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Ratgeber zur Preisangabenverordnung

FAQ zur Preisangabenverordnung - PAngV


Die Preisangabenverordnung stellt nicht nur den Onlinehandel immer wieder vor Fragen. Auch andere Branchen sind von den Vorschriften der PangV betroffen. Die am häufigsten gestellten Fragen wollen wir nachstehend einmal beantworten:

Wer hat gegenüber Endverbrauchern Gesamtpreise anzugeben?
Gilt die PangV auch bei meinen privaten Verkäufen?
Was sind sonstige Preisbestandteile?
Darf angegeben werden, dass die Bereitschaft besteht über die Preise zu verhandeln?
Welche Angaben sind zu machen?
Gilt die PangV auch für unverbindliche Preisangaben des Herstellers?
Wie hat die Angabe bei gewerbsmäßiger Vermittlung von Hotelübernachtungen zu erfolgen?
Muss bei der Vermietung einer Ferienwohnung bei der Angabe der Endpreise auch die Endreinigung beinhaltet sein?
Muss auch bei der Angabe einer Maklerprovision die Mehrwertsteuer inkludiert sein?
Sind die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten näher zu beziffern?
Was ist, wenn die Höhe der Fracht-, Liefer- oder Versandkosten nicht angegeben werden kann?
Reicht es aus, wenn der Verkäufer die Möglichkeit bietet, z.B. die Auslandsversandkosten zu erfragen?
Welchen Grundsätzen muss die Angabe der Gesamtpreise genügen?
Kann mit dem Bruttopreis mit der Angabe „inkl. MWSt.“ geworben werden?
Kann nur der Nettopreis mit der Angabe „zzgl. MWSt.“ genannt werden?
Wann muss ein Preisverzeichnis vorhanden sein?
Wie muss das Preisverzeichnis zugänglich sein?
Müssen Preisverzeichnisse in Gaststätten vorhanden sein?
Wie müssen die Preisverzeichnisse in Gaststätten zugänglich sein?
Müssen Preisverzeichnisse in Beherbergungsbetrieben vorhanden sein?
Wie müssen die Preisverzeichnisse Beherbergungsbetrieben zugänglich sein?
Müssen die Kosten der Benutzung der Telekommunikationsanlage in Beherbergungsbetrieben und Gaststätten einsehbar sein?
Muss das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge in Beherbergungsbetrieben und Gaststätten im Preisen enthalten sein?
Wie müssen Preisangaben an Tankstellen gestaltet sein?
Gilt die PangV bei Versteigerungen?
Was ist bei Ratenzahlungsangeboten in Bezug auf die Darstellung des Endpreises und der einzelnen Raten zu beachten?
Können Versandkostenangaben nach Gewicht gestaffelt werden?
Wie müssen die Versandkosten in einem Onlineshop dargestellt werden?
Können die Versandkosten irgendwo auf der Internetseite angegeben werden?

 

Wer hat gegenüber Endverbrauchern Gesamtpreise anzugeben?

Jeder, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

Gilt die PangV auch bei meinen privaten Verkäufen?

Grundsätzlich gelten die Pflichten der Preisangabenverordnung nur für Händler, die  Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbieten. Bei der privaten eBay-Auktion gelten die Vorschriften daher nicht. Aber Vorsicht: Die Grenze zwischen privatem und gewerblichem Handel sind oft eng und fließend.

Was sind sonstige Preisbestandteile?

Unter sonstige Preisbestandteile sind die Preisbestandteile zu verstehen, die zur Berechnung des Endpreises zwingend zu berücksichtigen sind und die der Verkäufer in seine Berechnung des Endpreises einfließen lässt.

Sind bei der Angabe der Gesamtpreise auch Verkaufseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben?

Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen.

Darf angegeben werden, dass die Bereitschaft besteht über die Preise zu verhandeln?

Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Gängige Bezeichnungen sind hierbei „VB“ oder „Preis Verhandlungssache“.

Welche Angaben sind zu machen?

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat anzugeben,

1.  dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

2.  ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

Gilt die PangV auch für unverbindliche Preisangaben des Herstellers?

Grundsätzlich nein. Wenn der Händler jedoch die unverbindlichen Preisangaben des Herstellers als seine Preise übernimmt, ohne einen Endpreis anzugeben, liegt ein Verstoß gegen die PangV vor.

Wie hat die Angabe bei gewerbsmäßiger Vermittlung von Hotelübernachtungen zu erfolgen?

Auch hier ist der Gesamtpreis inklusive der Umsatzsteuer und weiterer Preiszusätze – unabhängig von eventuell gewährten Rabatten – der zu entrichten ist, anzugeben.

Muss bei der Vermietung einer Ferienwohnung bei der Angabe der Endpreise auch die Endreinigung beinhaltet sein?

Ja

Muss auch bei der Angabe einer Maklerprovision die Mehrwertsteuer inkludiert sein?

Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Angabe einer Maklerprovision mit “2 KM zzgl. gesetzl. MwSt.” nicht zulässig ist. Üblich sei es, dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Preis enthalten sei.

Sind die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten näher zu beziffern?

Ja! Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

Was ist, wenn die Höhe der Fracht-, Liefer- oder Versandkosten nicht angegeben werden kann?

In diesem Fall sind die Einzelheiten zur Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe der Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten berechnen kann.

Reicht es aus, wenn der Verkäufer die Möglichkeit bietet, z.B. die Auslandsversandkosten zu erfragen?

Das OLG Hamm hat bereits entschieden, dass Onlinehändler in ihren Onlineshops sämtliche Versandkosten derjenigen Länder angeben müssen, die von ihnen beliefert werden. Ein Hinweis, dass die konkrete Versandpauschale dem Kunden mitgeteilt wird, sobald dieser an den Händler eine entsprechende Anfrage schickt, reicht dafür nicht aus. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Händler dem Anfragenden die fälligen Versandgebühren aufgrund der Nachfrage mitteilt.

Welchen Grundsätzen muss die Angabe der Gesamtpreise genügen? 

Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Dies bedeutet, dass der Letztverbraucher klar erkennen müssen kann, welcher Preis auf ihn zukommt (Preisklarheit) und dieser Preis auch tatsächlich zutreffend sein muss (Preiswahrheit). So dürfen z.B. Folgekosten nicht versteckt angegeben werden

Kann mit dem Bruttopreis mit der Angabe „inkl. MWSt.“ geworben werden?

Ja. Allerdings sollte beachtet werden, dass die Angabe „inkl. MWSt.“ sich nicht hervorhebt und derart gestaltet ist, dass man den Eindruck bekommen könnte, es würde sich um eine „Besonderheit“ handeln. Vielmehr sollte der Zusatz „inkl. MWSt.“ eher klein erfolgen.

Kann nur der Nettopreis mit der Angabe „zzgl. MWSt.“ genannt werden?

Nein. Ebenso genügt nicht die Angabe des Nettopreises mit dem Hinweis, dass die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzukommt.

Wann muss ein Preisverzeichnis vorhanden sein?

Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen.

Wie muss das Preisverzeichnis zugänglich sein?

Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen.

Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist. Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.

Müssen Preisverzeichnisse in Gaststätten vorhanden sein?

Ja. In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Allerdings kann hier bereits fraglich sein, wann ein Betrieb eine Gaststätte ist.

Wie müssen die Preisverzeichnisse in Gaststätten zugänglich sein?

Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 PangV angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen. Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.

Müssen Preisverzeichnisse in Beherbergungsbetrieben vorhanden sein?

Ja.

Wie müssen die Preisverzeichnisse Beherbergungsbetrieben zugänglich sein?

In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.

Müssen die Kosten der Benutzung der Telekommunikationsanlage in Beherbergungsbetrieben und Gaststätten einsehbar sein?

Ja. Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben.

Muss das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge in Beherbergungsbetrieben und Gaststätten im Preisen enthalten sein?

Ja. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.

Wie müssen Preisangaben an Tankstellen gestaltet sein?

An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie 

1. für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,

2. auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer

deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.

Gilt die PangV bei Versteigerungen?

Nein. Auf Warenangebote bei Versteigerungen ist die PangV nicht anzuwenden.

Was ist bei Ratenzahlungsangeboten in Bezug auf die Darstellung des Endpreises und der einzelnen Raten zu beachten?

Hier sei auf unseren weiterführenden Artikel verwiesen

Können Versandkostenangaben nach Gewicht gestaffelt werden?

Ja. Allerdings ist sicherzustellen, dass der Letztverbraucher in der Lage ist, die anfallenden Versandkosten ohne größeren Aufwand selbst zu berechnen. Zudem sollte klargestellt werden, dass sich die Versandkostenangeben am reinen Gewicht der Artikel bemessen, Verpackungsgewichte u.ä. somit unberücksichtigt bleiben.

Wie müssen die Versandkosten in einem Onlineshop dargestellt werden?

Der BGH Hat in seiner Entscheidung BGH I ZR 50/07 deutlich gemacht, dass die Angabe von Versandkosten und der Umsatzsteuer vor dem Einlegen des Artikels in den virtuellen Warenkorb zu erfolgen hat. Nach einem derartigen Einleiten des Bestellvorgangs ist es zu spät, die Vorgaben der Preisangabenverordnung einzuhalten.

Können die Versandkosten irgendwo auf der Internetseite angegeben werden?

Nein. Die Darstellung der Versandkosten hat „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ zu erfolgen. Insbesondere ist hier von Bedeutung, ob die Versandkostenangaben in direkter Beziehung zum Produktangebot stehen. Es ist daher anzuraten die Angeben in direkter Nähe zum Preis zu machen.

 


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