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Registrierung von Beleuchtungskörpern

OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2014, Az. 4 U 142/13


Registrierung von Beleuchtungskörpern

Einem Unternehmen ist es untersagt, in Deutschland Beleuchtungskörper in den Verkehr zu bringen, wenn der Hersteller für die ausgewiesene Marke nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist und keine eindeutige dauerhafte Identifizierung vorliegt (§ 7 ElektroG). Der Handel und Verkauf von Beleuchtungskörpern sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG festgelegt. Eine Ausnahme bilden Energiesparlampen für Strahler.

Die Klägerin führt seit dem Jahr 2005 ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen als Rücknahmesystem von Gasentladungs- und LED-Lampen von renommierten Lichtherstellern. Mit ihrem Rücknahmesystem beabsichtigt die Klägerin, ein ökonomisch und ökologisch nachhaltiges System zur Rückführung von Beleuchtungskörpern zu offerieren. Sie fühlt sich ihren ethischen und gesetzlichen Auflagen verpflichtet. Bundesweit führt sie 10.000 Sammelstellen, mit denen sie die optimierte Rücknahme und die fachgerechte Entsorgung von Beleuchtungskörpern durchführt. Um ihr Ziel zu erreichen, arbeitet sie mit kommunalen Wertstoffhöfen und Vertragssammelstellen zusammen. Auch eine direkte Abholung bei Großverbrauchern ist möglich.

Die Beklagte bietet Beleuchtungskörper durch das Internet an. Durch eine Testkaufagentur erwarb die Klägerin bei dem Weiterverkäufer B in B2 eine Energiesparlampe. Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte Beleuchtungskörper ohne die nach dem Elektrogesetz vorgeschriebene ordnungsgemäße und wirksame Hersteller-Registrierung führt und verkauft. Durch ihren Anwalt forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte verstoße gegen die Marktverhaltensregelungen gemäß § 6 und § 7 ElektroG. Die Beklagte gab am 20.07.2012 die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Am 15.08.2012 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung, die ihr den Handel und Verkauf der besagten nicht ordnungsgemäß registrierten Beleuchtungskörper gemäß der zuvor zitierten Paragrafen untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht der Beklagten in Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft. Nach dem Widerspruch der Beklagten bestätigte das Landgericht Arnsberg die einstweilige Verfügung. Gegen diese Urteilsbestätigung ging die Beklagte in Berufung.

Die Berufungsinstanz gibt der Beklagten teilweise Recht und schränkt das Klagebegehren der Klägerin ein. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt, auch wenn der Begriff „Beleuchtungskörper“ gesetzlich nicht abschließend definiert ist. Die Klägerin hat mit ihrem Klagevortrag auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen. Daraus erfolgt kein eingeschränktes Unterlassungsbegehren der Klägerin. Die Richter stellen jedoch einschränkend fest, dass die Beklagte ihre Verletzungshandlung nicht durch den Vertrieb der Leuchtmittel begangen hat, sondern dadurch, dass sie Beleuchtungskörper ohne eindeutigen Herstellernachweis und dauerhafte ordnungsgemäße Kennzeichnung in den Verkehr bringt. Da die Klägerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten steht, stehen ihr die geforderten Unterlassungsansprüche nicht persönlich zu. Die Verfahrensparteien stehen nicht in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zueinander, da sie keine gleichartigen Waren und gewerbliche Leistungen absetzen. Sie haben nicht denselben sachlich relevanten Zielmarkt. Zu dem Kundenkreis der Beklagten gehören Zwischenhändler, Wiederverkäufer und Endverbraucher. Ihre gesetzliche Rücknahmepflicht infolge der Herstellerfiktion nach § 3 ElektroG macht sie nicht zu einer Mitbewerberin der Klägerin. Diese Rücknahmepflicht resultiert aus ihrer geschäftlichen Tätigkeit und nicht aus einem speziellen, nicht gewinnorientierten Geschäftsmodell, das ökonomische und ethische Grundsätze verwirklicht sehen will.

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis liegt gleichfalls nicht vor, da die Beklagte keine Retourlogistik im großen Rahmen für Hersteller und Unternehmen wie die Klägerin anbietet. Besitzer von ausgedienten Beleuchtungsmitteln sind nicht zu dem mittelbaren Kundenkreis der Klägerin zu zählen, auch wenn sie gemäß § 9 ElektroG zur ordnungsmäßen Entsorgung der Leuchtkörper verpflichtet sind. Endverbraucher haben nicht für die Retourlogistik und die Organisation von Rücknahmesystemen Sorge zu tragen. Die Richter können gleichfalls kein konkretes Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Wechselbeziehung zwischen Absatzbeeinträchtigung und Absatzförderung erkennen. Ein von der Klägerin vorgetragener Behinderungswettbewerb gemäß § 4 UWG liegt nicht vor. Für die Begründung eines derartigen Wettbewerbsverhältnisses reicht es nicht aus, dass der Zielmarkt der Klägerin in einer nicht genau zu definierenden Weise betroffen ist. Liegt ein Konkurrenzmoment im Angebots- und Nachfragewettbewerb nicht vor, liegt demzufolge auch keine Behinderung vor und die geltend gemachte Beeinträchtigung reicht für das Klagebegehren nicht aus.

Da die Klägerin Unterlassungsansprüche für sich selbst geltend gemacht hat, war ihre Klage als unbegründet abzuweisen. Die Klägerin hat mit ihrem Klagebegehren gleichzeitig acht Gesellschafter vertreten. Sie kann die ihren Gesellschaftern zustehenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte auf dem Weg der gewillkürten Prozessstandschaft verfolgen. Die Klägerin muss legitimiert sein und es muss ein schutzbedürftiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung bestehen. Dieses Interesse ergibt sich aus der besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber und ihrem wirtschaftlichen Interesse. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, gegen den Vertrieb nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Beleuchtungskörper vorzugehen und auf diesem Wege Ansprüche für ihre Gesellschafter geltend zu machen (§ 8 UWG). Die Gesellschafter der Klägerin sind Hersteller von Beleuchtungskörpern und stehen daher in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten.

Die der Beklagten zur Last gelegte Verletzungshandlung ist dazu geeignet, die Mitbewerber gemäß § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Eine Wiederholungsgefahr wird tatsächlich vermutet. Das Anbieten und der Verkauf der streitgegenständlichen Energiesparlampen ist gemäß § 4 UWG i. V. m. § 7 ElektroG Marktverhaltungsregelung unlauter. Diese Regelung soll die Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer versuchen, die Vorschriften des Elektrogesetzes hinsichtlich die Entsorgung von Energiesparlampen und die damit verbundenen Kosten zu umgehen.

OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2014, Az. 4 U 142/13


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