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Schogetten gegen Baronette

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014, Az.6 U 9/14


Schogetten gegen Baronette

Mit Urteil (Az. 6 U 9/14) vom 15.08.2014 hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung eines Beklagten zurückgewiesen. Vorausgegangen war ein Urteil (31 O 242/13) der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.12.2013. Gegen das neuerliche Urteil hat das OLG keine Revision zugelassen.
Die Klägerin ist Herstellerin der Schokolade „Schogetten“, die seit 1962 in Deutschland in einer Packung mit 18 einzelnen Schokoladestücken vertrieben wird. Jedes Schokoladenstück ist auf der Oberfläche mit einer sternförmigen Ornamentik verziert. Seit 1995 ist die Klägerin außerdem Inhaberin zweier in Deutschland und international (IR-Marken) eingetragener dreidimensionaler Schokoladenkreationen.
Der Beklagte stellt unter Bezeichnung „Baronette“ ebenfalls Schokolade her. Die Produktion erfolgt in Polen. Die Schokolade des Beklagten wird ebenfalls in einer Verpackung in Einzelstücken angeboten. Im Unterschied zur Klägerin, deren Schokoladenstücke auf einem Kartonschieber präsentiert werden, liegt jedes Schokoladenstück des Beklagten einzeln in einer kleinen Wanne. Die Schokoladenstücke des Beklagten sind auf der Oberfläche mit diagonal gesetzten Linien gestaltet, die parallel verlaufen. Der Beklagte ist für sein Design im Besitz eines eingetragenen Geschmackmusters. Die Anmeldung erfolgte am 27.10.2011. Im Jahr 2012 präsentierte der Beklagte auf der internationalen Süßwarenmesse in Köln seine Schokolade in verschiedenen Geschmacksrichtungen. Dagegen hatte die Klägerin am 25.01.2012 eine einstweilige Verfügung erwirkt, gegen die der Beklagte Widerspruch einlegte. Daraufhin zog die Klägerin den Antrag zurück. Der Beklagte wiederum hatte im Anschluss die Klägerin aufgefordert, „bis zum 13.07.2013 auf Unterlassungsansprüche zu verzichten“ und ihr andernfalls mit einer negativen Feststellungsklage gedroht. Das veranlasste die Klägerin zu einer Unterlassungsklage vor dem Landgericht Köln.
Wie schon zuvor das LG Köln hat auch das OLG Köln dem Beklagten untersagt, die Schokoladen-Tafel „Baronette“ in Deutschland zu vertreiben. Nach Ansicht des Gerichts, kann in der Nachahmung eine Markenrechtsverletzung gesehen werden. Ebenso wie die Tafel „Schogetten“ besteht die Tafel „Baronette“ aus 18 Einzelstücken. Aber es ist nicht nur diese Tatsache, die die Richter zu ihrem Urteil veranlassten, auch die übrige Gestaltung spricht für eine Verwechslungsgefahr der beiden Produkte. Die Schokolade „Baronette“ ist demnach eine unzulässige Nachahmung.
Nach Ansicht des Beklagten liegt keine Rechtsverletzung vor. Er beruft sich dabei auf die unterschiedlich gestalteten Verpackungen. Aus dieser Tatsache würde sich ergeben, dass die Schokoladenstücke ebenfalls nicht identisch seien. Sowohl die Höhe als auch die Farbe der Schokoladenstücke seien unterschiedlich. Des Weiteren seien die Stücke der Klägerin mit einem Stern versehen, während die Schokoladenstücke des Beklagten mit Linien verziert seien. Auch im Inneren unterscheide sich die die Verpackung des Beklagten ausreichend von der Ausstattung der Klägerin.
Das OLG Köln folgte der Argumentation des Beklagten nicht. Die Richter erkannten eine Ähnlichkeit der beiden Produkte, die „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen“ birgt. Die Klägerin hatte dazu eigens ein Privatgutachten in Auftrag gegeben. Das Markenforschungsinstitut GfK hatte die von der Klägerin befürchtete Verbraucherwahrnehmung bestätigt. Das Gericht hatte keine Einwände gegen das Gutachten, zumal der Beklagte den Ergebnissen der Untersuchung nur pauschal entgegentrat. Für das Gericht ist die GfK ein „wissenschaftlich anerkanntes“ Institut. Das Privatgutachten der Klägerin war demnach verwertbar.

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014, Az.6 U 9/14


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