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Reiserücktritt auch nach Online-Check-In möglich

Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 30.10.2013, Aktenzeichen 171 C 18960/13


Reiserücktritt auch nach Online-Check-In möglich

Das Amtsgericht (AG) in München hat mit seinem Urteil vom 30.10.2013 unter dem Aktenzeichen 171 C 18960/13 entschieden, dass eine Reiserücktrittsversicherung auch dann noch in Anspruch genommen werden kann, wenn online bereits eingecheckt worden ist. Denn in einem so genannten Online Check-In liege kein Antritt der Reise, so das AG.

Ein Kläger aus Düsseldorf buchte am 03.04.13 eine Flugreise, die vom 28.04.13 bis 17.05.13 dauern sollte. Abflugsort war der Flughafen in Frankfurt am Main, Zielort sollte Santo Domingo sein. Für diese Reise hat der Kläger am gleichen Tag eine Reiserücktrittsversicherung bei einer Versicherung aus München abgeschlossen. Am Vormittag des Abflugtages nahm der Kläger einen so genannten Online Check-In vor. Kurz danach zog er sich jedoch eine schwere Krankheit zu, so dass seine Reisefähigkeit nicht mehr gegeben war. Den Flug hat er gleich storniert.

Den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung zufolge endet der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise. Der Kläger verlangt nun die Erstattung der Reisekosten von der Versicherung, weil er die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten konnte.

Doch die Versicherung verweigerte ihm die Zahlung. Denn sie ist der Auffassung, dass der Kläger mit dem Online Check-In die Flugreise angetreten habe. Daher sei der Versicherungsschutz beendet.

Doch der zuständige Richter vom AG München gab dem Kläger aus Düsseldorf Recht.

Zur Begründung äußerte sich das Gericht wie folgt. Das klassische Verfahren des Eincheckens am Flughafen in der Schalterhalle des Abfertigungsgebäudes sei zur Kontrolle der Unterlagen der Fluggäste gedacht. So müssten etwa Visa oder Pässe kontrolliert werden, wichtig sei auch die Gepäckabgabe und die Übergabe der Bordkarte.

Das neue Online Check-In jedoch komme vor allem den wirtschaftlichen Belangen der Fluggesellschaften entgegen. Durch diese Verfahren könnte Personal eingespart werden, wenn die Passagiere das Verfahren des Eincheckens selbst am Computer vornehmen würden. Gegenüber der Fluggesellschaft erkläre der Fluggast mit Hilfe des Online Check-Ins, dass er sich anschickt, die per Vertrag mit der Gesellschaft vereinbarte Beförderung an den Reiseort durch den Flugveranstalter zu nutzen. Zum Zeitpunkt dieses elektronischen Eincheckens sei jedoch der Reiseantritt faktisch noch nicht eingetreten. Somit vertritt das Gericht die Meinung, dass es für den Antritt einer Reise erforderlich ist, dass der Reisende auch mindestens faktisch das Angebot der Fluggesellschaft für sich in Anspruch nehmen muss, das in einem direkten Zusammenhang mit der Beförderung steht.

Das sei etwa dann der Fall, wenn ein Reisender sein Gepäck am Schalter des Flughafens abgibt. Er erkläre damit eine solche Inanspruchnahme, weil in diesem Moment das Gepäck zum Zwecke des Transports in den Frachtraum des Flugzeugs eingegeben wird. Des Weiteren könne dann von einem Antritt der Reise ausgegangen werden, wenn der Fluggast seine Bordkarte vorlegt und damit den Flugsteig betritt, um in das Flugzeug gelangen zu können.

Das Gericht hat die Frage offengelassen, ob auch in der Vorlage einer Bordkarte im Rahmen der Sicherheitskontrolle im Abflugbereich der Halle ein Antritt der Reise zu sehen sei. Grundlage für die Entscheidung ist § 651i BGB.

Das Urteil hat Rechtskraft erlangt.

Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 30.10.2013, Aktenzeichen 171 C 18960/13


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