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Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß

Berechnung des Schadensersatzes bei Wettbewerbsverstoß


Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß

Das OLG Frankfurt am Main hat sich in seinem Urteil vom 19. September 2013 mit der Frage auseinandergesetzt, wie und vor allem in welcher Höhe der Schadensersatz bei einem Wettbewerbsverstoß berechnet werden muss. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der entgangene Gewinn vom Verletzer schadensrechtlich zu ersetzen ist, wenn eine wettbewerbswidrige Herabsetzung vorliegt, die im Ergebnis dazu geführt hat, dass Bestandskunden ihre bestehenden Vertragsverhältnisse mit dem Unternehmen gekündigt haben. Die Schadensberechnung ist im Hinblick auf die vereinbarte Vergütung vorzunehmen, die zwischen dem geschädigten Unternehmen und seinem Kunden vereinbart gewesen ist. Bei der Berechnung sind jedoch ersparte Aufwendungen des Verletzten zu berücksichtigen. Ebenso mindern Einnahmen, die der Verletzte anstelle der vertraglich festgehaltenen Vergütung erwirtschaftet hat, die Schadenshöhe.

In dem Rechtsstreit hatte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz gefordert. Grundlage dieser Forderung waren behauptete Wettbewerbsverstöße. Beide Parteien waren Wettbewerber in der Anzeigenbranche. In Ausführung dieser Tätigkeit schloss die Klägerin Verträge mit den Kunden, der sie dazu verpflichtete, gegen einen festgelegten Nettojahrespreis, Stadtpläne mit einer Werbeanzeige des Kunden zu erstellen und anschließend in den Verkehr zu bringen. Die Laufzeiten wurden auf ein bis fünf Jahre festgelegt. Die Beklagte unterhielt eine Internetseite. Unter der Rubrik "Vorsicht Falle" hatte sie unter der Überschrift "Anzeigenwerbung" eine Liste erstellt, um die Namen zu veröffentlichen, mit denen sie in der Vergangenheit bereits wettbewerbsrechtliche Verfahren ausgetragen hatte. Auch die Klägerin wurde mit Ihrer Adresse sowie dem Namen der Geschäftsführerin in dieser Liste geführt. Die Publikation wurde sodann unter dem Titel "Kinder in Gefahr im Straßenverkehr" veröffentlicht.

Am 1. Juni 2010 mahnte die Klägerin die Beklagte ohne Erfolg ab. Sodann erwirkte sie eine einstweilige Verfügung vor dem LG Frankfurt. Das Urteil über die einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 10. Dezember 2010 zugestellt. Daraufhin änderte sie ihren veröffentlichten Eintrag. Dieser lautete nunmehr "Vorgehen gegen Verstöße gegen das Verbot der Telefonwerbung, wegen irreführender Angaben in Telefongesprächen und wegen herabsetzender Äußerungen.“ Sodann mahnte die Klägerin die Beklagte erneut durch ein Schreiben vom 15. Februar 2011 erneut ab. Wiederum änderte die Beklagte ihre Internetseiten, wobei die Klägerin nach wie vor einen Wettbewerbsverstoß in der Aussage erkannte. In dem Verfahren hat sie daher vorgetragen, dass mehrere Kunden die Verträge mit ihr gekündigt hätten. Dies sei eine Reaktion bezüglich der Veröffentlichungen durch die Beklagte gewesen. Durch die Vertragskündigungen sei ihr schließlich die Vergütung verloren gegangen. Sie beantragte daher, die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von rund 55.000 € zu verurteilen. Das LG Frankfurt hat der Klage in Höhe von rund 50.000 € stattgegeben. Im Übrigen wurde sie jedoch abgewiesen. Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte Berufung vor dem OLG Frankfurt eingelegt.

Die zulässige Berufung hatte zum überwiegenden Teil Erfolg. Nach Ansicht des OLG Frankfurt kann die Klägerin von der Beklagten lediglich einen Schadensersatz in Höhe von rund 14.000 € geltend machen. Insofern bestätigte die Berufungsinstanz den Schadensersatzanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 7, 9 UWG. Durch Kündigungen mehrerer Vertragspartner ist der Klägerin auch kausal ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. In diesem Zusammenhang ist ihr die vertraglich zugesicherte Vergütung verloren gegangen. Die Kündigungen waren auch auf die Publikationen der Beklagten zurückzuführen. Allerdings führten die Richter aus, dass es sich bei den Werbeanzeigen dem Grunde nach um einen Werkvertrag gehandelt hat, der jederzeit gemäß § 649 BGB gekündigt werden konnte. Es war insofern unerheblich, ob zwischen der Klägerin und ihren Vertragspartnern eine feste Laufzeit vereinbart wurde. Durch die Mindestvertragsdauer wird jedenfalls das Recht der freien Kündigung nicht abgeändert. Daher kann die Klägerin lediglich den Schaden geltend machen, der ihr im Jahr der Kündigung entstanden ist. Künftige Vertragsausfälle werden bei der Berechnung hingegen nicht berücksichtigt. Selbst wenn die Vertragskunden mit der Klägerin eine Laufzeit von fünf Jahren vereinbart hatten, und diesen Vertrag bereits im ersten Jahr aufgrund der Veröffentlichungen der Beklagten gekündigt hatten, kann die Klägerin den entgangenen Gewinn der verbleibenden vier Jahre nicht geltend machen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2013, Az. 6 U 105/12 


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