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Schadensersatzpflicht bei Namensnennung im Impressum ohne Einverständnis des Genannten


Schadensersatzpflicht bei Namensnennung im Impressum ohne Einverständnis des Genannten

Wer jemanden im Impressum nennt, ohne das tatsächliche Einverständnis des Betroffenen zu haben, macht sich schadensersatzpflichtig. Dies entschied das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 10.04.2013 (Az. 2a O 235/12).

Der Kläger hatte im Jahre 2006 verschiedene Fachbeiträge in einem Magazin veröffentlichen lassen. In den darauf folgenden 6 Jahren war er als "Mitarbeiter" im Impressum aufgeführt, ohne jemals wieder einen Artikel veröffentlicht zu haben. Dies entdeckte der Kläger im Jahr 2012. Daraufhin forderte er die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. In zukünftigen Ausgaben der Zeitung war der Name des Klägers nun nicht mehr zu finden. In älteren Ausgaben, die weiterhin über die Website der Beklagten abrufbar waren, wurde der Name hingegen nicht entfernt.

Der Kläger nahm die Beklagte nun auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nennung seines Namens in Anspruch.

Das Gericht gab dem Kläger größtenteils Recht, kürzte jedoch die verlangte Schadensersatzsumme deutlich (660€ statt 17.000€). Außerdem habe der Kläger einen Anspruch auf die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Zahlung der Vertragsstrafe.

Das LG Düsseldorf sah den Kläger in seinem Namensrecht aus § 12 BGB verletzt. Durch den Gebrauch des Namens schaffte die Beklagte die Gefahr einer "Zuordnungsverwirrung". Der Kläger werde durch die Namensnennung mit einem Verlag in Verbindung gebracht, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte. Es werde der Anschein erweckt, der Kläger stehe in einer dauernden Geschäftsbeziehung zur Beklagten, was jedoch nicht der Wahrheit entsprach.

Die ursprünglich vom Kläger verlangten 166€ pro Ausgabe seien jedoch viel zu hoch angesetzt. Angesichts dessen, dass der Kläger nicht besonders bekannt sei und die Namensnennung an einer unauffälligen Stelle geschehe, sei vielmehr eine Lizenzgebühr von 10€ pro Monatsausgabe gerechtfertigt.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf trägt der Tatsache Rechnung, dass es sich bei dem Namensrecht um eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts handelt. Deshalb muss ein Mensch die Möglichkeit haben, die unerlaubte Verwendung seines Namens zu unterbinden, sofern hierdurch die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung geschaffen wird. Hier wurde der unrichtige Eindruck erweckt, der Kläger hätte einer Namensnennung zugestimmt, weshalb ihm die Möglichkeit gegeben werden musste, die Verletzung seines Namensrechts zu sanktionieren. Das Gericht würdigte hingegen auch die Geringfügigkeit des Eingriffs in das Namensrecht des Klägers und kürzte folglich den verlangten Schadensersatz um ein Vielfaches. Richtigerweise weist das Gericht schlussendlich noch darauf hin, dass die Höhe des Schadensersatzes stark anzuheben wäre, wenn die Namensnennung einen bezifferbaren Wettbewerbsvorteil für die Zeitschrift dargestellt hätte. Dies könnte in anderen Fällen etwa dann zu bejahen sein, wenn ein Autor so prominent ist, dass sich nur deswegen mehr Menschen zum Kauf der Zeitschrift entschließen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2013, Az. 2a O 235/12


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