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Rock am Ring nur am Nürburgring?

LG Koblenz, Urteil vom 30.06.2014, Az. 2 HKO 32/14


Rock am Ring nur am Nürburgring?

Schon seit 29 Jahren findet am Nürburgring in der Eifel das Festival »Rock am Ring« statt. Im kommenden Jahr jedoch soll das Festival an einem anderen Ort stattfinden, da es im Zusammenhang mit dem Konkurs der Betreibergesellschaft des Nürburgrings zu einer Kündigung der Verträge mit dem Festivalveranstalter kam. Jetzt gibt es zudem noch Streit um die Rechte an dem Namen »Rock am Ring«, in dem das Landgericht Koblenz in einem Eilverfahren zu entscheiden hatte. 

Bei den Eilverfahren hatte das Landgericht Koblenz darüber zu entscheiden, ob der Veranstalter des Rock am Ring, die Konzertagentur Marek Lieberberg, über die alleinigen Rechte am Namen »Rock am Ring« verfügt und mit der Veranstaltung unter dieser Bezeichnung an einen anderen Ort umziehen darf, oder ob auch der bisherige Mitveranstalter, die insolvente Nürburgring GmbH, ebenfalls Ansprüche geltend machen kann. 

In der Abwägung sprach das Gericht der Nürburgring GmbH eine Mitinhaberschaft an den Titelrechten für »Rock am Ring« zu – obwohl Marek Lieberberg, der das Festival vor fast drei Jahrzehnten erfand, den Namen Anfang der 90er Jahre beim Patent- und Markenamt als Marke eintragen ließ. Im Ergebnis kann Marek Lieberberg nicht ohne Erlaubnis der Nürburgring GmbH das Festival unter gleichem Namen an anderem Ort veranstalten. 

Für das Landgericht war es bei dem Fall gar nicht erheblich, ob Lieberberg über die Rechte einer eingetragenen Marke verfügt oder nicht. Bei »Rock am Ring« würde der Markenschutz nicht alleine zum Tragen kommen, da es sich bei »Rock am Ring« auch um einen schutzfähigen Werktitel handeln würde. Werktitel sind Bezeichnungen für Produkte geistigen Ursprungs wie Filme, Lieder – oder eben auch Konzertreihen. Diese Werktitel genießen, wenn bestimmte Voraussetzungen wie eine ausreichende Unterscheidungskraft vorliegen, einen Schutz, der mit dem Markenschutz vergleichbar ist. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass der Schutz des Werktitels schon länger besteht als der Markenschutz, nämlich spätestens seit dem Jahr 1986. Lieberberg hingegen hatte die Marke »Rock am Ring« erst im Jahr 1991 eintragen lassen. Auch demnach hat – so das Landgericht – der Schutz des Werktitels Vorrang. 

Rechte an dem Werktitel kann die Nürburgring GmbH deswegen beanspruchen, weil seit der ersten Rock am Ring-Veranstaltung die Konzertagentur Marek Lieberberg und die Nürburgring GmbH gemeinsam als Veranstalter aufgetreten seien und sich auch so in der Öffentlichkeit präsentiert haben. Dazu haben beide Partner in der Vergangenheit Kooperationsverträge geschlossen und so eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Diesem gemeinsamen Auftreten hat das Landgericht Koblenz auch ein größeres Gewicht beigemessen als der Tatsache, dass die künstlerische Ausrichtung und Konzeption des Festivals tatsächlich ausschließlich bei Marek Lieberberg und nicht der Nürburgring GmbH lag. Letztes sei für die Ansprüche am Werktitel nicht entscheidend. Auch die Insolvenz des einen Partners ändert nichts an der Ausgangssituation. 

