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Rechtsmissbrauch bei geringen Umsätzen

OLG Düsseldorf zum Rechtsmissbrauch bei geringen Umsätzen des Abmahners


Rechtsmissbrauch bei geringen Umsätzen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 24.03.2015 zum Aktenzeichen I-20 U 187/14 in der Berufungsinstanz ein Urteil zum Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 S. 1 UWG) verkündet, das für abgemahnte Internethändler von großem Interesse sein dürfte.

Streitgegenstand war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Patrick Schöntag, die der Antragsgegner von einem als Mitbewerber vorgestellten Patrick Schöntag erhalten hatte. Der Antragsgegner war auf der Internetplattform ebay als Händler im Bereich Sanitätartikel und Warmwasserinstallationen tätig. Der Antragsteller behauptete, ebenfalls mit Produkten aus dem Bereich Warmwasserinstallation zu handeln. Er beanstandete eine widersprüchliche Angabe, die der Antragsgegner bei zwei von ihm eingestellten Angeboten über Widerrufsfristen gemacht hatte. Eines der beanstandeten Angebote war zum Zeitpunkt der Beanstandung bereits abgelaufen und konnte nach den bei ebay geltenden Geschäftsbedingungen nicht mehr abgeändert werden. Die Angaben zum noch laufenden Angebot änderte der Antragsgegner unverzüglich. Er weigerte sich jedoch, die vom Antragsteller geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem weigerte er sich, die ihm durch Abmahnschreiben in Rechnung gestellten Kosten des vom Antragsteller beauftragten Rechtsanwalts Oliver Spieß auszugleichen.

Der Antragsteller wandte sich daraufhin an das Landgericht Düsseldorf und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die antragsgemäß erging.

Der Antragsgegner setzte sich gegen diese einstweilige Verfügung zur Wehr und wies darauf hin, dass der Antragsteller gemeinsam mit seinem Prozessbevollmächtigten im Bereich des Online-Handels dafür bekannt ist, regelmäßig kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen. Der Antragsteller selbst sei tatsächlich nur in geringfügigem Umfang als Händler online tätig. Unstreitig betreibt der Antragsteller weder einen eigenen Online-Shop, noch verfügt er über einen stationären Geschäftsbetrieb, in dem er Sanitär- und Installationsbedarf anbieten könnte. Recherchen des Antragsgegners hatten ergeben, dass der Antragsteller in den Monaten Januar bis Mitte Mai 2014 lediglich Einnahmen in Höhe von 1.714,93 € durch Online Sanitärhandel erzielt hatte. Bei einer Suchanfrage mit dem vollständigen Namen des Antragstellers habe die Google-Suchmaschine als Treffer die Namenskombination „ Patrick Schöntag Oliver Spieß“ ausgeworfen. Die einzelnen Treffer hatten jeweils mit Abmahnungen zu tun, die mit beiden Personen in inhaltlichem Zusammenhang standen. Schließlich wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Antragsteller selbst den steuerlich günstigen „Kleinunternehmer-Status“ für seine Tätigkeit als Händler in Anspruch nimmt. Aufgrund dieser Faktenlage wies der Antragsgegner darauf hin, dass hier eine missbräuchliche Abmahntätigkeit gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 UWG vorliegen könnte, bei der nicht der Schutz eines Mitbewerbers und der Verbraucher, sondern die Absicht, Gewinn zu erzielen, im Vordergrund stünde. Der Antragsteller vertrat demgegenüber die Ansicht, nicht zu weiteren Angaben über seinen Geschäftsbetrieb verpflichtet zu sein.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage in erster Instanz statt. Auf die vom Antragsgegner eingelegte Berufung hin wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage zurück und hob die einstweilige Verfügung auf. Außerdem änderte das Berufungsgericht die Streitwertfestsetzung ab.

Die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf vertraten die Ansicht, dass nach der hinreichend konkretisierten Darlegung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer missbräuchlich ausgesprochenen Abmahnung im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1 UWG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass tatsächlich ein echtes Konkurrenzverhältnis bestanden hat, beim Antragsteller gelegen hätte. Dieser trat dem Vortrag des Antragsgegners jedoch auch in der Berufungsinstanz nicht mit hinreichend konkreten Angaben zu den tatsächlich erzielten Einnahmen aus Online-Handel entgegen, sondern beschränkte sich darauf, die Angaben pauschal zu bestreiten. Die Richter des erkennenden Senats wiesen außerdem darauf hin, dass der Streitwert, der vom Antragsteller und vom Landgericht auf 15.000 € festgesetzt worden war, auf 700 € herabzusetzen wäre. Hier sei die Neuregelung des § 51 Gerichtskostengesetz (GKG) zu berücksichtigen, die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verändert Gebührenfestsetzungsregelungen eingeführt worden ist. Der Streitwert darf nach schon mehrfach geäußerter Ansicht dieses Senats nicht als Mittel dafür missbraucht werden, das mit Zivilrechtsstreitigkeiten verbundene Kostenrisiko zu erhöhen, um auf diese Weise Betroffene davon abzuschrecken, ihre Rechte wahrzunehmen und sich gegen als ungerechtfertigt empfundene Abmahnungen zu verteidigen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Aktenzeichen I-20 U 187/14


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