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Rechtsanwalt darf nicht mit einem Abmahnschutzbrief für 10 € monatlich werben


Rechtsanwalt darf nicht mit einem Abmahnschutzbrief für 10 € monatlich werben

Das Oberlandesgericht hat sich in einem wichtigen Berufungsurteil zum Wettbewerbsrecht im März 2012 geäußert. In erster Instanz vor dem Landgericht Bielefeld hatten sich Rechtsanwälte als Kläger und Beklagte gegenübergestanden. Beide Anwälte beraten Unternehmen, die auf dem Wege des Fernabsatzes ihre Geschäfte tätigen und dafür auch im Internet werben. Daher stehen beide Anwälte auf jeden Fall in einem Wettbewerb. 

Die Beklagte hatte auf ihrer eigenen Internet-Seite mit verschiedenen deutlichen Aussagen und Angeboten geworben. Die Klägerin hatte die Beklagte im Vorfeld der Klage mehrfach zu den verschiedenen Werbe-Aussagen abgemahnt. Unter anderem waren Sätze wie „Schutzbrief = Wir übernehmen den Rechtsstreit bis zur ersten Instanz durch unsere Rechtsanwälte. Für Sie entstehen keine Kosten für den eigenen Rechtsanwalt“ oder „Für einen monatlichen Betrag von 10,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vertreten wir Sie außergerichtlich und im Falle eines gerichtlichen Verfahrens in I. Instanz, ohne weitere Gebühren Ihnen gegenüber zu erheben“ verwendet worden. Im Kern stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte sich als Rechtsschutzversicherung gerierte - dies ist Anwälten untersagt -, ob sie versucht habe, einen unerlaubten Haftungsausschluss zu kreieren und ob sie versucht hatte, die Mindesthonorare weit zu unterschreiten. Die Beklagte sah eine Honorargrenze nicht verletzt, da vereinbarte Pauschalhonorare erlaubt sind. Insgesamt sieben Anträge auf Unterlassung solcher Werbeaussagen stellte die Klägerin in der ersten Instanz.

Das Oberlandesgericht Hamm sieht in den Abmahnungen der Klägerin keinen Rechtsmissbrauch, denn die Abmahnungen beruhen nicht auf sachfremden Erwägungen und dienen der Verfolgung schutzwürdiger Erwägungen. Auch die so genannte Salami-Taktik, ein sukzessives und kostentreibendes Abmahnverhalten, das auch in einem Verfahren hätte verfolgt werden können, lag nicht vor. Die Beklagte hatte dazu vorgetragen, dass die Klägerin alle abgemahnten Aussagen der Webseite in einer Abmahnung hätte vorbringen müssen, da ihr von Anfang an alle Aussagen bekannt gewesen seien. Tatsächlich aber hatte die Klägerin nicht die Aussagen der Webseite sondern verschiedene Werbeschreiben abgemahnt. 

Das Berufungsgericht sieht alle Klageanträge der Klägerin auf Unterlassung der Werbebotschaften als begründet an. 

Pauschalhonorare sind nur in Einzelfällen erlaubt, nicht im Massegeschäft. Zudem muss ein Honorar immer im Verhältnis zum Arbeitseinsatz des Anwalts stehen. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Honorarsätze ist nicht angedacht, schon gar kein Honorar-Verzicht im Falle eines Unterliegens vor Gericht. Ein vermeintlicher Schutzbrief, den die Beklagte für den Laien anzubieten scheint, ist so rechtlich nicht erlaubt. Insbesondere im Anschein der Rechtsschutzversicherung sieht das Oberlandesgericht Hamm eine Irreführung des Verbrauchers, denn dieser sieht zwischen Rechtsschutz und anwaltlicher Dienstleistung eine deutliche Trennung, die aber durch die von der Beklagten tatsächlich angebotene Leistung nicht existiert. Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die beratend tätig wird und keinen umfassenden Schutz gewährleisten kann.

Das Berufungsgericht gab auch dem Antrag auf Auskunftsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte statt, welche Unternehmen die rechtsmissbräuchlichen und irreführenden Werbebriefe erhalten hatten. Nur so konnte ein weitergehender Schaden der Klägerin als Mitwettbewerber festgestellt werden. 

Das Verfahren ist in erster Linie ein Gewinn für den Verbraucher - OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012, Az. I-4 U 167/11.


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