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“Richtigstellung” durch Sternchenhinweis

OLG FFM, 16 U 238/13


“Richtigstellung” durch Sternchenhinweis

Die mittels Sternchenhinweis erfolgte ergänzende Korrektur einer Aussage ersetzt keine Unterlassungserklärung. Mit einem entsprechenden Urteil bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eine in der Vorinstanz vom Frankfurt Landgericht (LG) gefällte Entscheidung und wies die Berufungsklage gegen eine der Beklagten auferlegte strafbewehrten Unterlassungserklärung zurück.

Streitgegenstand dieses Falls waren Äußerungen, die in einer Radiosendung als unwahre Tatsachenbehauptungen wiedergegeben wurden. Die Klägerin beanstandete dabei die folgenden Aussagen:

„Die X-Sympathisantin engagiert sich in einer (Volksgruppe) Frauengruppe in O1, die mutmaßlich vom Verfassungsschutz beobachtet wird“;
„Wie bei den meisten (Volksgruppe) ist auch bei Adas Interesse an der (Volksgruppe) Heimat nach wie vor sehr stark“
„wünscht sie sich, dass die X jetzt von der EU-Terrorliste gestrichen wird“.

Die Aussagen wurden von der Beklagten sowohl in Textform als auch als Teil einer Audiodatei der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht.
Um die Möglichkeit der Wiederholung dieser strittigen Aussagen auszuschließen, forderte die Klägerin von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung wurde von der Beklagten jedoch abgelehnt.
Das Landgericht (LG) Frankfurt urteilte im November 2013 zugunsten der Klägerin und bestätigte damit die Wirksamkeit einer im Mai 2013 erwirkten einstweiligen Verfügung, woraufhin die Beklagte beim OLG in Berufung ging. Doch auch in der Berufungsverhandlung fiel die Entscheidung des zugunsten der Klägerin aus. Die Auffassung der Beklagten, dass aufgrund ihres Verhaltens eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Veröffentlichung der beanstandeten Äußerungen von ihrer Seite aus ausgeschlossen und die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung somit entbehrlich sei, wurde vom Gericht nicht geteilt.
Das OLG stellte zunächst fest, dass es sich bei den strittigen Äußerungen tatsächlich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelte. Zudem befand der Senat, dass die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten nicht entbehrlich sei.
Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführte, ist eine Unterlassungserklärung grundsätzlich dann abzugeben, wenn ein rechtswidriger Verstoß stattgefunden hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verstoß beabsichtigt war oder nicht. Denn die Gefahr einer Wiederholung dieses Verstoßes ist grundsätzlich gegeben. Im vorliegenden Fall bestand somit durchaus die Möglichkeit, dass die beanstandeten Äußerungen von der Beklagten wiederholt würden. Von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann nur in sehr wenigen Ausnahmefällen und auch dann nur unter strengen Auflagen abgesehen werden. Insbesondere dient die Abgabe einer Unterlassungserklärung dem Schutz der geschädigten Person, die damit vor künftigen Verstößen derselben Art mehr geschützt ist, als wenn sie sich allein auf das Wohlverhalten desjenigen, der den Verstoß begangen hat, verlassen muss.
Was den vorliegenden Fall betrifft, sah das OLG keinen Grund für die Anwendung einer Ausnahmeregelung. Stattdessen verwies das Gericht darauf, dass die Beklagte sich in der Öffentlichkeit nicht ausreichend von den strittigen Äußerungen distanziert hatte. So habe es die Beklagte unterlassen, bezüglich der Hörfunksendung eine Richtigstellung abzugeben. Die Einlassung der Beklagten, dass sie die beanstandeten Passagen inzwischen entfernt und mittels eines sogenannten „Sternchenhinweises“ auf die Fehler hingewiesen habe, konnte das OLG nicht überzeugen, zumal dieser Sternchenverweis lediglich darauf hinwies, dass der Bericht wegen einer falschen Gesprächsinterpretation um eine Passage gekürzt werden musste. Diese Erklärung für die Streichung der beanstandeten Passage war nach Auffassung des OLG jedoch geeignet, den hier erfolgten Verstoß in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verharmlosen.
Mit seiner Entscheidung wies das Frankfurter OLG die Berufung der Beklagten zurück und legte ihr die Kosten für diesen Rechtsstreit auf.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.06.2014, Az. 16 U 238/13


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