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Rechtsmissbrauch vorgefertigte Unterlassungserklärung

Rechtsmissbrauch, wenn die vorgefertigte Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung zu weit gefasst ist


Rechtsmissbrauch vorgefertigte Unterlassungserklärung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 10.08.2010 unter dem Aktenzeichen I-4 U 60/10 entschieden, dass Abmahnungen nicht auf reinem Gewinninteresse beruhen dürfen. Denn dann wären sie rechtsmissbräuchlich und dienten nicht als Maßnahme zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb. Es reiche für den Verdacht der Missbräuchlichkeit nicht aus, so das Gericht, wenn eine Kanzlei oder ein Anwalt umfangreich Abmahntätigkeiten erledigen, jedoch reiche ein sachfremdes Motiv. Sachfremde Motive liegen vor, wenn Vertragsstrafen in Unterlassungserklärungen unabhängig vom Verschulden verlangt werden. Auch zu weitreichende Unterlassungsverpflichtungen und eine Verquickung hinsichtlich nicht zu gewährender Fristverlängerungen bei Unterlassung sowie der Erstattung der Abmahnkosten zu dem hauptsächlichen Zweck, Einkünfte zu erzielen.

Damit wies das Gericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Münster) zurück und gab der Anschlussberufung der Beklagten statt.

Beide Parteien verkaufen über das Internet u.a. Motorradzubehör. Die Beklagte mahnte die Klägerin wegen einer Markenrechtsverletzung erfolglos ab und erwirkte im Anschluss eine einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf. Diese wurde seitens der Klägerin anerkannt.

Danach ließ die Beklagte die Klägerin wegen einer doppelten Widerrufsrechtsbelehrung abmahnen, woraufhin auch die Klägerin die Beklagte wegen einer falschen Belehrung abmahnen ließ. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Allerdings hatte sie schon zuvor wegen der gleichen Sache eine Unterlassungserklärung an einen anderen Abmahner abgegeben. Sie wurde danach erneut von der Klägerin abgemahnt, da ihre Widerrufsbelehrung noch immer nicht korrekt sei. Die Klägerin verlangte eine Vertragsstrafe. Die Beklagte ließ die Klägerin ihrerseits wegen diverser wettbewerbsrechtlicher Verstöße anwaltlich abmahnen. Die Klägerin gab eine Unterlassungserklärung ab, welche die Beklagte annahm. Vorher hat die Beklagte eine Abmahnung an den aktuellen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gereicht, welcher daraufhin erklärte, zur Entgegennahme der Erklärung nicht bevollmächtigt zu sein. Dennoch gab er für die Klägerin eine Unterlassungserklärung ab. Mit ihrer Klage machte die Klägerin Abmahnkosten und Vertragsstrafen geltend. 

Das OLG Hamm sah nunmehr die Ansprüche der Klägerin als unbegründet an, weil ihre Abmahnungen und Vertragsstrafen rechtsmissbräuchlich seien.

Davon könne ausgegangen werden, wenn das beherrschende Motiv das Gebührenerzielungsinteresse sei. Hiervon wiederum sei auszugehen, wenn die Umstände des Einzelfalles aus wirtschaftlicher Sicht kein nennenswertes wettbewerbspolitisches oder wirtschaftliches Interesse erkennen lassen und daher nur ein Gebühreninteresse in Betracht kommen könne. Die Verstöße der Beklagten hätten in diesem Fall kein solches Gewicht gehabt, dass sie die Interessen der Klägerin hätten besonders beeinträchtigen können. Auf eine Beeiträchtigung der Verbraucher komme es dabei nicht an. Häufige Abmahnungen dienten zwar auch dem allgemeinen Interesse an der Bekämpfung der Unlauterkeit im Wettbewerb und seien für sich genommen noch nicht missbräuchlich, wenn nicht gewichtige Umstände auf sachfremde Motive hindeuten.

Doch die besondere Art der Verfolgung lasse in der Gesamtschau nur die Schlussfolgerung zu, dass mit den Abmahnungen vor allem Vertragsstrafen und Kosten generiert werden sollten.

Die Abmahnung enthält vorgefertigte Vertragsstrafen in zweifelhafter Höhe und soll unüblicherweise auch bei fehlendem Verschulden fällig werden. Diese Regelung sei auch noch so formuliert, dass sie leicht überlesen werden kann. Eine solche Ausgestaltung von Abmahnungen sei dem Gericht noch nicht vorgekommen und weise eindeutig auf die Absicht einer Generierung von Ansprüchen hin, die den Mitbewerber empfindlich treffen sollen und in keinem angemessenen Verhältnis zu den Verstößen stehen.

Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 10.08.2010, Aktenzeichen I-4 U 60/10


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