Einen – wenn auch kleinen – Erfolg kann die Konzertagentur Marek Lieberberg dennoch für sich beanspruchen. Lieberberg darf auch weiterhin behaupten, er alleine hätte die Idee für das Festival und seinen Namen gehabt. Das ändert jedoch nichts daran, dass Lieberberg nach dem Stand der Dinge in Verhandlungen um Nutzungsrechte für den Namen mit seinem ehemaligen Partner treten muss, um Rock am Ring im Jahr 2015 unter diesem Namen an anderem Ort fortzuführen. 

Das Urteil ist nur eine vorläufige Entscheidung. Lieberberg will nach einer eingehenden Prüfung der Begründung entscheiden, ob er ein Hauptsacheverfahren anstrengen will. 

 


LG Koblenz, Urteil vom 30.06.2014, Az. 2 HKO 32/14 

OLG Koblenz, 6 U 850/14
Wer darf für seine Konzertveranstaltung mit dem bekannten Namen „Rock am Ring“ werben? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz zu beschäftigen. Die Nürburgring GmbH hatte der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG gerichtlich untersagen lassen wollen, Veranstaltungen unter Verwendung der Bezeichnung „Rock am Ring" zu bewerben. Mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung scheiterte die Nürburgring GmbH jedoch. Das OLG Koblenz entschied mit seinem Urteil vom 29. August 2014 (Az. 6 U 850/14) zu Gunsten der Konzertagentur Lieberberg.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht (LG) Koblenz noch im Sinne der Nürburgring GmbH geurteilt. Unstrittig war, dass Marek Lieberberg seit 1993 über die Markenrechte verfügte. Diese hatte er durch einen Eintrag beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen. Der Streit zwischen ihm und der Nürburgring GmbH entzündete sich jedoch an der Frage, ob die Bezeichnung der Veranstaltungsreihe darüber hinaus einen schutzfähigen Werktitel darstellt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Marek Lieberberg Konzertagentur nicht allein über die Bezeichnung verfügen dürfen, da das Recht für den Werktitel einer sich aus beiden Parteien zusammensetzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugestanden hätte.

Zwischen der Nürburgring GmbH und der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG waren 2003 und 2007 Kooperationsvereinbarungen über die Veranstaltung „Rock am Ring" geschlossen worden. Zum Ende des Jahres 2014 war die zuletzt getroffene Vereinbarung von der Nürburgring GmbH aufgekündigt worden. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Konzertagentur Marek Lieberberg gründete die Nürburgring GmbH auf ihre Behauptung, dass bereits vor 1993, dem Jahr, in dem Marek Lieberberg die Markenrechte hatte eintragen lassen, ein Werktitelrecht für „Rock am Ring" bestanden hätte.

Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war der Umstand, dass es bereits im Jahre 1985 eine Vereinbarung über die Verwendung des Namens „Rock am Ring" zwischen der Nürburgring GmbH und dem Veranstalter Mama Concerts gegeben hatte. Marek Lieberberg war damals Mitgeschäftsführer dieses Veranstaltungsunternehmens gewesen. Später war er jedoch ausgeschieden und hatte die Konzertreihe unter eigener Regie veranstaltet. Vor dem OLG verwies Marek Lieberberg auf die eidesstattliche Erklärung eines ehemaligen Geschäftsführers der Nürburgring GmbH. Dieser hatte die Vereinbarung aus dem Jahr 1985 bestätigt. Dieses für den Ausgang des Prozesses entscheidende Argument war in der Verhandlung vor dem LG Koblenz nicht angeführt worden.

Ob es sich bei "Rock am Ring" tatsächlich um einen rechtlich geschützten Werktitel handelt oder nicht, wollte das Koblenzer OLG nicht entscheiden. Entscheidend war für das Gericht die Klärung der Frage, ob Marek Lieberberg berechtigt ist, diese Bezeichnung zu verwenden. Dies war nach Lage der Dinge zu bejahen. Somit ist die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG gemäß dem Urteil des OLG Koblenz zumindest der Inhaber für einen möglicherweise entstandenen Werktitel, der rechtlich geschützt ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2014, Az. 6 U 850/14


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