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Rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens keine rechtsverletzende Benutzung

BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 20/10


Rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens keine rechtsverletzende Benutzung

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, wie weit das Schutzrecht einer Marke reicht, wenn ein Dritter eine ähnlich lautende Bezeichnung im Rahmen einer reinen Unternehmens-Kennzeichnung nutzt.

Die Richter hatten darüber zu befinden, ab welchem Zeitpunkt eine Unternehmensbezeichnung eine regelmäßige Nutzung im Sinne des Markenrechts darstellt. Der Inhaber einer Marke kann einem Mitbewerber die Nutzung einer ähnlich lautenden Bezeichnung im Rahmen einer reinen Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes nicht verbieten.

Klägerin ist die Wohngeschwister Lübke GmbH als Inhaberin der Wortmarke „Schaumstoff Lübke“. Beklagte ist die „Dieter Lübke Schaumdesign GmbH“, die diese Bezeichnung lediglich als kennzeichnenden Unternehmensnamen führt. Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte verletzte ihre Rechte aus der streitgegenständlichen Marke durch die Verwendung des ähnlich klingenden Firmennamens. Sie klagte auf Unterlassung, einigte sich jedoch außergerichtlich mit der Gegenpartei durch einen gerichtlichen Vergleich. Die Hauptsache war damit übereinstimmend erledigt, die Richter hatten über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Die Klägerin ist mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich ihres Antrages auf Kostenauferlegung erfolgreich.

Das Markengesetz räumt dem Markeninhaber gemäß § 14 Abs. 2 das alleine Nutzungsrecht an einer Marke ein. Diese kennzeichnet die Herkunft von Dienstleistungen und Waren und ist dabei behilflich, diese von den Produkten der Wettbewerber zu unterscheiden. Eine unberechtigte Verwendung dieser Marke durch Dritte verstößt gegen das Markenrecht. Dem Inhaber der betroffenen Marke steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Rechtsverletzer zu. Es kann jedoch auch eine rein firmenmäßige Verwendung einer Marke vorliegen, wenn diese, wie im verhandelten Fall, identisch mit dem Namen eines Firmeninhabers oder eines Firmennamens ist. „Dieter Lübke“ ist in diesem Fall der Name des Firmeninhabers, der diesen zur Kennzeichnung seines Unternehmens nutzt. Die Verwendung einer Marke als Kennzeichnung eines Firmennamens verstößt nicht gegen das Markengesetz und stellt damit keine Verletzungshandlung dar. Dem Inhaber der Klagemarke steht demzufolge kein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Nutzung der Firmenbezeichnung „Dieter Lübke Schaumdesign GmbH“ zu.

Die Nutzung dieses Firmennamens entspricht den im Markengesetz nicht näher definierten „anständigen Gepflogenheiten“. Die Rechtsprechung richtet dieses nicht näher bestimmte Tatmerkmal auf den Bekanntheitsgrad der Firmenbezeichnung und das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise aus. Diese Rechtsauslegung gilt für juristische und natürliche Personen. Im Fall der „Dieter Lübke Schaumdesign GmbH“ liegt durch die Verwendung des Firmennamens keine markenrechtliche Nutzung vor, da eine Verbindung zu den vertriebenen Dienstleistungen oder Waren der Klägerin nicht vorliegt. Die angesprochenen Verkehrskreise verbinden damit keine nach dem Markengesetz erforderliche Ursprungsbezeichnung.

Fazit
Ein Markeninhaber ist nicht berechtigt, einer dritten Partei zu verbieten, ihren Namen als Unternehmenskennzeichnung und damit im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn die gegnerische Partei die Marke nicht nur als Unternehmenskennzeichnung nutzt, sondern in einer Art und Weise, die den „anständigen Gepflogenheiten“ nicht mehr entspricht. Dieser schwammig formulierte Tatbestand ist im Einzelfall zu beurteilen. Eine rechtsverletzende Verwendung der Marke liegt dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Rechtsverletzers mit denen des Markeninhabers verwechseln. Da eine Marke jedoch als „Ursprungsnachweis“ anzusehen ist und dem Markeninhaber eine Abgrenzung der eigenen Produkte und Dienstleistungen zu denjenigen anderer Unternehmen garantiert, steht ihm ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Rechtsverletzer zu. Diese Konstellation besteht im verhandelten Fall jedoch nicht. Die Funktion und Wirksamkeit der Klagemarke werden durch die Verwendung des Firmennamens nicht beeinträchtigt.

BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 20/10


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