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Registrierungspflichten Verpackungsgesetz ab dem 01.01.2019

Was ist beim neuen Verpackungsgesetz zu beachten? - Foto: © Janina Dierks/fotolia.com


Registrierungspflichten Verpackungsgesetz ab dem 01.01.2019

Nach der momentan noch bis 31.12.2018 gültigen Verpackungsverordnung müssen bestimmte Verpackungen die typischerweise bei einem privaten Endverbraucher anfallen können und von einem „gewerbsmäßigen“ Unternehmen in Umlauf gebracht werden bei einem dualen System angemeldet werden bzw. registriert sein. Die kostenpflichtige „Lizenzierung“ der Verpackungen dient der finanziellen Beteiligung an der ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Verpackungen.

Hersteller, Importeure oder Händler deren Verpackungen bei dem privaten Endverbraucher anfallen, müssen sich deshalb entweder bei einem bundesweiten Entsorger registrieren, oder sie verwenden nur schon registrierte Verpackungen. 
An dieser grundsätzlichen Verpflichtung wird sich durch das neue Verpackungsgesetz nichts ändern.
Da es aber durch die bestehenden Regelungen für die Behörden nicht einfach nachzuvollziehen war, welche Unternehmen die Verpackungen lizenziert haben und welche nicht, ergeben sich für die Betroffenen aus dem Verpackungsgesetz weitergehende Pflichten.

Aufgrund des Verpackungsgesetzes besteht ab dem 01.01.2019 für den vorgenannten Händlerkreis nunmehr eine Registrierungspflicht bei der hierzu eingerichteten Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Für Verpackungen, die nicht gemäß Verpackungsgesetz lizenziert („duales System“) und registriert („Zentrale Stelle“) sind, gilt ein Vertriebsverbot. Verstöße gegen diese gesetzlichen Vorgaben können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden und es besteht zudem ein erhöhtes Risiko durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Das Register ist für jedermann einsehbar.

Welche Verpackungen sind betroffen?
Das ab dem 01.01.2019 geltende Verpackungsgesetz schreibt vor, dass „gewerbsmäßig“ in den Verkehr gebrachte Um- und Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, registrierungs- und lizenzierungspflichtig sind. Private Endverbraucher sind nach der gesetzlichen Definition private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen (z.B. Gaststätten, Hotels, Niederlassungen von Freiberuflern, Bildungseinrichtungen etc…).

Hierbei einbezogen werden auch Verpackungsbestandteile und Hilfsmittel, wie beispielsweise Etiketten, Füllmaterial oder Aufsaugmaterial.

Nicht von der Lizenzierung und Registrierung betroffen sind sog. Transportverpackungen und Verpackungen die nicht bei deutschen privaten Endverbrauchern anfallen. Bei Letzteren sind jedoch die Regelungen der jeweiligen Empfangsländer zu beachten. Als Transportverpackungen gelten Verpackungen, die typischer Weise nicht beim Endverbraucher anfallen, sondern im Handel.

Wer ist verpflichtet?
Die Registrierung trifft diejenigen, die (auch bisher) ihre Verpackungen an einem „dualen System“ beteiligen mussten. Wer erstmals eine mit Ware befüllte sog. systembeteiligungspflichtige Verpackung in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt, muss ab 01.01.2019 neben der Teilnahme am „dualen System“ auch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein. Dies umfasst folgende typische Verpflichtete:

Hersteller eines Produktes
Der Hersteller eines Produktes ist in der Regel der Erstinverkehrbringer der Produktverpackung in Deutschland und damit verpflichtet, die Produktverpackung zu lizenzieren und sich zu registrieren. Liefert er die Ware direkt an den privaten Endverbraucher, ist auch die Versandverpackung zu lizenzieren und zu registrieren.

Importeur eines Produktes
Hat der Hersteller seinen Sitz im Ausland, so gilt nach Angaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister grundsätzlich, dass derjenige die Pflicht zur Systembeteiligung und Registrierung hat, der beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt.

Versandhändler
Ein Versandhändler füllt eine Versandverpackung erstmalig mit Ware, so dass die Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht für diese Verpackung immer bei ihm liegt. Importiert der Versandhändler aber die Ware aus dem Ausland und trägt er beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung der Ware, so ist er auch für die Produktverpackung, die an den privaten Endverbraucher in Deutschland übersandt wird, registrierungs- und lizenzierungspflichtig.

WICHTIG:
Jede Verpackung muss nur einmal lizenziert und gemeldet werden. Sollten daher die Produktverpackungen eines deutschen Herstellers schon durch diesen oder einen Großhändler lizenziert und registriert sein, sollte sich beispielsweise der Versandhändler dies vom Hersteller schriftlich bestätigen lassen. Der Versandhändler trägt für den Nachweis der schon erfolgten Lizenzierung die Beweislast.

Was ist zu tun?
1. Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Eine Registrierung ist wegen des weiten Herstellerbegriffs des VerpackG in jedem Fall nur unter der Bezeichnung "Hersteller" und nicht "Händler", „Vertreiber“ o. Ä. möglich.

Die Registrierung ist hier vorzunehmen.

Das Vorgehen wird unter folgendem Link von der Zentralen Stelle erläutert oder als „Erklärfilm“ (zu empfehlen):

Nach der vollständigen Registrierung wird dem Anmelder eine Registrierungsnummer zugewiesen. Bis zum 01.01.2019 ist dies eine vorläufige Nummer.

2. Anmeldung bei einem „dualen System“
Sollte schon eine Anbindung an ein „duales System“ bestehen, so kann bei dem Anbieter die entsprechende Registrierungsnummer hinterlegt werden. Sollte dies nicht der Fall sein muss eine Anbindung an ein „duales System“ erfolgen.
Eine Übersicht über einige Anbieter finden Sie hier.

3. Meldung der Daten des „dualen Systems“
Die Systembeteiligung muss in der Folge mit Datenangabe (Mengenmeldung etc..) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister gemeldet werden.

4. Jahresmeldung
Es müssen jährlich die Daten (Mengenmeldung etc..) an das „duale System“ und an die Zentrale Stelle Verpackungsregister gemeldet werden.

5. Vollständigkeitserklärung
Die Pflicht zur Abgabe einer jährlichen Vollständigkeitserklärung besteht erst, wenn die tatsächliche Menge an in Verkehr gebrachten Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr eine der drei folgenden Mengen überschritten hat:

Glas: 80.000 kg
Papier, Pappe, Karton: 50.000 kg
Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30.000 kg.

Anhand der Vollständigkeitserklärung, die spätestens am 15. Mai für das Vorjahr abgegeben werden muss, kann die jährliche Mengenmeldung geprüft werden. Die Vollständigkeitserklärung muss dabei über einen Prüfbericht eines bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrierten Prüfer verfügen.   

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen nur einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen des Verpackungsgesetzes darstellen und es im Einzelfall weitere Ausnahmen und Pflichten geben kann.


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