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Rechtswidriger Vertrieb eines Getränks aus Guanabana

Nach EU-Recht verbotene Früchte dürfen nicht zur Saftherstellung genutzt werden


Rechtswidriger Vertrieb eines Getränks aus Guanabana

Das Landgericht Stuttgart urteilte am 04. Dezember 2009, dass die Verwendung von Früchten, für die es laut EU-Verordnungen keine Zulassung gibt, nicht erlaubt ist, solange es keine ausreichenden Beweise für deren Unbedenklichkeit gibt.

Geklagt hatte der Verein Sozialer Wettbewerb, der vom Hersteller des Getränks Unterlassung des Verkaufs forderte. Die im vertriebenen Getränk in Form von Fruchtfleisch enthaltene Zutat Guanabana, auch als Stachelannone oder Sauersack bekannt, ist laut der europäischen Novel-Food-Verordnung nicht für den Verkauf zugelassen. Die Frucht, die in Europa weder angebaut noch importiert wird, darf weder eingeführt, noch in Form von beispielsweise Säften weiterverarbeitet werden. Als Reaktion auf die Abmahnung der Kläger nahm der beklagte Vertrieb das Getränk aus dem Sortiment, unterschrieb aber keine Unterlassungserklärung.

Der Verein, ein Dachverband mehrerer Organisationen und Unternehmen, vertritt auch die Interessen einiger Firmen, die selbst Fruchtsäfte herstellen und verkaufen, woraus sich dessen Zuständigkeit begründete. Die Kläger argumentierten, dass die Frucht nicht verkauft werden darf, da diese bisher in nicht ausreichender Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurde und von der Lebensmittelindustrie auch nicht als Nahrungsmittel anerkannt wird. Insgesamt ist in Europa zu wenig über die Frucht bekannt, um das verkaufte Getränk als gesundheitlich unbedenklich einzustufen. Eine Studie der Universität Marburg behauptet sogar das Gegenteil, dass das im Samen der Frucht enthaltene Annonacin toxisch ist und eine Parkinson-ähnliche Nervenkrankheit auslösen kann.

Der Getränkehersteller wies darauf hin, dass die Frucht in vielen Ländern regelmäßig verzehrt wird und das umstrittene Getränk seit mehr als 10 Jahren in verschiedenen europäischen Staaten auf dem Markt ist. Ähnliche Getränke werden ebenfalls seit längerer Zeit über das Internet europaweit vertrieben. Die vorgelegte Studie der Universität Marburg ist in den Augen des Herstellers nur ein Anhaltspunkt, der darüber hinaus eine mögliche Gefahr nicht ausreichend belegt. Grund zur Annahme, der Verzehr sei schädlich, ist also nicht gegeben.

Das Landgericht erkannte im Verkauf der Frucht dennoch eine wettbewerbswidrige Handlung. Die Verwendung der explizit in der EU-Verordnung aufgeführten Frucht stellt eine ungesetzliche Handlung dar. Um die Frucht in Europa für den Verzehr zuzulassen, hätte bis zum Stichtag der Novel-Food-Verordnung eine ausreichend große Menge innerhalb der EU-Staaten konsumiert werden müssen. Die Verwendung der Frucht außerhalb der EU ist für die Entscheidung irrelevant. Da bis heute die Frucht innerhalb Europa kaum oder gar nicht bekannt ist, darf davon ausgegangen werden, dass die bisher konsumierte Menge für eine Zulassung nicht ausreicht. Der Verkauf des Getränks selbst begann nach Aussagen des beklagten Unternehmens erst nach diesem Stichtag und da das Gesamtvolumen der abgesetzten Menge nicht bekannt ist, darf nicht angenommen werden, der Verkauf der Säfte stelle einen ausreichend umfangreichen Verzehr dar.

Darüber hinaus finden sich keine Quellen, die eine Gefahrlosigkeit der Frucht belegen. Zwar müssen diese keine wissenschaftlichen Studien sein, da aber insgesamt zu wenig über die Frucht bekannt ist, ist eine potenziell schädliche Wirkung nicht eindeutig auszuschließen. Von den Beklagten vorgelegte Studien, die eine medizinische Wirksamkeit der Frucht erkennen, sind ebenfalls kein ausreichender Beweis für dessen Ungefährlichkeit, sondern bekräftigten nur die Annahme, die Frucht enthielte Substanzen, die den Gesundheitszustand betreffende Auswirkungen haben können. Der beklagte Safthersteller wurde zur Unterlassung des Verkaufs verurteilt.

LG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2009, Az. 31 O 117/09 KfH


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