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Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen

KG Berlin, Urteil vom 09.12.16, Az. 5 U 163/15 bzw. 5 W 27/16 - nicht rechtskräftig (Stand 07.03.2017)


Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 09.12.16 unter den Az. 5 U 163/15 bzw. 5 W 27/16 entschieden, ab wann das Geltendmachen einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe missbräuchlich ist.

Im Ergebnis wurde das vorausgegangene Versäumnisurteil des KG aufrechterhalten. Dem Kläger wurden die Kosten auferlegt.

Die Beklagte betreibt einen Online-Shop und besitzt bundesweit Filialgeschäfte, die Kopf- und Ohrhörer verkaufen. Auch der Kläger verkaufte solche Artikel über eBay und in einem Online-Shop. Durch eine Unterlassungserklärung der Beklagten hatten die Parteien eine gültige Vereinbarung.
Der Kläger kaufte bei im Juni 2014 der Beklagten einige Kopf- und Ohrhörer und mahnte daraufhin die Beklagte wegen Verstößen gegen die Unterlassungserklärungen und wegen Wettbewerbsverstößen ab. Im November 2014 und Mai 2015 erwarb der Kläger weitere Kopfhörer bei der Beklagten. Er hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen, Kopfhörer in den Umlauf zu bringen, die nicht bei der zuständigen Stelle registriert wurden, die keine Herstellerkennzeichnung und keine CE-Kennzeichnung haben. Ferner begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 35.700,- Euro. Der Vertragsstrafenanspruch ergebe sich aus der Unterlassungsverpflichtung.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend eine Summe von 2.194,90 € geltend gemacht, die sie vom Kläger erhalten möchte.

Die Beklagte hat das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich bezeichnet und den Unterlassungsvertrag aufgekündigt.
 
Das Landgericht gab der Klage nicht statt und hat den Kläger verurteilt, an die Widerklägerin die von ihr geforderte Summe zu zahlen. Der Kläger richtet sich mit seiner Berufung gegen dieses Urteil.

Das KG gibt der Beklagten Recht. Bei der Beurteilung, ob die Vertragsfortsetzung zumutbar ist, seien Anhaltspunkte zu berücksichtigen, die die Abmahnung als unberechtigt wirken lassen. Daraus ergebe sich das Recht zu einer Kündigung der Vereinbarung.

Von einem Missbrauch müsse ausgegangen werden, wenn sachfremde Ziele das hauptsächliche Motiv des Rechteinhabers bei der Geltendmachung des Rechts sind. Dazu zählt etwa das Motiv, Kosten zu verursachen oder den Gegner zu schädigen.

Ein Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch sei das Missverhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der gewerblichen Tätigkeit des Abmahners.

Der Kläger gibt zu, dass es ihm im fraglichen Jahr wirtschaftlich nicht gut ging. Seine Handelstätigkeit habe aber im Jahr 2013 zum Erfolg geführt. Den Gewinnen seien die Zahl der gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen gegenüberzustellen, die der Kläger geführt habe. Es handele sich dabei um 129 gerichtlich anhängig gewesene Fälle. Diese habe der Kläger unter Eingehung hoher finanzieller Risiken ohne Deckung eingeleitet. Auch habe er vor Einzahlung der Gerichtskosten eine Abtretungserklärung unterzeichnet. Daraus könne geschlossen werden, dass aus dem zu erwartenden Gewinn offene Honorarforderungen des Rechtsanwalts zu zahlen gewesen wären, die nicht durch schon einkassierte Vertragsstrafen gedeckt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund weiterer Verbindlichkeiten erscheine das Risiko, das der Kläger eingegangen ist, noch unverhältnismäßiger. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger über Vermögen verfüge. Eine andere Beurteilung komme daher nicht infrage.
Anhand der eBay-Bewertungen des Klägers könne geschlussfolgert werden, dass die Verkäufe nur selten über 50,- € erzielt haben. Es bestehe daher kein Anlass, hochpreisige Kopfhörer in größerem Umfang zu berücksichtigen. Ein begründetes Interesse an der Einstellung der Wettbewerbsverstöße sei nicht erkennbar. Die Verbraucher würden die Produkte der Mitbewerber nicht attraktiver finden als die ordnungsgemäßen Produkte des Klägers. Auf die Kaufentscheidung wirke sich ein Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften in der Regel nicht aus. Diese Vorschriften dienen nicht dazu, dem Verbraucher die Möglichkeit einer informierten Entscheidung zu eröffnen. Es gehe vielmehr um Umwelt- und Gesundheitsschutz.

Nach alledem sei die Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Verhaltens zu bejahen. Es dränge sich die Vermutung auf, dass der Kläger sich dafür hergebe, Abmahnanwälten eine Einnahmequelle zu verschaffen. Die wirtschaftliche Ausgangssituation lasse erahnen, dass es der Kläger zumindest in Kauf genommen habe, Erstattungsansprüche der zahlreichen abgemahnten Mitbewerber nicht bedienen zu können. Diese würden auch dann leer ausgehen, wenn sie die Klage gewonnen hätten.

Es missbräuchlich erwirkter Unterwerfungsvertrag könne gekündigt werden. Schon vor einer Kündigung könne der Einwand des Rechtsmissbrauches nach § 242 BGB erhoben werden.

KG Berlin, Urteil vom 09.12.16, Az. 5 U 163/15 bzw. 5 W 27/16

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 07.03.2017). Die Revision wird bei BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 6/17 geführt.


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