werbekonzepts der Klägerin gerade nicht übernommen zu haben. Zudem habe sie, die Beklagte, selbst sehr viele Vorgaben gemacht, die eine Schutzfähigkeit des Konzepts ausschließen. Der von der Klägerin erdachte Slogan „Thalia verführt zum Lesen” sei mangels Schöpfungshöhe nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich, auch eine Vorlage könne nicht darin erblickt werden. Da die Ausschreibung nicht von der Beklagten initiiert worden sei, sei sie auch nicht Anspruchsgegnerin.

Das sieht das LG Mannheim genauso und verwirft die Klage als unbegründet.
Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch und auch keine vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
Vertragliche Ansprüche bestehen nicht, da die Beklagte den Vorschlag abgelehnt habe. Auch ein Anspruch aus § 97 UrhG scheide aus, denn der "gestohlene" Slogan sei jedenfalls nicht schutzfähig.
Die aufgeworfene Frage der Schutzfähigkeit von Werbekonzepten könne dahinstehen, da die Beklagte das Konzept nicht im Ganzen übernommen hat.
Nur den Slogan habe sie verwendet. Mangels Bezug auf das gesamte Konzept fehle es an einer Verletzungshandlung, daher scheide § 97 UrhG als Grundlage für einen Anspruch aus. Im Hinblick auf den Slogan komme ein Anspruch wegen mangelnder Schöpfungshöhe nicht in Betracht.
Grundsätzlich sei für einen Werbeslogan ein Schutz als Sprachwerk denkbar, da man unter einem Sprachwerk auch Gebrauchsliteratur verstehen könne.
Bei dem streitigen Slogan jedoch fehle es dazu an Originalität bzw. an einem
hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad. Die minimal erforderliche Schöpfungshöhe sei bei dem Satz „Thalia verführt zum Lesen” nicht erreicht.

LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2009, Az. 7 O 343/08


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