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Rücknahmepflicht von Elektrogeräten

Landgericht Duisburg, Urteil vom 27.06.2019, Az. 21 O 84/16


Rücknahmepflicht von Elektrogeräten

Das Landgericht Duisburg entschied mit Urteil vom 27.06.2019, dass ein Versandhändler alte, ausgediente Elektrogeräte zurückzunehmen habe. Der Verbraucher dürfe nicht auf Rücknahme-Systeme Dritter verwiesen werden. Zudem müsse er in zumutbarer und einfacher Weise über Entsorgungsmöglichkeiten informiert werden.

Im welchem Umfang sind Elektro-Altgeräte zurückzunehmen?
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband; Beklagte war ein Onlineshop. Dieser vertrieb auch Elektronikprodukte wie neue Lampen und Leuchtmittel. Die Klägerin ließ bei Testkäufen prüfen, ob die Beklagte das Rücknahmeangebot für die verkauften Lampen und Leuchtmittel gewährleistete. Unter „Hinweise zur Entsorgung“ wurde auf das Rücknahmesystem eines Drittunternehmens verwiesen. Per vorfrankiertem und auszudruckendem DHL-Retouren-Label konnte der Käufer sein altes Elektroaltgerät durch die Post an dieses Unternehmen senden. Allerdings fehlte ein Hinweis, wie die alte Beleuchtungskörper abgegeben werden konnten. Der Verbraucher wurde auch darauf hingewiesen, wie er Altgeräte, die ein bestimmtes Paketformat übersteigen oder mehr als 30 kg wiegen, zu versenden habe. Hinweise auf die Rückgabe von Beleuchtungskörpern fanden sich dabei aber nicht. Unter einem weiteren Link gab es Informationen dazu, dass grundsätzlich alle Elektro Altgeräte eingesendet werden könnten, nicht aber Beleuchtungskörper, lose Batterien und Akkus. Dies sollten bei örtlichen Abgabestellen entsorgt werden. Hiergegen ging die Klägerin vor. Sie war der Meinung, die Beklagte komme ihrer Rücknahme- und Informationspflicht nicht im gesetzlichen Umfang nach.

Verstoß gegen Marktverhaltensregelung
Das Landgericht Duisburg urteilte, dass die Beklagte gegen eine Marktverhaltensregel verstoße und sich damit wettbewerbswidrig verhalte. Die von ihr angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten und die zur Verfügung gestellten Informationen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn grundsätzlich seien Vertreiber von Elektrogeräten verpflichtet, die Rücknahme durch eigene geeignete Rückgabemöglichkeiten zu gewährleisten. Dieser Pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Denn sie habe nicht selbst die Rücknahme der Altgeräte sichergestellt, sondern auf die Entsorgung bei einem Dritten verwiesen.

Fehlende Informationen zum Wie und Wo der Entsorgung
Das Gericht entschied, dass bereits der Internetauftritt der Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Die Informationen zur Entsorgungsmöglichkeiten haben für den Verbraucher in keiner Weise erkennen lassen, wie und wo er Beleuchtungsmittel entsorgen könne. Es fehle somit die Möglichkeit für den Verbraucher, sich selbstständig und in zumutbarer Weise selbst zu informieren.

Kein Hinweis darauf, dass Leuchtmittel von Entsorgung ausgeschlossen sind
Im Einzelnen stellt das Landgericht fest, dass der Link, mit dem auf das auszudruckende DHL-Retouren-Label verwiesen wurde, nicht erkennbar mache, dass Leuchtmittel von der Entsorgung ausgeschlossen seien. Denn der Hinweis stelle allein auf die Größe der Altgeräte und deren Anzahl ab. Dies schließe aber Leuchtmittel nicht ausdrücklich aus. Auch im Hinweis auf den möglichen Paketinhalt werde nur angezeigt, dass Beleuchtungsmittel nicht per DHL versandt werden können. Weitere Informationen seien nicht zu finden.

Anfrage per E-Mail nicht ausreichend
Auch durch den Verweis auf die Entsorgung durch das Drittunternehmen werde an keiner Stelle deutlich, wie eine konkrete Entsorgung der Leuchtmittel zu erfolgen habe, so das Gericht. Erst nach Recherche unter FAQ erhalte der Verbraucher überhaupt die Möglichkeit zu einer Anfrage per E-Mail. Auch hier finde sich allerdings nicht unmittelbar zugänglich ein Hinweis auf die Art der Entsorgung oder eine Abholmöglichkeit.

Informationen müssen mit wenigen Klicks erreichbar sein
Das Gericht befand, dass die Informationsmöglichkeit per E-Mail besonders irreführend gewesen sei. Denn per Link seien Informationen über die Entsorgung anderer Elektrogeräte durchaus abrufbar gewesen. Hiervon durfte sich der Verbraucher primär angesprochen fühlen. Allerdings habe er dadurch nicht die notwendige Information erhalten. Eine zumutbare und zugängliche Information zur Entsorgungsmöglichkeit setze aber voraus, dass die Information mit wenigen Klicks erreichbar sei. Keine dieser Voraussetzungen habe die Beklagte erfüllt.

Landgericht Duisburg, Urteil vom 27.06.2019, Az. 21 O 84/16


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