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Sachmangel bei Konsumgütern

LG Stuttgart, 27 O 324/13


Sachmangel bei Konsumgütern

In der vorliegenden Entscheidung des Landgerichtes Stuttgart geht es um den Sachmangel bei einem neu gekauften Möbelstück, der zu einer für den Kunden nicht erwartbaren Gesundheitsgefahr führt. Ursächlich ist der Einsatz einer weitverbreiteten Substanz bei der Produktion (in diesem Fall: Ameisensäure für das Gerben von Leder), die nachweislich extensiv verwendet wurde. Dabei überschritt der Hersteller die üblichen Mengen, die nach heutigem Stand der Technik genügen würden. Es wurden zwar keine EU-Grenzwerte für diese Substanz überschritten, dennoch folgte das Gericht der Auffassung der Klägerin, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht hinnehmbar seien.

Entscheidung und Begründung des Gerichts

Die Beklagte - Verkäuferin einer Ledercouch im Wert von 6.000 Euro - wird verurteilt, 4.400,00 Euro plus Zinsen (5 % über dem Basiszinssatz) an die Klägerin gegen die Rückgabe der besagten Ledercouchgarnitur zu erstatten. Die übrige Klage auf Erstattung von Gutachterkosten wird abgewiesen. Diese Kosten trägt die Klägerin - Käuferin der Couch -, während die übrigen Kosten zu 80 % die Beklagte, zu 20 % die Klägerin tragen. Der Gesamtstreitwert betrug 8.300 Euro. Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung des Möbelkaufs, weil die Couch unangenehme Ausdünstungen aufwies. Diese betrafen zwei identische Modelle des Herstellers, die erste Couch war bereits aufgrund der entsprechenden Beschwerde ausgetauscht worden. Nachdem das Ersatzmodell dieselben und zusätzliche Mängel (Risse, Falten, Wellen, Farbdifferenzen) aufwies, welche die Klägerin per Privatgutachten feststellen ließ, verlangte sie einen erneuten Austausch, setzte hierfür eine Frist und erklärte nach deren Ablauf ohne Reaktion der Beklagten schließlich den Rücktritt vom Kauf. Als die Beklagte sich weigerte, das Möbelstück zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, reichte die Käuferin Klage ein. Als Begründung verwies sie vornehmlich auf den Mangel der Ausdünstungen, durch die ihr Ehemann unter Kopfschmerzen und entzündeten Augen litt. Die Beklagte wiederum behauptet eine Mangelfreiheit der Couch, rechnet jedoch hilfsweise die Nutzung der Couch in drei Jahren gegen und beziffert diese nach gängiger Rechnung mit 1.800 Euro. Das Gericht folgte in Teilen beiden Seiten. Die Rückabwicklung sei ebenso berechtigt wie die Nutzungsentschädigung. Einen Anspruch auf Entschädigung für vorab entstandene Gutachter- und Anwaltskosten der Klägerin wies das Gericht zurück. Der Rücktritt vom Kauf abzüglich Nutzungsentschädigung sei nach den §§ 323, 346, 348, 434 und 437 BGB berechtigt. Maßgebend sei hierfür die tatsächlich festgestellte Gesundheitsgefahr durch die in der Couchproduktion extensiv verwendete Ameisensäure. Diese Gefahr und Belästigung sei üblicherweise nicht erwartbar. Die überhöhte Konzentration der Säure wurde durch einen Sachverständigen nachgewiesen. Zwar leiden nur empfindliche Personen unter den Ausdünstungen, daher schreibt die EU keine entsprechenden Grenzwerte vor. Dennoch schaffen es fast alle Hersteller, mit weit weniger Ameisensäure beim Gerben von Leder auszukommen beziehungsweise deren Ausdünstung zu unterbinden. Darauf könne sich ein Käufer nach Meinung des Gerichts verlassen.

Kommentar zum Urteil des Landgerichtes Stuttgart

Bemerkenswert an diesem Urteil ist die Feststellung eines Sachmangels auch bei Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Grenzwerte von Inhaltsstoffen. Maßgebend ist bei solchen Beurteilungen vonseiten der Verbraucher der Vergleich mit Produkten derselben Art. Wenn diese einen vorgefundenen Sachmangel überwiegend nicht aufweisen, erschließt sich für den Käufer daraus ein erwartbarer Qualitätsanspruch. Dieser wirkt durchaus auch in entgegengesetzter Richtung, denn diese Vergleichsbeurteilung schließt ebenso überzogene Qualitätsforderungen aus. Hersteller und Verkäufer müssen daher auf den durchschnittlichen Erwartungshorizont der Verbraucher abstellen. Zu diesem Erwartungshorizont gehört auch, dass ein Produkt dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Gerade das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für den vorliegenden Sachmangel musste das Gericht dennoch eine umfangreiche Interessenabwägung vornehmen. Zunächst wurde per Gutachten eine erhebliche Abweichung von üblichen Produktionsstandards festgestellt (die Konzentration von Ameisensäure lag vierfach über durchschnittlichen Vergleichswerten), anschließend konstatierte das Gericht eine tatsächliche und erhebliche Beeinträchtigung durch das Produkt, das der Ehemann der Klägerin nicht nutzen kann.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.12.2014, Az. 27 O 324/13


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