• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Rechtswahlklauseln für Online-Shops nur begrenzt wirksam

EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Az. C-191/15


Rechtswahlklauseln für Online-Shops nur begrenzt wirksam

Der EuGH hatte in einem Vorabentscheidungsverfahren darüber zu befinden, welches Recht im Fall des grenzüberschreitenden E-Commerce anwendbar ist. Das vorliegende Urteil entscheidet über das ausgewählte Recht des Onlineshops Amazon, der gemäß Standort luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendet. Der EuGH hat diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unzulässig eingestuft, da sie die Rechte der Verbraucher einschränkt.

Kläger ist ein österreichischer Konsumentenverein, der die zuvor zitierte Klausel in den AGBs des Onlinehändlers als unzulässig ansieht, weil sie das Verbraucherschutzrecht im Heimatstaat des Verbrauchers aushebelt. Viele Onlineshops in Deutschland verwenden ähnliche AGBs und fügen die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ hinzu. Die deutsche Rechtsprechung hat in dieser Hinsicht nie ein Problem gesehen, der Oberste Österreichische Gerichtshof war sich dagegen nicht so sicher und hat die Rechtsangelegenheit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Generalanwalt beim EuGH teilte die Auffassung des Klägers und erklärte die Amazon-Klausel „Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“ für unzulässig, da sie die Verbraucherrechte von Kunden in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten einschränkt. Nach der Vorabentscheidung des EuGHs steht nun rechtssicher fest, dass Unternehmer, deren Tätigkeit auf einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausgerichtet ist, das Recht des Staates anzuerkennen haben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist es Sache der nationalen Gerichte im Einzelfall nach den Grundsätzen von Transparenz sowie von Treu und Glauben eine ausgewogene Entscheidung zu treffen.

Der EuGH ist zuständig dafür, die Grundlagen für eine rechtssichere Ausgangsposition zu schaffen. Entsprechend Art. 6 Abs. 2 der Rom I-Verordnung haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, das dem Verbrauchervertrag zugrunde liegende Recht zu vereinbaren. So darf zum Beispiel ein französisches Unternehmen durchaus französisches Recht mit einem deutschen Verbraucher vereinbaren, vorausgesetzt, dieses stellt den deutschen Kunden nicht schlechter als das Verbraucherschutzrecht im eigenen Land. Weicht eine Klausel von diesem Grundsatz ab, ist sie missbräuchlich und damit unzulässig. Gemäß Art. 5 Richtlinie 93/13 müssen die Vertragsklauseln transparent gestaltet sowie klar verständlich sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer stets einen geringeren Informationsstand aufweist. Dieser Grundsatz ist weit auszulegen. Der Unternehmer hat den Verbraucher regelmäßig darüber zu informieren, wenn die Vertragsklauseln durch bindende Rechtsbestimmungen beeinflusst werden.

In dem Verfahren vertat Amazon die Auffassung, dass Onlinehändler nach dieser Rechtsprechung nicht mehr in der Lage sein würden, eine Rechtsauswahlklausel anzuwenden, da sie sich jetzt generell an das zwingende Verbraucherschutzrecht im Heimatstaat des jeweiligen Verbrauchers zu halten hätten. Eine derartige komplette Einschränkung besteht jedoch nicht, denn Rechtsauswahlklauseln können weiterhin Anwendung finden, vorausgesetzt, der Unternehmer weist den Verbraucher auf die Vorschriften des Rom I-Verordnung und die zuvor zitierten Bedingungen hin. Rechtsauswahlklauseln können demzufolge durchaus neben dem Verbraucherschutzrecht des jeweiligen Heimatstaates des Verbrauchers Anwendung finden, solange sie diesen nicht schlechter stellen.

Neben dem Verbraucherschutzrecht hatte der EuGH über das Datenschutzrecht im grenzüberschreitenden Handel zu befinden. Die Vorschriften hinsichtlich der Datenverarbeitung unterliegen dem Recht des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die jeweilige Niederlassung befindet. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 umfasst der Begriff Niederlassung jede effektive Tätigkeit, die in einer festen Einrichtung ausgeübt wird. Eine Niederlassung kann auch dann bestehen, wenn das Unternehmen keine Zweigniederlassung in dem betreffenden EU-Staat hat. Ein bloßer Zugriff auf die Webseite des Unternehmens von einem anderen Mitgliedsstaat reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen einer Niederlassung zu erfüllen. Eine Niederlassung definiert sich durch den Grad der Beständigkeit der Einrichtung und der effektiven Tätigkeit in dem jeweiligen EU-Staat. Vereinfacht gesagt, kann für einen österreichischen Verbraucher das deutsche Datenschutzrecht gelten, wenn sich die Niederlassung für die wesentliche Datenverarbeitung im deutschen Hoheitsgebiet befindet. Die Schweiz ist ein Sonderfall, da die Rechtsprechung des EuGH ausschließlich für Mitgliedstaaten der EU anwendbar ist. Mit einem Verbraucher aus der Schweiz können Onlinehändler niemals eine Rechtsauswahl treffen, denn es gilt grundsätzlich Schweizer Recht gemäß Art. 120 Schweizer IPR-Gesetz.

EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Az. C-191/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland