Ritter Sport obsiegt gegen Stiftung Warentest
Das Landgericht (LG) München I, hat mit seinem Urteil vom 13.01.2014 unter dem Aktenzeichen 9 O 25477/13 entschieden, dass ein Testinstitut eine Schokolade nicht mit mangelhaft bewerten darf, wenn der Bewertung eine fehlerhafte Auslegung der Europäischen Aromenverordnung zu Grunde liegt.
Das Gericht führte aus, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin durch die Veröffentlichung ihrer Testergebnisse verletzt habe. Zwar könne sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Warentests auf ihr Recht auf die Freiheit der Meinungsäußerung berufen, jedoch habe diese Freiheit ihre Grenzen in den berechtigten Interessen der Klägerin, nicht unbillig in ihrer Marktstellung beeinträchtigt zu werden. Diese Grenzen habe die Beklagte überschritten. Denn ihre Beurteilung beruhe auf ihrer Auslegung der Europäischen Aroma-Verordnung, welche nicht vertretbar sei. Auch sonst stehe der Testbericht in der dem Gericht vorliegenden Form in keinem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken einer sachlichen Aufklärung der Verbraucher.
Zwar erkannte das Gericht die Bemühungen der Beklagten um die strengen Anforderungen hinsichtlich der Natürlichkeit von verwendeten Aromastoffen an, auch stehe es ihr frei, höhere Standards zu fordern, es gehe jedoch nicht an, die Gründe für eine Beurteilung nicht offenzulegen. Der Verbraucher könne somit nicht nachvollziehen, wie die Beklagte zu ihrer Bewertung gekommen sei.
Ferner hätte es eine Gefährdung des Verbrauchers nicht gegeben. Es gehe hier nur um die Tatsache, dass die verwendeten Aromen als natürlich angegeben worden seien und wie das vor dem Hintergrund der entsprechenden Verordnung zu werten sei. Der Testbericht erwecke den Anschein, die Aromen seien chemisch hergestellt worden.
Ein fairer Warentest liege hier jedenfalls nicht vor, wenn der Auslegung der Aromenverordnung ein zu enger Gesichtspunkt zu Grunde liege, zumal die Beklagte nicht nur nahelege, es handele sich nicht nur um kein natürliches Aroma, sondern der Verbraucher sei auch noch irregeführt worden.
Offen bleibe die in der Verhandlung zuerst erörterte Frage, auf welche Weise das Aroma hergestellt wurde. Die Beklagte konnte die Möglichkeit einer natürlichen Herstellung des Aromastoffs nicht ausschließen, wenn die vom Gericht und von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung der Verordnung zugrunde gelegt worden wäre.
LG München I, Urteil vom 13.01.2014, Aktenzeichen 9 O 25477/13