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Reiseanbieter müssen Tourismusabgabe mitberechnen

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 172/13


Reiseanbieter müssen Tourismusabgabe mitberechnen

Das Oberlandesgericht Köln urteilte am 14. März 2014, dass der endgültige Verkaufspreis für Reiseangebote die Tourismusabgabe enthalten muss, wenn der Endverbraucher diese zu zahlen hat. Die Abgabe stellt, unabhängig davon, wer dafür aufkommt, keine Zusatzleistung dar und ist laut Preisangabenverordnung unbedingt im Verkaufspreis zu verrechnen.

Vor Gericht standen zwei Unternehmen aus der Hotelbranche, die über das Internet Hotelzimmer vermieten. Die Kläger argumentierten, dass die Tourismusabgabe, die auch als Bettensteuer oder Kulturförderabgabe bekannt und nicht mit der Orts- oder Kurtaxe zu verwechseln ist, ein fester Bestandteil des Preises für Hotelzimmer ist und daher im endgültigen Verkaufspreis auf der Internetseite verrechnet sein muss. Die Preisabgabenverordnung, nach deren Vorschrift Endpreise "Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile" beinhalten müssen, sähe dies nach Verständnis der Kläger vor. Das Landgericht bestätigte eine einstweilige Verfügung der Kläger, mit der diese bereits die Unterlassung gefordert haben.

Das beklagte Unternehmen wandte ein, dass die Bettensteuer nur in bestimmten Fällen erhoben wird und somit kein fester Bestandteil des Preises ist. Da Faktoren, welche die Höhe des zu entrichtenden Betrages bestimmen, wie Anzahl der Gäste oder der Anlass der Übernachtung, dem Unternehmen nicht von vornherein bekannt sind, kann das Unternehmen die Kosten nicht bereits auf den Preis aufschlagen. Eine Abfrage der nötigen Informationen, die unter Umständen sehr komplex ausfallen können, wäre insgesamt zu umständlich, nicht zuletzt, da einige Definitionen zwischen den Kommunen unterschiedlich ausfallen. Da das beklagte Unternehmen in den Niederlanden ansässig ist, wurde auch der Verfügungsanspruch angezweifelt.

Einen Anspruch leitete das Gericht aus dem Telemediengesetz ab, das gemäß zweier EU-Richtlinien auf Unternehmen, die im europäischen Ausland ansässig sind aber in Deutschland über elektronische Medien Dienste anbieten, angewandt werden kann. Allgemein berief sich das Gericht auf die EU-Verordnung "Rom II", die bei Normenkollisionen im Bereich außervertraglicher Schuldverhältnisse und speziell in Fällen von unlauterem Wettbewerb vorsieht, das Recht des Staates anzuwenden, in dem den Verbrauchern oder Konkurrenzunternehmen ein Nachteil entstanden ist. Da sich das deutschsprachige Internetportal an Kunden in Deutschland richtet, unterliegt es daher deutschem Recht.

In der Auslegung der Preisabgabenverordnung stimmte das Oberlandesgericht mit der Vorinstanz überein. Da die Vorschriften vorsehen, auch "Entgelte für die Leistungen Dritter, die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen" in die Preiskalkulation einzubeziehen, muss der Endpreis die anfallenden Steuern beinhalten. Ausschlaggebend für die Einbeziehung einzelner Kosten sei nach Auffassung der Richter, ob die kostenpflichtigen Leistungen optional sind. Nur Dienstleistungen, die der Kunde frei wählen darf, müssen im Preis nicht inbegriffen sein, alle anderen Kosten sind laut Verordnung in der Preisberechnung einzubeziehen. Dabei steht dem Unternehmen frei, die Bettensteuer überhaupt an den Kunden weiterzugeben oder selbst zu tragen. Im Gegensatz zur Kurtaxe ist im Fall der Tourismusabgabe nicht der Kunde, sondern der Hotelbesitzer zur Zahlung verpflichtet. Im Fall einer Kurtaxe kann das Hotelunternehmen zwar die Zahlungsabwicklung übernehmen, da der Gast aber selbst Schuldner ist, ist das Hotel nur verpflichtet, darauf hinzuweisen.

Die Rechtfertigung der Beklagten, die genaue Errechnung der abzugebenden Steuer wäre zu komplex, hielt das Gericht für unzureichend, um eine Abweichung von der Preisangabenverordnung zu gewähren. Es sei zudem nicht Pflicht der Betreiber des Internetportals, sondern der Hotels selbst die endgültig zu bezahlenden Preise zu ermitteln. Darüber hinaus sind die wichtigsten Faktoren zum Buchungszeitpunkt bekannt und könnten über die Internetseite übermittelt werden. Da außerdem die Betreiber zwischenzeitlich die Preise entsprechend berechneten, widerlegten sie ihr eigenes Argument und der Unterlassungsanspruch besteht weiter.

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 172/13


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