Richtige Beschriftung des Bestell-Buttons
Das Landgericht Berlin hat durch Urteil entschieden, dass der Bestell-Button im Internet unmissverständlich als solcher zu kennzeichnen ist. In dem konkreten Fall hatte der Anbieter den Bestell-Button mit "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" umschrieben. Nach Ansicht der Berliner Richter reicht diese Formulierung jedoch nicht aus, um tatsächlich einen zahlungspflichtigen Reisevertrag abzuschließen.
Gemäß § 312g Abs.3 BGB muss die Bestellsituation so beschaffen sein, dass der Verbraucher durch seine Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Voraussetzung ist demnach, dass der Besteller die Bestellsituation überhaupt als solche erkennen kann. Der Bestell-Button ist nach Satz 2 dieser Vorschrift so zu kennzeichnen, dass sich aus der eindeutigen Formulierung bereits der Abschluss eines Vertrages ergibt, beispielsweise durch die Beschriftung "zahlungspflichtig bestellen".
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass dem Besucher des Internetangebotes gar nicht ersichtlich sein könne, welche Konsequenz sich aus dem Betätigen des Buttons ergeben würde. Das LG Berlin hat insofern klargestellt, dass die Beschriftung zum einen viel zu lang gewählt sei. Ein Bestell-Button müsse sich demgegenüber auf das Wesentliche beschränken. Zum anderen hat der Beklagte, der ein Busunternehmen führt, missverständliche Begriffe eingesetzt, indem er die Worte "anmelden" und "zahlungspflichtiger Reisevertrag" miteinander kombiniert hat. Es ist allgemein anerkannt, dass durch eine Anmeldung noch kein Vertrag zustande kommen soll. Vielmehr dient die Registrierung als Zugangsberechtigung zu internen Angeboten eines Onlineshops. Ebenso ist es üblich, dass gerade erst nach der Anmeldung Verträge geschlossen werden sollen.
Der Kläger, ebenfalls ein Busunternehmen, hatte den Beklagten zuvor wegen der gesetzeswidrigen Nutzung des Bestell-Buttons abgemahnt. Er war insofern der Ansicht, dass die Beschriftung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Zudem hatte der Beklagte noch weitere Informationen unterhalb der Bestellleiste veröffentlicht. Der Kläger erkannte auch darin einen Verstoß gegen die gesetzliche Wertung des § 312g BGB.
Die LG Berlin hielt die Klage für zulässig und begründet. Insbesondere verstößt das Einbinden von Pflichtinformationen unterhalb des Betsell-Buttons gegen das Transparenzgebot. Denn diese Informationen müssen dem Vertragspartner unmittelbar vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden, damit er die rechtliche Wirkung seines Handelns tatsächlich bestätigen kann.
Aus dem Urteil geht deutlich hervor, dass Onlineshops zu raten ist, den Bestell-Button kurz und knapp mit "zahlungspflichtig Bestellen" zu beschriften. Diese Formulierung ist unmissverständlich und zeigt dem Besucher an, dass durch das Drücken des Buttons ein Rechtsgeschäft begründet wird. Weitere Angaben sollten dagegen nicht getroffen werden, um eventuelle Missverständnisse oder Unklarheiten von vornherein zu beseitigen. Außerdem sollten wichtige Informationen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft stehen, ebenfalls nicht unter den Button gesetzt werden. Der Bestell-Button sollte schlichtweg einen separaten Raum auf der Homepage einnehmen. In diesem Fall laufen Anbieter nicht Gefahr, ihrer gesetzlichen Pflicht gemäß § 312g BGB nicht nachzukommen.
LG Berlin, Urteil vom 17.7.2013, Az. 97 O 5/13