Schleichwerbung durch Link im redaktionellen Teil
Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 30.06.2006 unter dem Az. 5 U 127/05 entschieden, dass ein Link auf einer Internetseite, der zu einer Werbeanzeige führt, ohne entsprechend gekennzeichnet zu sein, als unlautere Schleichwerbung zu qualifizieren ist.
Mit diesem Urteil hat es das KG Berlin der Antragsgegnerin untersagt, in redaktionellen Beiträgen für einzelne Firmen zu werben, wenn dies wie im beanstandeten Fall geschieht:
Die Parteien streiten über die Frage der Zulässigkeit zweier Werbeanzeigen einer Bank, die die Antragsgegnerin auf ihrem kostenlosen, werbefinanzierten Internetportal veröffentlicht hatte.
Der Antragsteller ist freier Journalist im Wirtschafts- und Finanzbereich.
Außerdem ist er Inhaber der Marke V für das Zusammenstellen von Presseartikeln und auch Inhaber einer Domain unter der Adresse „www.v…de”. Wer diese Domain aufruft, gelangt auf die Seite „www.n…de” mit Informationen zu Verbraucherthemen und u.a. zu Finanzprodukten. Die Domain wird mit Hilfe von Bannerwerbung finanziert.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da es nach seiner Ansicht an einem Wettbewerbsverhältnis fehlte.
Die Berufung gegen diese Entscheidung, die der Antragsteller eingelegt hatte, ist jedoch nach Ansicht des KG Berlin begründet.
Die Parteien stehen als Anbieter redaktioneller Berichte in einem Wettbewerbsverhältnis. Denn ein „Mitbewerber” im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sei schon jemand, der als potenzieller Mitbewerber in Frage komme. Die Firma müsse ihren Betrieb noch nicht eröffnet haben. Es genüge, dass Vorbereitungshandlungen hierzu getroffen worden seien und ein Markteintritt zu erwarten sei. Glaubhaft sei eine Tatsache dann, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche.
Die Anmeldung einer Marke mache zwar noch nicht einen Unternehmer aus, diese sei aber ein Indiz für eine Betriebsaufnahme im entsprechenden Bereich.
Die berufliche Position des Antragstellers mache es wahrscheinlich, dass die Absicht seinerseits bestehe, in den Markt eintreten zu wollen.
Eine redaktionell getarnte Werbung sei geeignet, den Wettbewerb zu Lasten der Konkurrenz zu fördern. Die Tarnung werte die Werbung erheblich auf.
Ein solcher Werbeplatz sei deutlich attraktiver als herkömmliche Werbeplatzierungen.
Der Unterlassungsanspruch leite sich aus dem Verbot von so genannter Schleichwerbung ab. Einschlägige Bestimmungen hierzu seien die §§ 3 und 4 UWG i.V.m. § 13 MDStV.
Demnach müsse eine Werbung klar und eindeutig als eine solche erkennbar sein und sich vom übrigen Angebot eindeutig abgrenzen lassen. Eine Täuschung im gesetzlichen Sinne liege stets dann vor, wenn man dem Leser eine kostenpflichtige Anzeige als einen redaktionellen Beitrag präsentiere.
Unlauter sei es vor allem, Anzeigen im Stil von Reportagen oder sonstigen redaktionellen Beiträgen herauszubringen, ohne dass der Anzeigencharakter dabei deutlich werde. Die Kenntlichmachung bezahlter Werbung müsse dann erfolgen, wenn nicht durch die Anordnung und die Gestaltung der Beiträge Werbecharakter eindeutig zu erkennen sei. Nicht unbedingt notwendig ist das Wort „Anzeige”. Ein Link, der auf eine Werbeseite führe, müsse so gemacht sein, dass dem Leser klar ist, dass das Anklicken auf eine Werbeseite führt. Wenn es an einer solchen Kenntlichmachung fehle, liege ein Verstoß gegen diesen Trennungsgrundsatz vor.
Wettbewerbswidrig sei daher der Link auf „Prominente Sparfüchse nehmen das Volks-Sparen unter die Lupe”, dem der folgende Text zugeordnet ist: „Skispringer Jens Weißflog „Diese Zinsen sind einfach zum Abheben”". Bei beidem werde der werbliche Charakter nicht hinreichend deutlich. Ein Durchschnittsleser könnte durchaus meinen, der Link gehöre zum Beitrag.
Die Werbung sei daher unlauter und zu unterlassen.
KG Berlin, Urteil vom 30.06.2006, Az. 5 U 127/05