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Rücknahme von alten LED- und Energiesparlampen

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2020, Az. I-15 U 78/19


Rücknahme von alten LED- und Energiesparlampen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 03.09.2020, dass Netto online kostenlos alte LED- und Energiesparlampen durch geeignete Rückgabemöglichkeiten zurückzunehmen habe.

Wann ist Elektroschrott durch Händler zurückzunehmen?
Klägerin war ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, Beklagte die Online-Tochtergesellschaft des Discounters Netto. Diese unterhielt einen Online-Shop, über den auch Elektroprodukte wie Lampen, LED-Beleuchtungskörper und Energiesparlampen angeboten und verkauft wurden. Die Klägerin untersuchte die Beklagte darauf, ob sie für gebrauchte Leuchten und Leuchtmittel ein ordnungsgemäßes Rücknahmeangebot zur Verfügung stellte. Auf der Webseite der Beklagten wurden die Interessierten über die Links „Hinweise zur Entsorgung“ und „Rücknahmeinformationen“ zu dem Rücknahmesystem elektroretoure24 weitergeleitet. Der Betreiber dieser Webseite war u.a. mit der Rücknahmepflicht aus dem Elektrogesetz (ElektroG) beauftragt. Somit sollte den rückgabewilligen Käufern ermöglicht werden, gebrauchte Elektroaltgeräte per Paket zurücksenden. Dazu wurde ein vorfrankiertes DHL-Retouren-Label zur Verfügung gestellt. Allerdings waren LED-Beleuchtungskörper und Energiesparlampen aufgrund der leichten Zerbrechlichkeit davon ausgeschlossen. Daneben war unter der Rubrik FAQs „Was darf ich über Elektroretoure24.de versenden?“ noch der Satz zu entnehmen: „Bei Entsorgungsbedarf senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Anschrift eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mit dem Betreff Beleuchtungskörper’.“ Die Klägerin mahnte aufgrund dessen die Beklagte zunächst ab und forderte sie auf, zukünftig eine ordnungsgemäße Entsorgung gebrauchter Beleuchtungskörper sicherzustellen und verklagte sie später. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

Verstoß gegen § 17 ElektroG
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, die Beklagte habe gegen § 17 ElektroG verstoßen. Diese Vorschrift sehe vor, auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die nicht größer als 25 cm seien, im Geschäft oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzugeben. Voraussetzung für diese Verpflichtung sei, dass der Vertreiber über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm verfüge. Bei Onlinegeschäften sei als Verkaufsfläche die Lager- und Versandfläche zugrunde zu legen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagte diese Voraussetzungen erfülle.

Information über Rücknahmemöglichkeit
Mit der Erfüllung der Rücknahmepflichten sei der Betreiber der Seite elektroretoure24 beauftragt worden, so das Gericht weiter. Weder die Internetseite der Beklagten, noch die Homepage von elektroretour24 lasse aber erkennen, dass eine Abholung gebrauchter Beleuchtungsmittel beim Verbraucher möglich sei. Es seien vielmehr die Informationspflichten des Vertreibers nach § 18 ElektroG in unzulässiger Weise mit der Rücknahmeverpflichtung aus § 17 ElektroG vermengt. Beide Tatbestände seien allerdings klar voneinander abzugrenzen. Bestehe grundsätzlich eine Rücknahmemöglichkeit, müsse dies der Verbraucher aufgrund ordnungsgemäßer Information auch erkennen können.

Keine Verlagerung von Entsorgungsmöglichkeiten
Im vorliegenden Fall obliege Netto die Verpflichtung, eine eigenständige Rückgabemöglichkeit zu gewährleisten, so das Gericht weiter. Insoweit dürfe nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verwiesen werden. Auf diese Weise könne nämlich die Rücknahmepflicht eines Internetanbieters vollständig auf stationäre Geschäfte verlagert werden. § 17 ElektroG sei aber zu entnehmen, dass dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche.

Abholung der Beleuchtungsmittel erforderlich
Das OLG Düsseldorf befand, dass die Beklagte zwar grundsätzlich eine Rückgabemöglichkeit zur Verfügung stelle. Trotzdem liege aber ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 17 ElektroG vor. Denn es werde nicht die Abholung der Beleuchtungsmittel beim Verbraucher angeboten. Vielmehr werde auf Entsorgungsmöglichkeiten bei stationären Annahmestellen Dritter verwiesen.

§ 17 ElektroG stellt Markverhaltensregel dar
Das Gericht urteilte, dass mit dem Verstoß gegen die Rücknahmepflichten gegen eine Marktverhaltensvorschrift verstoßen werde. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Regelung des § 17 ElektroG nicht allein dem Verbraucher- und Umweltschutz diene. Vielmehr solle sie auch gesetzeskonform agierende Wettbewerber davor schützen, dass gesetzeswidrig handelnde Unternehmen auf Kosten ihrer Wettbewerber Entsorgungskosten einsparen.

Auch Verstoß gegen Verbraucherschutz
Die Marktverhaltensvorschrift sei zudem auch im Verbraucherschutz anwendbar, so das OLG weiter. Die Regelung des ElektroG diene der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Ein Verstoß gegen verbraucherschützende Normen auf Grundlage einer europäischen Richtlinie führe dabei stets auch zur Verletzung von § 3a UWG.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2020, Az. I-15 U 78/19


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