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"Ritter Sport" contra "Milka"

OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 159/11


"Ritter Sport" contra "Milka"

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung seitens des Schokoladenherstellers Milka vorliegt. Geklagt hat das Konkurrenzunternehmern Ritter Sport, weil Milka eine quadratische Schokoladentafel produziert hatte. Das Gericht stellte zwar fest, dass die Ritter-Sport-Tafeln gerade durch die quadratische Form geprägt sind, allerdings besteht keine Verwechslungsgefahr, sodass die Klage abgewiesen worden ist.

Quadratisch. Praktisch. Gut.
Die Marke Ritter Sport gibt es inzwischen seit über 100 Jahren. Noch heute zeichnet sich die Schokoladentafel durch ihre auffällige quadratische Form aus. Damals hatten die Gründer Clara und Alfred E. Ritter die Idee, eine Tafel zu entwickeln, die sich von den herkömmlichen Tafeln abhebt und in jede Sportjackettasche passen sollte. In den 1970er Jahren entschied sich die Unternehmensführung, verstärkt auf Werbung zu setzen. Es entstand der Werbeslogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“, der bis heute in den Köpfen der Konsumenten ist. Die quadratische Form prägt noch immer die Ritter-Sport-Tafeln und hat zudem einen hohen Wiedererkennungswert.

Ritter Sport verteidigt seinen Wiedererkennungswert
Es ist nachvollziehbar, dass Ritter Sport ein großes Interesse daran hat, dass die quadratische Form immer mit den hauseigenen Produkten in Verbindung gebracht wird. Diese sollen sich gerade von den Konkurrenzprodukten abheben.
Das Konkurrenzunternehmen Milka brachte im Jahre 2010 eine Schokoladentafel auf den Markt, welche durch einen Knick in der Mitte geteilt werden konnte. Dadurch entstanden zwei kleinere Tafeln in quadratischer Form. Durch diese Produktentwicklung sah sich das Unternehmen Ritter in seinen Rechten, insbesondere im eingetragenen Markenrecht, verletzt. Ritter Sport forderte die Unterlassung des Inverkehrbringens weiterer Tafeln und zudem Schadensersatz und die Vernichtung der bisher hergestellten Tafeln.

Die juristische Würdigung
Das Landgericht folgte zunächst der Ansicht von Ritter Sport und gab der Klage statt. In der Berufung würdigte das Oberlandesgericht Köln den Sachverhalt allerdings anders.
Nach Meinung der Kölner Richter würden keine Markenrechte verletzt werden. Insbesondere wird im Urteil ausgeführt, dass keine Verwechselungsgefahr bestünde. Entscheidend sei es, auf die Gesamtansicht abzustellen. Die Milka-Tafeln würden nur im Gesamtpaket verkauft werden und die quadratische Form entstehe erst nachträglich. Ferner sei die Aufmachung der Produkte viel entscheidender als die Form. Eine Verwechslungsgefahr bestehe schon deshalb nicht, weil das Milka-Produkt in Lila gehalten und mit der bekannten „Lila-Kuh“ verziert worden ist. Schließlich werde auch mit unterschiedlichen Werbeslogans geworben. Zudem habe eine Umfrage ergeben, dass nur ein zu vernachlässigender Teil der Konsumenten die Milka-Schokolade mit der einer aus dem Hause Ritter Sport verwechselt hat.
Die Richter nahmen folglich eine Würdigung der Gesamtumstände vor und entschieden, dass der Gesamteindruck keinen Anlass für eine Verwechslung darstellen würde, sodass auch keine Markenrechtsverletzung seitens Milka vorliegt. Die Berufung war somit erfolgreich.

Richtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln
Es ist zwar möglich einzelne Bestandteile, wie zum Beispiel die Verpackungsform, rechtlich schützen zu lassen, allerdings bietet dies nicht einen automatischen Schutz gegen Verwender ähnlicher Formen. Die Richter haben richtig erkannt, dass eine mögliche Verwechselungsgefahr anhand eines Gesamteindrucks gebildet werden muss.
Der Gesamteindruck kann aber schon durch Kleinigkeiten völlig anders bewertet werden, sodass hier keine scharfe Trennlinie gezogen werden kann. Die Bewertung von ähnlichen im Wettbewerb stehenden Produkt bleibt eine schwierige Einzelfallentscheidung und wir die deutschen Gerichte noch das ein oder andere Mal beschäftigen.

OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 159/11


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