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Schutz von Produktionsprozessen und Darlegungslast vor Gericht

BGH, U. v. 19.02.14 - I ZR 230/1


Schutz von Produktionsprozessen und Darlegungslast vor Gericht

Zwei Hersteller von Kunststofftragetaschen streiten um die korrekte Bezeichnung der Herstellungsart ihrer Taschen. 

Die von der Beklagten für eine Warenhauskette hergestellten Tragetaschen tragen das Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Das von der RAL gGmbH als Beliehene vergebene Zeichen wird auch Produkten aus Recycling-Kunststoffen zugeteilt. Nach den einschlägigen Vergabebestimmungen kann der „Blaue Engel“ zugeteilt werden, wenn die produzierten Taschen zu mindestens 80 Prozent aus Kunststoffrecyclaten bestehen. Darunter sind Mahlgüter zu verstehen, die Granulate und Agglomerate sowie Folienschnitzel aus gebrauchten Produkten enthalten.

Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe diese Vorgaben bei der Produktion nicht eingehalten und machte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz geltend. Das angerufene Landgericht (LG) hatte einen Sachverständigen beauftragt, die stoffliche Zusammensetzung der Tragetaschen der Beklagten zu untersuchen. Dieser sollte auf Bitte des LG auch einen Betriebsversuch durchführen, wenn die Klägerin auf eine Teilnahme verzichtet. Nach der Verzichtserklärung wurde der Klägerin gestattet, sich bei dem Versuch durch einen zusätzlichen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vertreten zu lassen. Die Beklagte sagte daraufhin den Betriebsversuch ab.

Das LG hatte der Klage stattgegeben und diese Entscheidung mit Beweisvereitelung durch die Beklagte begründet.

Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht wies die Klage ab. Das Gericht befand, dass die Klägerin in der Beweisaufnahme lediglich Verdachtsmomente vorgetragen habe, ohne dass zwingende Beweise festgestellt wurden.

Die Klägerin legte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH). Das Gericht verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Zunächst stellte der BGH fest, dass die unberechtigte Nutzung eines Umweltzeichens irreführende Werbung sei.

Die Klägerin habe auch keine Kenntnis von den von der Beklagten eingesetzten Rohmaterialien gehabt. Ein darüber hinausgehender Vortrag sei der Klägerin im Rahmen ihrer (primären) Darlegungslast nicht zumutbar. Die Beklagte habe in einer solchen Konstellation eine prozessuale (sekundäre) Darlegungslast.

Das Berufungsgericht habe aber nicht berücksichtigt, dass die Klägerin lediglich Anhaltspunkte für einen nicht den Richtlinien gemäßen Produktionsprozess bei der Beklagten vorzutragen habe. Es habe dabei verkannt, dass der vom Berufungsgericht erteilte Gutachterauftrag weit über die von der Klägerin zu fordernden Nachweis im Rahmen der primären Darlegungslast hinausgegangen sei. Die vom Gericht zitierten Passagen aus dem Gutachten schlössen eine Indizwirkung gerade nicht aus. Der BGH stellte deshalb fest, dass es einer erneuten tatrichterlichen Beurteilung bedürfe.

Das Berufungsgericht wurde darauf hingewiesen, dass nach Prüfung des Vortrages der Parteien als genügend, eine mögliche Beweisvereitelung durch die Beklagte zu prüfen sei. Die Beklagte habe die Anwesenheit eines öffentlich bestellten Sachverständigen, der zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichtet sei, zu dulden. Eine grob pflichtwidrige Weitergabe von Betriebsgeheimnissen könne nicht unterstellt werden. Beide Parteien hätten berechtigte Interessen an der Beobachtung des Betriebsversuches. 

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

BGH, U. v. 19.02.14 - I ZR 230/12 


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