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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

LG München I, Endurteil vom 31.01.2017, Az. 33 O 201356/15


Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Mit Urteil vom 31.01.2017 hat das Landgericht München entschieden, dass das zeitgleiche Vorgehen gegen mehrere Handelsvertreter eines Unternehmens und gegen das Unternehmen selbst missbräuchlich sein kann.
Sofern es aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages gekommen ist, dann kann der Abgemahnte diesen kündigen, so das Gericht.

Die Klägerin, die im Rahmen der Vermittlung von Versicherungen, Finanz- und Vorsorgeprodukten gegenüber Privatkunden tätig ist, macht Vertragsstrafenansprüche und lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen mehrere Handelsvertreter geltend und darüber hinaus die Erstattung der Kosten von Abmahnungen, die ihr entstanden sind. Die Beklagten hatten im Internet den Eindruck erweckt, als seien sie Versicherungsmakler.

Die beklagten Handelsvertreter vermitteln ebenfalls Versicherungs- und Kapitalanlageprodukte gegenüber Privatkunden. Sie hatten Vermittlungsleistungen auf einem Internetportal beworben, obwohl keiner der Beklagten über eine Erlaubnis zur Tätigkeit als Versicherungsmakler gem. § 34 d Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GeWo verfügt. Jeder von ihnen betrieb eine eigene Unterseite, auf der neben den verschiedenen Versicherungsprodukten die eigene Person vorgestellt wurde und ein direkter Kontakt hergestellt werden konnte. Weiterhin verfügte jeder über ein eigenes Impressum, welches ihn unter anderem als Versicherungsmakler auswies. Eine solche Erlaubnis lag den Beklagten jedoch nicht vor. Die Klägerin weist auf Wettbewerbsverzerrung hin, dadurch, dass der irreführende Eindruck erweckt worden sei, dass sie als Versicherungsmakler aller Unternehmen auf dem deutschen Markt die Angebote vergleichen und anbieten könnten. Tatsächlich seien die Beklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit aber an eine bestimmte Anzahl von Versicherungsunternehmen gebunden.


Die Klägerin hatte jeden einzelnen Beklagten mit anwaltlichem Schreiben abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Sie verlangte von den Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen des wettbewerblichen Verstoßes. Die Beklagten verpflichteten sich gegenüber der Klägerin, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ohne Erlaubnis als Versicherungsmakler zu werben oder tätig zu werden und in geschäftsmäßigen Telemedien eine ihnen nicht zustehende Handelsregisternummer, Steuernummer und/oder Vermittlerregisternummer anzugeben.

Die Klägerin beantragte nun, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin jeweils einen Betrag von Euro 2.500 nebst Zinsen zu zahlen.

Die Gegenseite beruft sich darauf, sie habe sich bereits zur Unterlassung verpflichtet. Es handele sich bei den fehlerhaften Angaben in dem Internetportal hinsichtlich der Handelsregister-, Steuer- und Vermittlerregisternummer um einen auf einem Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsfehler beruhenden Serienfehler.


Das Gericht entschied, die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten keine Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen. Laut Gericht kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei den Abgemahnten jeweils um Handelsvertreter eines einzigen Unternehmens handelte und das es der Klägerin somit möglich und zumutbar gewesen wäre, sich zunächst nur an diesen einen zu wenden und ihn aufzufordern, auf die Einstellung der streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße seiner Handelsvertreter hinzuwirken.
Weiterhin war die Geltendmachung der lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche rechtsmissbräuchlich, dies auch dann, wenn die Umstände einen Rechtsmissbrauch begründen, so dass dahingehende Abmahnungskostenerstattungsansprüche nicht bestehen.
Der Klägerin stehen auch die Vertragsstrafenansprüche nicht zu, weil deren Geltendmachung ebenfalls rechtsmissbräuchlich ist.
Weil die Abmahnungen der Beklagten rechtsmissbräuchlich waren, können sich diese sich auch hinsichtlich der Vertragsstrafenforderungen der Klägerin, auf den Rechtsmissbrauchseinwand berufen.
Auf die Frage, ob überhaupt Verstöße gegen die jeweiligen Unterlassungserklärungen vorliegen, kommt es, so das Gericht, nach alledem nicht mehr an.

LG München I, Endurteil vom 31.01.2017, Az. 33 O 201356/15


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