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Rezeptübermittlung von Arzt an Apotheke erlaubt

OLG Naumburg, Urteil vom 04.05.2016, Az. 9 U 85/15


Rezeptübermittlung von Arzt an Apotheke erlaubt

Mit Urteil vom 04.05.2016 hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden, dass eine direkte Rezeptübermittlung eines Arztes an die Apotheke nicht immer wettbewerbswidrig ist.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin geht von einem Verstoß gegen den § 31 Abs. 2 Berufsordnung der Ärztekammer in Sachsen-Anhalt durch den Beklagten aus. Der Beklagte ist Arzt und hatte auf Wunsch der Patienten seine Rezepte direkt an die gewünschte Apotheke übermittelt. Dafür hatte er sich des Apothekennetzes der H GmbH bedient. Auf die Möglichkeit der direkten Übermittlung an zwei Apotheken durch den Beklagten wurde in einem Flyer der H GmbH hingewiesen. In dieser Aussage des Flyers sieht die Klägerin eine Verletzung des § 31 Abs. 2 Berufsordnung der Ärztekammer in Sachsen-Anhalt. Der Beklagte führte dazu aus, er habe die Rezepte lediglich auf Verlangen der Patienten direkt an die Apotheken versandt. Dies sei ein Angebot, um die medizinische Versorgung von immobilen Patienten zu vereinfachen und gewährleisten. Eine generelle Weiterleitung der Rezepte nur an die zwei ausgewählten Apotheken ohne hinreichenden Grund habe nicht stattgefunden. Vor allem seien die nächsten Apotheken erst im Umkreis von 10 km der Praxis gelegen, so dass die Patienten oft um Hilfe bei der Apothekenauswahl bitten würden. Eine Übermittlung an eine andere als die zwei im Flyer genannten Apotheken kann auf Wunsch der Patienten auch vorgenommen werden.

Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, es läge kein hinreichender Grund im Sinne des § 31 Abs. 2 Berufsordnung der Ärztekammer in Sachsen-Anhalt für die Weiterleitung der Rezepte vor. Der Beklagte soll die Weiterleitung insbesondere nicht auf Fälle von gehbehinderten Patienten beschränkt haben. Dafür, ob ein hinreichender Grund für die Weiterleitung in den einzelnen Fällen vorliege, trage der Beklagte die sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Der Beklagte habe nur vorgetragen, dass 60 % seiner Patienten Rentner seien. Dieser Fakt alleine genüge nicht, um der sekundären Darlegungs- und Beweislast nachzukommen. Der Beklagte hätte vielmehr für jeden Einzelfall die Notwendigkeit der Weiterleitung darlegen müssen. Ferner rechtfertige auch eine Bitte um Auskunft durch die Patienten selber nicht die direkte Übermittlung an eine Apotheke. Lediglich eine unverbindliche Empfehlung dürfe getätigt werden. Zum Netzwerk der H GmbH führt die Klägerin an, dabei handele es sich um ein stark kommerzielles Unternehmen mit erheblichem finanziellen Interesse an der Weiterleitung der Rezepte an auf ihrer Plattform registrierte Apotheken. Auch dies spreche dafür, dass die medizinische Notwendigkeit der Übermittlung in den Hintergrund trete.
Die Klage wurde am 25.09.2015 durch das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau abgewiesen.

Zu den Entscheidungsgründen
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unbegründet angesehen. Der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast genügt. Die Aussagen des Flyers können dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Er trägt dafür keine Verantwortung. Zudem ist der Flyer derart pauschal formuliert, dass keine konkreten Verstöße durch das Gericht festgestellt wurden. Auch konkrete Verstöße durch den Beklagten selber sind nicht ersichtlich. Er hat das Verfahren bei der Rezeptausstellung in seiner Praxis dargelegt. Weitere Informationen sind von ihm nicht offenzulegen. Das Gericht verweist hier insbesondere auf die ärztliche Schweigepflicht. Ein Verstoß gegen § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt wurde somit nicht festgestellt.

OLG Naumburg, Urteil vom 04.05.2016, Az. 9 U 85/15


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