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Sammeltransporte mit Mietwagen wettbewerbswidrig

OLG Celle, Urteil vom 30.07.2015, Az. 13 U 57/15


Sammeltransporte mit Mietwagen wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht (OLG) in Celle hat mit seinem Urteil vom 30.07.2015 unter dem Az. 13 U 57/15 entschieden, dass ein Angebot von Sammeltransporten per Mietwagen nicht zulässig ist, wenn der Fahrgast nur für einen Sitzplatz bezahlt. Denn dann liege ein Verstoß gegen § 49 Personenbeförderungsgesetz vor und es werde die Trennung von Taxi- und Mietwagenverkehr gefährdet. Bei § 49 Personenförderungsgesetz handele es sich um eine Marktverhaltensregel, daher sei ein Verstoß dagegen wettbewerbswidrig.

Beide Parteien bieten mietwagenbasierte Transferleistungen für Fluggäste an, vorwiegend am Flughafen H. Die Beklagte bietet außerdem die Möglichkeit von Sammeltransporten für bis zu acht Personen zum verbilligten Preis an.
Wenn ein solches Angebot genutzt wird, werden die Passagiere entlang einer bestimmten Route abgeholt. In der zweiten Instanz wurde streitig, ob die Beklagte solche Transporte durch ein Drittunternehmen vornehmen lässt oder ob sie diese auch selbst mit ihren eigenen Wagen übernimmt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Werbung mit und Durchführung von solchen Sammeltransporten in Anspruch. Sie ist der Ansicht, die Beklagte verhalte sich unlauter im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und des Personenbeförderungsgesetzes (im Folgenden PBefG). Hierdurch verschaffe sie sich einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Der Kunde erwerbe bei ihrem Modell nur einen Sitzplatz im gemieteten Fahrzeug und dürfe nicht die Strecke bestimmen. Eine Einzelplatzvermietung lasse das PBefG jedoch gar nicht zu.

Doch die Berufung hat keinen Erfolg, denn zu Recht habe das Landgericht die Verfügung erlassen, so das OLG. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Unterlassung der Beförderung von Fluggästen zum Flughafen H durch einen Sammeltransport in gemieteten oder auch eigenen Fahrzeugen.

Die Parteien seien Mitbewerber und bedienen denselben Markt. Das beanstandete Angebot der Beklagten verstoße gegen § 49 PBefG, der eine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG darstelle. Demnach sei der Verkehr mit Mietwagen definiert als Beförderung von Personen mit PKW, die im Ganzen gemietet werden und mit welchen der Unternehmer die Fahrten ausführt, deren Ablauf der Mieter bestimme, ohne dass es sich um Taxen handele. Der Mietwagenunternehmer verstoße gegen das PBefG, wenn er PKW nicht im Ganzen, sondern als Einzelplätze vermiete. Dies sei der Beklagten vorzuwerfen.
Es spiele auch keine Rolle, ob die Beklagte die Transportleistungen selbst erbringe oder durch ein Drittunternehmen. Auch wenn die Beklagte ein Drittunternehmen einschalte, über das die Fahrten organisiert würden und sie nur als Mieterin auftreten würde, welche die Route vorherbestimme und eine Pauschale zahlen würde, ändere sich an dieser Beurteilung nichts.
Nach dem PBefG müsse der Mieter des Wagens zwar nicht zwingend der zu Befördernde sein; es bestimme hiernach nicht der Fahrgast den Verlauf der Fahrt, sondern allein der Mieter. Auch stehe bei der faktischen Beförderung die Person im Vordergrund, welche die Beförderungsleistung erbringe. Danach komme es darauf an, welche Verträge die Mietwagenfirma als Drittunternehmen abschließe.
Insbesondere in Fällen, in denen Beförderungsleistungen lediglich vermittelt werden, hätten sich Bedenken im Hinblick auf Umgehungsgeschäfte bisher nicht ergeben. Durch bloße Vermittlung der Beförderungsleistung werde ein Anbieter nicht auch Unternehmer im Sinne des PBefG. Es komme aber auch nicht darauf an, wer der Halter und/oder der Eigentümer der Fahrzeuge sei. Unternehmer sei der, der bei natürlicher Betrachtungsweise gewerblich seine Fahrzeuge nebst Personal zur Beförderung von Personen einsetze.

Wenn es indessen nicht mehr um bloße Vermittlung der Beförderungsaufträge gehe, sondern der Anbieter als selbständig agierende Firma auftrete, Gelegenheitsverkehr in seinem Namen betreibe und nach außen als Vertragspartner auftrete, sei die Lage anders zu beurteilen.
Die Beklagte trete im Außenverhältnis zum Kunden in eigenem Namen auf und vereinnahme auch die Fahrpreise. Außerdem werbe sie damit auf ihrer Homepage. Ein Hinweis auf reine Vermittlungstätigkeit finde sich nicht. Die Beklagte trete als Vertragspartner auf und habe die alleinige Kontrolle über die Organisation der Transporte, die sie als Mietwagenunternehmen auch selbst durchführen könnte.

OLG Celle, Urteil vom 30.07.2015, Az. 13 U 57/15


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