• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Schlafzimmer ohne Matratze komplett?

Irreführende Werbung: im Text muss auf Deko-Artikel hingewiesen werden


Schlafzimmer ohne Matratze komplett?

Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung für ein Schlafzimmer mit der hervorgehobenen Aussage "Komplett" irreführend sein kann, wenn Lattenrost und Matratze zwar abgebildet sind, aber nicht zum Angebot gehören. Es reiche aber aus, dass aus dem weiteren Text auf derselben Werbeseite der Umfang des Angebotes hervorgeht. Ausreichend sei die voraussichtliche Kenntnisnahme dieser Hinweise durch die Verbraucher. Ein Hinweis mit Sternchen sei unter Umständen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. I ZR 129/13).
Anlass für das Urteil war ein Rechtsstreit um die Werbung eines Möbelhauses. Das Geschäft hatte in seinem Prospekt ein Sonderangebot für ein Schlafzimmer, bestehend aus einem Schrank, einem Doppelbett und Nachtkonsolen mit dem hervorgehobenen Schriftzug "Komplett" beworben. Dazu zeigte die Werbung ein Bild von diesem Schlafzimmer mit verschiedenen Deko-Artikeln sowie einer Matratze auf dem Bett, die nicht zum Angebot gehörten. Im weiteren Text auf der Seite wurde in einer kleineren, nicht hervorgehobenen Schrift erläutert, dass weder die Deko noch Matratze und Lattenrost Teil des Sonderangebotes seien.

Ein Interessenverband hatte daraufhin wegen irreführender Werbung gegen das Möbelhaus geklagt und zunächst vor dem Münchener Landgericht Recht bekommen (LG München I, Entscheidung vom 30.10.2012, Az. 1 HK O 10037/12). Die Kläger kritisierten, dass der Hinweis, es handele sich bei dem Angebot um das Bettgestell ohne Lattenrost und Matratze, nicht Teil des werblichen Blickfangs sei. Der hervorgehobene Schriftzug "Komplett" suggeriere aber zusammen mit dem abgebildeten Bett, beides sei Teil des Sonderangebotes. Damit würden die Verbraucher über das Angebot getäuscht.

Im darauffolgenden Berufungsverfahren hob das Oberlandesgericht München das erste Urteil wieder auf (OLG München, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. 6 U 4729/12). Die Richter am Oberlandesgericht gingen davon aus, dass Verbraucher daran gewöhnt seien, gerade in Möbelkatalogen Abbildungen vorzufinden, die Deko-Artikel zeigten, welche nicht Teil des Angebotes sind. Die Verbraucher wären somit in der Lage, die in der umstrittenen Werbung gezeigten Schuhe und Elektrogeräte genauso wie Matratze und Bettzeug als Dekoration und nicht Teil des Angebotes zu erkennen. Zumal Lattenroste und Matratzen häufig individuell ausgesucht würden und dabei ein preislicher Spielraum entstünde, der nicht Teil eines Sonderangebotes sein könne. Bei einer derart teuren Anschaffung, wie einem Schlafzimmer, könne ohnehin davon ausgegangen werden, dass sich der potenzielle Kunde auch den nicht-hervorgehobenen Text durchlese und damit ausreichend informiert sei, schlossen die Richter.

Dieser Einschätzung gab der BGH nun zumindest im Ergebnis Recht. Maßgeblich für die Beurteilung solcher Werbung sei, wie sie von einem durchschnittlichen Verbraucher zu verstehen ist. Dabei könne nicht, so wie das OLG München es angenommen hatte, davon ausgegangen werden, die Verbraucher wüssten ohnehin, dass Lattenroste und Matratzen häufig extra zu kaufen seien. Vielmehr wäre bei einem Komplett-Angebot für ein Schlafzimmer nicht ersichtlich, dass Lattenrost und Matratze nicht Teil des Angebotes seien, so die Bundesrichter. Sie gaben ihren Münchner Kollegen aber bei der Einschätzung Recht, im Falle eines Schlafzimmer-Kaufes sei der wirtschaftliche Aufwand derart groß, dass die Verbraucher sicherlich den gesamten Text der Werbung durchlesen würden, bevor sie sich entschieden, das Möbelhaus aufgrund der Werbung aufzusuchen. Da der weitere Text in der umstrittenen Werbung deutlich und unkompliziert darauf hingewiesen habe, was Teil des Sonderangebotes sein sollte und was nicht, sei er als Information für potenzielle Kunden ausreichend gewesen. Entscheidend war hier für die Richter, dass der kleiner gedruckte Text sich auf derselben Seite der Werbung befunden hatte und Teil des Gesamtbildes war. Ein besonderer Hinweis durch ein Sternchen am Blickfang "Komplett" der Anzeigenseite war damit für die Bundesrichter überflüssig. Auch wenn der Blickfang irreführend sein könne, verleite er den Verbraucher nicht zum sofortigen Kauf, sondern lediglich dazu die ganze Werbung zu lesen, wodurch er am Ende ausreichend über den Umfang des Angebotes informiert sei.

BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. I ZR 129/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland