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Schuhwerbung mit “gesundheitsfördernder Wirkung”

LG Rostock, 6 HK O 83/12


Schuhwerbung mit “gesundheitsfördernder Wirkung”

Das Landgericht Rostock hat am 18.01.2013 durch Urteil zum Aktenzeichen 6 HK O 83/12 in erster Instanz in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit entschieden.

Die Beklagte hatte im Internet für sogenannte „Fitness-Schuhe“ geworben. Sowohl auf ihren eigenen Internetseiten also auch auf anderen Internetplattformen hatte sie in Videospots unter anderem mit den Behauptungen geworben, das Gehen in den dort vorgestellten Schuhen

- bringe den Bewegungsapparat in Form:

- unterstütze den natürlichen Abrollvorgang des Fußes:

- unterstütze eine korrekte Körperhaltung:

- aktiviere Gesäß- und Beinmuskeln:

- straffe Beine und Po:

- rege Herz und Kreislauf durch gesteigerte Muskeltätigkeit an:

- helfe, Cellulite-Bildung vorzubeugen

- steigere das Wohlbefinden.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die Interessen von Gewerbetreibenden vertritt, die mit der Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Er ließ die Beklagte mit der Begründung abmahnen, dass ihre Aussagen zu Muskelkräftigung durch Mehrbelastung bei Benutzung des von ihr angebotenen Schuhwerks und die gleichzeitig in Aussicht gestellten positiven Auswirkungen auf Herz und Kreislauf, auf die Figur, die Körperhaltung, das Wohlbefinden und die Cellulite Bildung nicht nachgewiesen worden seien.

Die Beklagte verwies auf eine Studie, die allerdings nicht in ihrem Namen, sondern im Auftrag einer anderen Firma durchgeführt worden war. Diese Studie sollte beweisen, dass Schuhe, wie sie von der Beklagten angeboten wurden, aufgrund der besonderen Beschaffenheit ihrer Sohle zu den vorhergesagten vermehrten und wohltuenden Belastungswirkungen auf die Muskulatur führen.

Der Kläger sah die von der Beklagten benutzten Werbeaussagen durch die Studie nicht als erwiesen an und hielt die von der Beklagten in Bezug genommene Studie insgesamt für im vorliegenden Fall nicht aussagekräftig. Er erhob daraufhin Klage mit dem Antrag, die Beklagte hinsichtlich einer Vielzahl von einzelnen, in ihrer Werbung vorkommenden Formulierungen zur Unterlassung zu verurteilen.

Die Richter der Kammer für Handelssachen am Landgericht Rostock haben der Klage stattgegeben und die Beklagte in sämtlichen vom Kläger aufgezählten Fällen zur Unterlassung verurteilt.

In der Urteilsbegründung nimmt die 6. Kammer am Landgericht Rostock ausführlich zu jeder einzelnen, vom Kläger beanstandeten Werbeformulierung der Beklagten Stellung. Die Richter kommen dabei zu dem Schluss, dass die beanstandete Werbung der Beklagten als irreführend gemäß § 3 Absatz 1 des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) anzusehen ist.

Nachdem der Kläger seine Bedenken gegen die Richtigkeit der Werbeaussagen geltend gemacht hatte, hätte die Beklagte zuverlässige Beweise dafür liefern müssen, dass die Verwendung der angepriesenen Fitnessschuhe tatsächlich zu gesundheitsfördernder und wohltuender vermehrter Muskelaktivierung führte. Nach Ansicht der Handelskammer des Landgerichts Rostock reicht es für einen solchen Nachweis grundsätzlich nicht aus, sich auf die Aussagen in einer von einem anderen Auftraggeber veranlassten Studie zu beziehen, zumal die Ausführungen als nicht stichhaltig angesehen wurden. Es wäre erforderlich gewesen, eigene Feststellungen vorzutragen oder eine konkret für das selbst angebotene Produkt erstellte Studie vorzulegen. 

Abgesehen davon stellten die Richter fest, dass in verschiedenen Einzelfällen Schlussfolgerungen oder Vermutungen anstelle von Tatsachen herangezogen worden waren. Auswirkungen auf Herz und Kreislauf oder gar auf Cellulite-Bildung wurden niemals getestet, sondern als in Verbindung mit erhöhter Muskelaktivität einfach als wahrscheinlich eingestuft.

Das nachträgliche Angebot, durch Gutachterbeweis für die Richtigkeit der Werbebehauptungen die Vermutung der irreführenden Werbung zu widerlegen, lehnte das Gericht ab. 

LG Rostock, Urteil vom 18.01.2013, Aktenzeichen 6 HK O 83/12


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