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Reiseveranstalter muss vollständigen Gesamtpreis von Kreuzfahrt angeben

OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014, Az. 9 U 1324/13


Reiseveranstalter muss vollständigen Gesamtpreis von Kreuzfahrt angeben

Das OLG Koblenz hat am 04. Juni 2014 entschieden, dass Reiseveranstalter künftig die Pflicht haben, ausdrücklich auf zusätzlich anfallende Kosten wie z.B. sogenannte Serviceentgelte hinzuweisen. Dabei darf nicht nur per Sternchen - Verweis darüber informiert werden, dass weitere finanzielle Ausgaben geleistet werden müssen, sondern die Entgelte für Leistungen Dritter müssen von nun an im Gesamtpreis angegeben werden. Diese seien vorher klar einkalkulierbar und nicht fakultativ, sodass eine genaue Angabe der Höhe des Betrages möglich ist. Damit soll den, von kritischen Passagieren auch als „Zwangstrinkgeld“ bezeichneten Zusatzkosten, die eigentlich nur für eine beanstandungsfreie Nacht aufgebracht werden muss, endgültig Einhalt geboten.

Wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens beschlossen hat, verstoßen die nicht explizit angegebenen Zusatzkosten gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und die PAngV (Preisangabenverordnung). Letztere legt für den Anbieter fest, in welcher Form dem Verbraucher die Preise für zusätzliche Dienstleistungen mitzuteilen sind. Dies soll den Zweck erfüllen, eine vollständige und sachlich richtige Information für den Verbraucher zu gewährleisten. Der alleinige Sternchen - Verweis auf Zusatzkosten, wie in diesem Fall Serviceentgelte, reicht deswegen nicht als Hinweis, da dies den Vorschriften widerspräche. Das Unternehmen muss künftig also darüber informieren und diese Kosten bereits in den Endpreis einrechnen. 

Der Klage eines eingetragenen Vereins, der für die Einhaltung der wettbewerblichen Regeln zuständig ist, wurde somit stattgegeben. Beklagt worden war eine für Mittelmeerkreuzfahrten und Badeurlaub werbende Gesellschaft, die 2012 in der Zeitschrift „ADAC Motorwelt“ mit einer Anzeige für eine Reise geworben hatte, ohne auf das Serviceentgelt deutlich im Preis hinzuweisen. Stattdessen war ein Sternchen - Vermerk mit zusätzlichen Kosten unten angefügt. 

Die für Handelssachen zuständige Kammer des Landgerichts Koblenz legte bei Zuwiderhandlung des Beschlusses ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € für die Gesellschaft fest. Das Urteil war vorher bereits vom Landgericht Koblenz gefällt und nun zum wiederholten Male bestätigt worden.

Das beklagte Unternehmen ging zwar in Berufung, dieser wurde aber durch den 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz nicht stattgegeben. 

Der beklagten Gesellschaft wird nun aber eine „Aufbrauchfrist“ zugestanden, die festsetzt, dass das Unternehmen noch bis zum 31.12.2014 in Katalogen für die Reisen werben darf, bei denen nicht ausdrücklich auf weitere kostenpflichtige Zusatzleistungen im Endpreis hingewiesen wurde. Das geschieht im Hinblick auf die kostenaufwändige Produktion der Werbung.

Bereits im vergangenen Jahr 2013 hatte ein Gerichtsurteil des Berliner Kammergerichts ein Urteil gefällt, was Anbietern von Kreuzfahrten untersagte, das Serviceentgelt lediglich als Sternchen - Verweis unter dem Angebot anzuführen. Auch hier wurde einer Gesellschaft unlauterer Wettbewerb vorgeworfen, nachdem sie den Endpreis zwar genannt, darin aber keine zusätzlichen Kosten eingerechnet hatten. 

Durch das Gerichtsurteil ist nun eindeutig bestimmt, dass das Serviceentgelt einen festen, verbindlichen Bestandteil des Gesamtpreises einnimmt. Es darf nun nicht mehr als eine Art Trinkgeld für die Besatzung gesehen werden, sondern ist vielmehr verpflichtend für jeden Passagier. Da die Anzahl der Nächte, die die Gäste an Bord verbringen, bereits vor Reisebeginn feststeht, kann der endgültige Betrag ebenfalls vorher fest ermittelt werden. 

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. 

OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014, Az. 9 U 1324/13 


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